Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  üW  attisches  Staatsrecht  und  Urkunden  wesen.  III.

111

xpixspov  ylvExai  /eipoxovfa  ev  t?)  £•/.'/.),YjGi'a  xixepov  Soy.sÜ  xept  töv
TipoßcuXeuöe'vTOV  cy.EiiacOat  tgv  Bvjp.ov,  ^  dpxei  to  xpoßoÜAEU|Aa.
Tauxa  3’  uxooY]nai’v£Tai  ev  tw  Auciou  xpo?  tyjv  MiijiSv^gou  ypatp-jv.
Ich  habe  bereits  bei  Besprechung  dieses  Zeugnisses  a.  a.  0.
II  421  [59]  dargelegt,  dass  wir  es  mit  einer  blossen  Vermuthung,
welche  ein  Erklärer  der  uns  verlorenen  Lysiasstelle  mit  einiger
Unsicherheit  vorbrachte,  zu  thun  haben  und  die  daraus  geflossene
traditionelle  Vorstellung  über  die  Bedeutung  dieser  Vorfrage
in  Schwierigkeiten  verwickelt,  indem  man  sie  entweder  sehr
hoch  anschlagen  oder  als  ganz  bedeutungslos  wird  betrachten
müssen.  Denn  wenn  z.  B.  Schümann  in  den  GA.  I  384  lehrt
,War  vom  Rath  ein  Probuleuma  abgefasst,  so  wurde  dies  vorgelesen ­
  und  nun  die  Vorfrage  gestellt,  ob  das  Volk  damit  einverstanden ­
  sei,  oder  die  Sache  noch  fernerer  Beratliung  unterzogen ­
  wissen  wollte',  so  ist  die  Bedeutung  der  Vorfrage  eine
ganz  ausserordentliche,  wenn  wir  mit  der  günstigen  Beantwortung
derselben  den  Antrag  als  definitiv  angenommen  ansehen  sollen,
indem  ja  dann  selbst  eine  weitere  Debatte  gänzlich  ausgeschlossen ­
  gewesen  zu  sein  scheint;  wenn  aber  gleichwohl  auch
in  dem  Falle  einer  dem  Rathsantrag  günstigen  Vorentscheidung
derselbe  debattirt  und  amendirt  werden  konnte,  dann  begreift
man  den  Zweck  der  ganzen  Einrichtung  erst  recht  nicht,
indem  das  Resultat  der  zweiten  Abstimmung  nicht  selten  sofort
das  der  ersten  dementiren  musste.  Die  Unbestimmtheit  des  vorliegenden ­
  Zeugnisses  gibt  uns  ein  Recht,  dasselbe  nach  Massgabe
  unserer  Einsicht  zu  ergänzen  und  von  seinen  Widersprüchen ­
  zu  befreien,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  vielleicht  nicht
den  Sinn  des  ersten  Erklärers  zu  treffen,  sondern  wohl  nur
das,  was  er  aus  der  ihm  vorliegenden  Stelle  hätte  folgern  sollen
oder  deutlich  in  ihr  ausgesprochen  war,  zu  diviniren.
Wie  der  Wortlaut  des  Zeugnisses  errathen  lässt,  handelte
es  sich  bei  Eysias  um  die  Einbringung  eines  Antrags  von
Seiten  des  Rathes  oxcTcev  ty;?  ßou).Yj?  .xpoßouksuffdcYjc  eiatpep^zai  ei?
töv  Sy)[aov  ■/)  yvw|j.v],  also  um  die  Discussion  eines  Decretes  mit
der  Formel  tob?  xpoeopsu?  o'i  oev  Xdyueiv  xpoeSpeusiv  /p-^p.an'rai,  yvei-MV
  Se  cjup.ßaXXscOat  ty;?  ßouXvj?  ei?  tov  Sy)|aov,  und  in  Bezug
auf  diesen  Akt  war  der  Ausdruck  xpo^etpoTovia  angewandt  worden,
den  es  zu  erklären  galt.  Dass  es  sich  nicht  um  die  definitive ­
  Abstimmung  über  das  Meritorische  handeln  konnte,  war
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.