Studien üW attisches Staatsrecht und Urkunden wesen. III.
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Ich habe bereits bei Besprechung dieses Zeugnisses a. a. 0.
II 421 [59] dargelegt, dass wir es mit einer blossen Vermuthung,
welche ein Erklärer der uns verlorenen Lysiasstelle mit einiger
Unsicherheit vorbrachte, zu thun haben und die daraus geflossene
traditionelle Vorstellung über die Bedeutung dieser Vorfrage
in Schwierigkeiten verwickelt, indem man sie entweder sehr
hoch anschlagen oder als ganz bedeutungslos wird betrachten
müssen. Denn wenn z. B. Schümann in den GA. I 384 lehrt
,War vom Rath ein Probuleuma abgefasst, so wurde dies vorgelesen
und nun die Vorfrage gestellt, ob das Volk damit einverstanden
sei, oder die Sache noch fernerer Beratliung unterzogen
wissen wollte', so ist die Bedeutung der Vorfrage eine
ganz ausserordentliche, wenn wir mit der günstigen Beantwortung
derselben den Antrag als definitiv angenommen ansehen sollen,
indem ja dann selbst eine weitere Debatte gänzlich ausgeschlossen
gewesen zu sein scheint; wenn aber gleichwohl auch
in dem Falle einer dem Rathsantrag günstigen Vorentscheidung
derselbe debattirt und amendirt werden konnte, dann begreift
man den Zweck der ganzen Einrichtung erst recht nicht,
indem das Resultat der zweiten Abstimmung nicht selten sofort
das der ersten dementiren musste. Die Unbestimmtheit des vorliegenden
Zeugnisses gibt uns ein Recht, dasselbe nach Massgabe
unserer Einsicht zu ergänzen und von seinen Widersprüchen
zu befreien, selbst auf die Gefahr hin, vielleicht nicht
den Sinn des ersten Erklärers zu treffen, sondern wohl nur
das, was er aus der ihm vorliegenden Stelle hätte folgern sollen
oder deutlich in ihr ausgesprochen war, zu diviniren.
Wie der Wortlaut des Zeugnisses errathen lässt, handelte
es sich bei Eysias um die Einbringung eines Antrags von
Seiten des Rathes oxcTcev ty;? ßou).Yj? .xpoßouksuffdcYjc eiatpep^zai ei?
töv Sy)[aov ■/) yvw|j.v], also um die Discussion eines Decretes mit
der Formel tob? xpoeopsu? o'i oev Xdyueiv xpoeSpeusiv /p-^p.an'rai, yvei-MV
Se cjup.ßaXXscOat ty;? ßouXvj? ei? tov Sy)|aov, und in Bezug
auf diesen Akt war der Ausdruck xpo^etpoTovia angewandt worden,
den es zu erklären galt. Dass es sich nicht um die definitive
Abstimmung über das Meritorische handeln konnte, war