Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  III.

109

Rath  dem  vorausgehenden  Votum  conform,  oxu?  av  y.uptat  at  oupsat
Sxrtv,  beschlossen  xolip  xpoeopcu;  oitivs?  av  XayuGt  zpoeBpeveiv  v.q
ty)v  TCp(J)Tr)v  £’/./.kvjaiav  •/p^p.aTtcra!  und  das  voi'liegende  Einbringungs-Decret
  concipirt,  welches  wieder  als  Urkunde  des  definitiven,
meritorisch  gleichlautenden  Volksbeschlusses  diente.  Dieser
Vorgang  ist  durch  die  wahrscheinliche  Ergänzung  y.al  s'  cvj[j.o|c
et|%i<TTa]i  und  den  ausgesprochenen  Zweck  cxuc  av  y.up’.at  al
cupsai  5)0-1  v  hinreichend  verbürgt.  Vielleicht  ist  auch  an  Stelle
von  y_pY;[jiaTkai  zu  ergänzen  xpoG$Tvai,  welcher  Ausdruck  in  dem
gleichartigen  Decret,  76  und  in  47  erhalten  ist  (vgl.  über
xpoGeivat  Köhler  im  Hermes  V  14  ff.).
Weshalb  aber  selbst  in  solchem  Falle  die  Ausstellung
eines  eigenen  Decretes  ganz  wie  bei  den  auf  gewöhnlichem
Wege  eingebrachten  Anträgen  und  nach  demselben  Formular
nothwendig  war,  Hesse  sich  kaum  verstehen,  wenn  es  nicht
ein  unverbrüchlicher  Grundsatz  attischen  Staatsrechtes  gewesen
wäre  p.vjosv  sav  dxpoßo6keuTov  et?  ty.y.Xvjvtav  skcpepecQai,  so  dass  sich
jeder  Antrag  vor  der  Schlussabstimmung  damit  hat  gleichsam
ausweisen  müssen,  und  wenn  nicht  der  Akt  des  eksvsY - /,stv  die
Uebereinstimmung  der  in  diesem  Punkte  gleichberechtigten  Gewalten, ­
  der  Bule  und  des  Demos,  so  dass  die  eine  gegen  den
Willen  der  anderen  ihn  nicht  zu  vollbringen  vermochte,  zur
Voraussetzung  hätte.  Wie  uns  das  oben  (I  S.  620)  mitgetheilte,
auf  die  Angelegenheit  der  Kitier  gehende  Decret  lehren  konnte,
musste  diesem  Gesetz  selbst  dann  entsprochen  werden,  wenn
der  Rath,  aus  welchen  Gründen  immer,  nicht  mit  einem  meritorischen
  Antrag  vor  das  Volk  treten  konnte  oder  wollte.
Unter  diesen  Umständen  wäre  es  das  Verkehrteste,  den
Unterschied  zwischen  probuleumatischen  und  Volksdecreten  sich
in  der  Art  zurecht  zu  legen,  dass,  während  das  eSo^s  ty)  ßouAf (
y.al  tu  ovjj.u  jener  auf  das  Zusammenwirken  von  Rath  und  Volk
bei  ihrem  Zustandekommen  hinwiese,  das  blosse  sooijs  tu  ovjp.u
dieser  eine  Ingerenz  des  Rathes  ausschlösse;  denn  das  gleichberechtigte ­
  Zusammenwirken  von  Rath  und  Volk  bezog  sich
einzig  und  allein  aufdenEinbringungsaktund  es  ist  eine  gegenüber
den  dargelegten  Thatsachen  unhaltbare  Meinung,  dass  diesem  Akt
die  vom  Volk  ausgegangenen  Beschlüsse  nicht  unterworfen  gewesen
sein  sollten.  Unzweifelhaft  sind  die  Vollvsdecrete,  wie  sie  ja  ohne
Unterschied  bei  gleichem  und  gleichartigem  Inhalt  der  Beschlüsse
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.