Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. III.
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Rath dem vorausgehenden Votum conform, oxu? av y.uptat at oupsat
Sxrtv, beschlossen xolip xpoeopcu; oitivs? av XayuGt zpoeBpeveiv v.q
ty)v TCp(J)Tr)v £’/./.kvjaiav •/p^p.aTtcra! und das voi'liegende Einbringungs-Decret
concipirt, welches wieder als Urkunde des definitiven,
meritorisch gleichlautenden Volksbeschlusses diente. Dieser
Vorgang ist durch die wahrscheinliche Ergänzung y.al s' cvj[j.o|c
et|%i<TTa]i und den ausgesprochenen Zweck cxuc av y.up’.at al
cupsai 5)0-1 v hinreichend verbürgt. Vielleicht ist auch an Stelle
von y_pY;[jiaTkai zu ergänzen xpoG$Tvai, welcher Ausdruck in dem
gleichartigen Decret, 76 und in 47 erhalten ist (vgl. über
xpoGeivat Köhler im Hermes V 14 ff.).
Weshalb aber selbst in solchem Falle die Ausstellung
eines eigenen Decretes ganz wie bei den auf gewöhnlichem
Wege eingebrachten Anträgen und nach demselben Formular
nothwendig war, Hesse sich kaum verstehen, wenn es nicht
ein unverbrüchlicher Grundsatz attischen Staatsrechtes gewesen
wäre p.vjosv sav dxpoßo6keuTov et? ty.y.Xvjvtav skcpepecQai, so dass sich
jeder Antrag vor der Schlussabstimmung damit hat gleichsam
ausweisen müssen, und wenn nicht der Akt des eksvsY - /,stv die
Uebereinstimmung der in diesem Punkte gleichberechtigten Gewalten,
der Bule und des Demos, so dass die eine gegen den
Willen der anderen ihn nicht zu vollbringen vermochte, zur
Voraussetzung hätte. Wie uns das oben (I S. 620) mitgetheilte,
auf die Angelegenheit der Kitier gehende Decret lehren konnte,
musste diesem Gesetz selbst dann entsprochen werden, wenn
der Rath, aus welchen Gründen immer, nicht mit einem meritorischen
Antrag vor das Volk treten konnte oder wollte.
Unter diesen Umständen wäre es das Verkehrteste, den
Unterschied zwischen probuleumatischen und Volksdecreten sich
in der Art zurecht zu legen, dass, während das eSo^s ty) ßouAf (
y.al tu ovjj.u jener auf das Zusammenwirken von Rath und Volk
bei ihrem Zustandekommen hinwiese, das blosse sooijs tu ovjp.u
dieser eine Ingerenz des Rathes ausschlösse; denn das gleichberechtigte
Zusammenwirken von Rath und Volk bezog sich
einzig und allein aufdenEinbringungsaktund es ist eine gegenüber
den dargelegten Thatsachen unhaltbare Meinung, dass diesem Akt
die vom Volk ausgegangenen Beschlüsse nicht unterworfen gewesen
sein sollten. Unzweifelhaft sind die Vollvsdecrete, wie sie ja ohne
Unterschied bei gleichem und gleichartigem Inhalt der Beschlüsse