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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

aber  die  Urkunde  der  genehmigten  Einbringung,  welche  zwar
factisch,  aber  nicht  rechtlich  dem  Schlussvotum  präjudicirte,
dann  begreift  man  die  abnorme  Fassung  ISoäje  xw  o-^.w  y.xt  xyj
ßouAv),  indem  in  diesem  Falle  abweichend  von  dem  gewöhn
liehen  Gang  der  Dinge  —  wir  haben  früher  die  Fälle  dieses
Verfahrens  zusammengestellt  —  die  Genehmigung  von  dem
Volke,  welches  den  Rath  nicht  bloss  zur  Einbringung  eines
etwa  von  anderer  Seite  in  der  Ekklesie  gestellten  Antrages,
sondern  zur  meritorischen  Feststellung  und  Einbringung  aufgefordert ­
  hatte,  früher  gegeben  war;  sie  besagt,  dass  der  Rath
auf  Grund  der  vorausgehenden  Abstimmung  der  Ekklesie  die
Einbringung  des  folgenden  Antrages  beschlossen  und  hebt
durch  die  abweichende  Stellung  nichts  als  den  Auftrag  und
provocirende  Initiative  des  Volkes  scharf  hervor.
Ja  es  hätte  bei  Decreten,  die  aus  einer  derartigen  vom
gewöhnlichen  Geschäftsgang  abweichenden  Behandlung  hervorgingen, ­
  nach  der  Analogie  der  beiden  in  diesen  Studien
I  S.  620  ff.  besprochenen,  durch  looijsv  xyj  ßou/öj  charakterisirten
probuleumatischen  Decrete  168  und  403,  über  deren  Abstimmung ­
  in  der  Ekklesie  kein  Zweifel  sein  kann,  die  Sanctionirungsformel
  auch  ungenau  heissen  können  sSoi;ev  xü  ov;p.(p.
Und  so  heisst  sie  in  der  That  auf  einer  Urkunde,  die  augenscheinlich ­
  den  hier  entwickelten  Bedingungen  entspricht,  nämlich ­
  in  der  früher  I  S.  616  mitgetheilten  und  besprochenen
Inschrift  nr.  409,  wo  auf  die  durch  die  Raumverhältnisse  gesicherte ­
  Ergänzung  ISoijsv  xw  o^p.w  im  Protokoll  ein  Decret  mit
der  probuleumatischen  Formel  folgt  und  in  dessen  ersten
Worten  sehr  wahrscheinlich  auf  eine  vorausgehende  Willensäusserung ­
  des  Demos  berufen  wurde.
Das  seinem  Inhalte  nach  nicht  näher  erkennbare  Decret
war  insoweit  vorbereitet,  dass  es  Jemand  in  der  Ekklesie
gelegentlich  eines  Berichtes  der  Strategen  beantragt  und  der
Demos  seine  Einbringung  gutgeheissen,  also  wie  es  auf  den
oben  zusammengestellten  Urkunden  heisst,  beschlossen  hatte:
xv  ßouArjv  I^evsyxeTv  eic  xov  of^.ov  ei?  xi;v  xxpwxv  iy.xA.yjaiav,  aber  es
war  nicht  rechtskräftig  (y.üpiov);  um  es  zu  werden,  dazu  bedurfte
es  der  Zustimmung  des  Rathes  zur  Einbringung  und  der  auf
Grund  eines  so  perfect  gewordenen  probuleumatischen  Decretes
vorzunehmenden  Schlussabstimmung.  In  unserem  Falle  hat  der
            
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