108
Hartei.
aber die Urkunde der genehmigten Einbringung, welche zwar
factisch, aber nicht rechtlich dem Schlussvotum präjudicirte,
dann begreift man die abnorme Fassung ISoäje xw o-^.w y.xt xyj
ßouAv), indem in diesem Falle abweichend von dem gewöhn
liehen Gang der Dinge — wir haben früher die Fälle dieses
Verfahrens zusammengestellt — die Genehmigung von dem
Volke, welches den Rath nicht bloss zur Einbringung eines
etwa von anderer Seite in der Ekklesie gestellten Antrages,
sondern zur meritorischen Feststellung und Einbringung aufgefordert
hatte, früher gegeben war; sie besagt, dass der Rath
auf Grund der vorausgehenden Abstimmung der Ekklesie die
Einbringung des folgenden Antrages beschlossen und hebt
durch die abweichende Stellung nichts als den Auftrag und
provocirende Initiative des Volkes scharf hervor.
Ja es hätte bei Decreten, die aus einer derartigen vom
gewöhnlichen Geschäftsgang abweichenden Behandlung hervorgingen,
nach der Analogie der beiden in diesen Studien
I S. 620 ff. besprochenen, durch looijsv xyj ßou/öj charakterisirten
probuleumatischen Decrete 168 und 403, über deren Abstimmung
in der Ekklesie kein Zweifel sein kann, die Sanctionirungsformel
auch ungenau heissen können sSoi;ev xü ov;p.(p.
Und so heisst sie in der That auf einer Urkunde, die augenscheinlich
den hier entwickelten Bedingungen entspricht, nämlich
in der früher I S. 616 mitgetheilten und besprochenen
Inschrift nr. 409, wo auf die durch die Raumverhältnisse gesicherte
Ergänzung ISoijsv xw o^p.w im Protokoll ein Decret mit
der probuleumatischen Formel folgt und in dessen ersten
Worten sehr wahrscheinlich auf eine vorausgehende Willensäusserung
des Demos berufen wurde.
Das seinem Inhalte nach nicht näher erkennbare Decret
war insoweit vorbereitet, dass es Jemand in der Ekklesie
gelegentlich eines Berichtes der Strategen beantragt und der
Demos seine Einbringung gutgeheissen, also wie es auf den
oben zusammengestellten Urkunden heisst, beschlossen hatte:
xv ßouArjv I^evsyxeTv eic xov of^.ov ei? xi;v xxpwxv iy.xA.yjaiav, aber es
war nicht rechtskräftig (y.üpiov); um es zu werden, dazu bedurfte
es der Zustimmung des Rathes zur Einbringung und der auf
Grund eines so perfect gewordenen probuleumatischen Decretes
vorzunehmenden Schlussabstimmung. In unserem Falle hat der