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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Härtel.

dieser  Cumulirung  ist  auf  Grund  unserer  Ansicht  nicht  schwierig.
Nämlich  nicht  auf  einmal,  sondern  nach  und  nach  wurde  es  in
der  Zeit  nach  Euklid  üblich,  dass  die  zur  öffentlichen  Aufschreibung ­
  bestimmten  Decrete,  wie  sie  in  den  Rathsprotokollen
standen,  ausgestellt,  ja  vermuthlich  diesen  entnommen  wurden,
was  ohne  jede  weitere  Aenderung  ihres  Wortlautes  geschehen
konnte,  indem  sie  nach  unserer  Auffassung  dort  so  stilisirt
eingetragen  waren,  wie  sie  der  Antragsteller  in  der  Ekklesie
zu  verlautbaren  hatte.  In  der  Regel  stellte  man  noch,  wie
im  5.  Jahrhundert  durchweg,  den  Text  der  Decrete  aus  den
Protokollen  der  Volksversammlung  zusammen,  in  welchen  das
Verhandlungsergebniss  über  einen  probuleumatischen  Antrag
kurz  mit  den  Worten  xou;  Txpoeopou?  —  ei?  xrjv  irpdj-vjv  IxkXvjci'ay
(icpo<raY*Y e ‘ v )  verzeichnet  gewesen  sein  mag.  In  derselben ­
  Versammlung  mochte  aber  auch  manches  Andere  auf
dieselbe  Angelegenheit  Bezügliche  bereits  definitiv  entschieden
worden  sein  und  es  konnten  Abstimmungsresultate  erster  und
zweiter  Lesung  in  einer  Urkunde  vereinigt  werden,  und  dies
um  so  eher,  als  ja  immer  häufiger  die  Beurkundung  der  verfassungsmässig ­
  geschehenen  Einbringung  auch  als  Zeugniss
für  den  meifitorisch  conformen  Ausfall  der  Schlussverhandlung
zu  gelten  pflegte.
Aber  nicht  weniger  einfach  erklärt  sich  von  diesem
Standpunkt  aus  die  gekürzte  Fassung  der  probuleumatischen
Formel  in  den  angeführten  Decreten.  Sie  schlich  sich  bei  der
Umwandlung  des  Rathsantrages  über  die  Einbringung  in  den
Volksbeschluss  unwillkührlich  und  wie  von  selbst  ein,  indem
hiebei  äjfv^wöai  x-?)  ßoeXrj  nothwendig  fallen  musste,  der  zweite
Theil  derselben  aber  (3?  4.  5)  oder  wenigstens  ein  Stück
davon  e.lq  xcv  ovjgov  (1.  2)  für  überflüssig  gehalten  wurde,  indem
es  sich,  von  1  abgesehen,  ja  gar  nicht  in  erster  Linie  um  Beurkundung ­
  des  Meritorischen  des  probuleumatischen  Antrages
handelte,  sondern  neben  anderen  bezeugt  werden  sollte,  dass
ein  Termin  der  Verhandlung  oder  der  Einführung  fremder
Gesandten  beschlossen  worden  sei.  Bei  4)  kann  man  sich  dennoch ­
  etwas  abweichend  von  dem  früher  Bemerkten  (II  S.  117  ff.)
die  Sache  so  denken,  dass  in  derselben  Ekklesie,  welche  über
das  von  Androtion  beantragte  Ehrendecret  in  zweiter  Lesung
verhandelte,  vom  Rathe  ein  probuleumatisches  Decret,  an  dessen
            
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