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Härtel.
dieser Cumulirung ist auf Grund unserer Ansicht nicht schwierig.
Nämlich nicht auf einmal, sondern nach und nach wurde es in
der Zeit nach Euklid üblich, dass die zur öffentlichen Aufschreibung
bestimmten Decrete, wie sie in den Rathsprotokollen
standen, ausgestellt, ja vermuthlich diesen entnommen wurden,
was ohne jede weitere Aenderung ihres Wortlautes geschehen
konnte, indem sie nach unserer Auffassung dort so stilisirt
eingetragen waren, wie sie der Antragsteller in der Ekklesie
zu verlautbaren hatte. In der Regel stellte man noch, wie
im 5. Jahrhundert durchweg, den Text der Decrete aus den
Protokollen der Volksversammlung zusammen, in welchen das
Verhandlungsergebniss über einen probuleumatischen Antrag
kurz mit den Worten xou; Txpoeopou? — ei? xrjv irpdj-vjv IxkXvjci'ay
(icpo<raY*Y e ‘ v ) verzeichnet gewesen sein mag. In derselben
Versammlung mochte aber auch manches Andere auf
dieselbe Angelegenheit Bezügliche bereits definitiv entschieden
worden sein und es konnten Abstimmungsresultate erster und
zweiter Lesung in einer Urkunde vereinigt werden, und dies
um so eher, als ja immer häufiger die Beurkundung der verfassungsmässig
geschehenen Einbringung auch als Zeugniss
für den meifitorisch conformen Ausfall der Schlussverhandlung
zu gelten pflegte.
Aber nicht weniger einfach erklärt sich von diesem
Standpunkt aus die gekürzte Fassung der probuleumatischen
Formel in den angeführten Decreten. Sie schlich sich bei der
Umwandlung des Rathsantrages über die Einbringung in den
Volksbeschluss unwillkührlich und wie von selbst ein, indem
hiebei äjfv^wöai x-?) ßoeXrj nothwendig fallen musste, der zweite
Theil derselben aber (3? 4. 5) oder wenigstens ein Stück
davon e.lq xcv ovjgov (1. 2) für überflüssig gehalten wurde, indem
es sich, von 1 abgesehen, ja gar nicht in erster Linie um Beurkundung
des Meritorischen des probuleumatischen Antrages
handelte, sondern neben anderen bezeugt werden sollte, dass
ein Termin der Verhandlung oder der Einführung fremder
Gesandten beschlossen worden sei. Bei 4) kann man sich dennoch
etwas abweichend von dem früher Bemerkten (II S. 117 ff.)
die Sache so denken, dass in derselben Ekklesie, welche über
das von Androtion beantragte Ehrendecret in zweiter Lesung
verhandelte, vom Rathe ein probuleumatisches Decret, an dessen