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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

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1»  a  c  h  in  a  n  n.

externos  patiuntur.  Sed  vis  et  potentia  regibus  ex  auctoritate
Romana.  raro  armis  nostris,  saepius  pecunia  juvantur  nec  minus
valent. 1  —  Natürlich  offenbarte  sich  dieses  Verhältniss  vor  allen
den  Quaden  gegenüber,  die  den  römischen  Grenzen  zunächst
standen;  bei  ihnen  erhielt  sich  auch  am  längsten  die  Erinnerung
an  die  einstige  römische  Hoheit. 2  An  sie  vor  Allem  dürfen
wir  denken,  wenn  Spartianus  meldet,  dass  über  die  Germanen
von  Hadrian  ein  König  bestellt  wurde, 3  sie  werden  ausdrücklich ­
  auf  einer  Münze  genannt,  die  Antoninus  Pius  zur  Erinnerung ­
  an  einen  ähnlichen  Hoheitsact  nach  Besiegung  der
,Germanen  und  Daken‘  prägen  liess, 4  sie  sind  es  endlich,  die
nach  dem  unglücklichen  Beginne  des  grossen  Krieges  gegen
Marc  Aurel  selbst  auf  das  alte  Verhältniss  zu  Rom  zurückkommen ­
  und  dem  Imperator  versprachen,  nur  ihm  genehme  Könige ­
  zu  erheben. 6  Anderseits  stellt  aber  die  besondere  Erwähnung ­
  oder  Hervorhebung  solchen  Einflusses  diesen  als  Erfolg
und  wichtiges  Verdienst  der  Kaiser  hin,  zeigt  also,  dass  er  in
dem  rechtlichen  Verhältnisse  dieser  Völker  zu  Rom  an  sich
nicht  mehr  gegründet  war.  Durch  die  kriegerischen  Erfolge
des  Kaisers  und  den  nachfolgenden  Frieden  wurde  die  Abhängigkeit ­
  der  Quaden,  im  Frieden  auch  die  der  Markomannen
neuerdings  ausdrücklich  festgestellt  und  derselben  durch  die
Vorschiebung  der  römischen  Linien  auf  dem  linken  Donauufer,
durch  die  Verpflichtung  zu  Getreidelieferungen  und  zur  Stellung
von  Hilfstruppen  Ausdruck  gegeben. 0  Wenn  dann  Antoninus
Caracalla  Ansprüche  auf  Hoheitsrechte  erhebt,  wie  sie  einst
einzig  Domitian  geltend  zu  machen  suchte,  und  selbst  bis  zur

1  Tacitus,  Germ.  cap.  42.
2  Vergl.  Anm.  5.
3  Aelii  Spartiani  Hadrianus  (Scriptor.  Hist.  Aug.  I.)  cap.  12:  Germanis
regem  constituit.  Es  ist  nur  ein  Versehen,  dass  Quitzmann  für  ,A.  Spartianus ­
 1  ,Julius  Capitolinus 1  schreibt.  Aelteste  Geschichte  S.  33;  ebendort
muss  es  statt  ,Jul.  Capit.  Anton.  9‘  heissen  ,Ant.  cap.  5‘.
4  Vergl.  Quitzmann,  Aelteste  Geschichte  S.  34.  Jul.  Capitol.  Antoninus
Pius,  cap.  5:  Germauos  et  Dacos  et  multas  gentes  atque  Judaeos  rebellantes
  contudit  etc.
5  Julius  Capit.  M.  Anton,  philosophus  cap.  14:  Quadi.  .  amisso  rege  non
prius  se  confirmaturos  eum,  qui  erat  creatus  dicebant,  quam  id  nostris
placuisset  imperatoribus.  Vergl.  Cassius  Dio,  LXXI.  13,  14.  LXXVII.  20.
0  Cassius  Dio,  LXXI.  11,  1  —  5.  15.  16.  18—20.  LXXII.  2  1  —  4.
            
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