Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

840

B  a  c  li  m  a  n  n.

mannen  u.  s.  w.  unterscheidet. 1  Gerade  bei  der  Erzählung
von  Marbod’s  Vertreibung  tritt  dies  scharf  hervor. 2  Wir  wissen,
wann  Drusus,  von  seinem  Vater  in  die  Donaulande  geschickt,
seine  Fäden  spann  zur  Auflösung  des  Marbod’schen  Suebenreiches: ­
  ,haud  leve  decus  Drusus  quaesivit  inliciens  Germanos
ad  discordias,  utque  fraeto  iam  Marobuduo  usque  in  exitium
insisteretur*.  Dazu  gehört,  ob  noch  vor  ob  bei  Marbord’s  Sturz,
die  Abziehung  der  südöstlichen  Völker  von  der  Herrschaft  des
Markomannen,  also  vor  Allem  der  Quaden,  über  die  Vannius
durch  römischen  Einfluss  König  wird.  So  viel,  nicht  mehr
aber  auch  nicht  weniger,  ergeben  die  beiden  Nachrichten  des
Tacitus:  Vannius  Suebis  a  Druso  Caesare  impositus  (rex),  und
dato  rege  Vannio  gentis  Quadorum.  Wie  weit  ihm  noch  andere
Stämme,  etwa  die  Vandalen  im  heutigen  Schlesien  gehorchten,
so  dass  die  Bezeichnung  ,Suebenkönig'  gerechtfertigt  erscheint,
lässt  sich  nicht  feststellen. 3
Ist  aber  Vannius,  wie  damit  erwiesen  ist,  König  der
Quaden  und  anderer  suebischer  Volkstheile,  dann  ist  freilich
leicht  möglich,  was  über  seine  Herrschaft  erzählt  wird.  Als
König  der  südöstlichen  Sueben  —  die  nordöstlichen,  auch  die
Markomannen  in  Böhmen,  erscheinen  seit  Catwalda’s  Sturze
von  dem  Hermundurenfürsten  Vibellius  beherrscht 4  —  vermag
er  den  Ösen  und  Gothinen  im  nordungarischen  Berglande
Tribute  aufzuerlegen,  was  er  an  der  Spitze  der  zweitausend
Gefolgsmänner  schwerlich  im  Stande  gewesen  wäre,  als  Herr
des  fruchtbaren  Marchlandes  und  weiteren  Gebietes  vermag  er
ein  reicher  König  zu  werden,  der  seine  Macht  den  Nachbarn
fühlen  lässt  und  dadurch  Hermunduren  wie  Römern  unbequem
wird,  während  die  beiden  Gefolgschaften  unmöglich  in  so  kurzer
Zeit  so  solcher  Bedeutung  gelangen,  sich  überhaupt  mit  den
durch  die  Quaden  getrennten  Thüringen  nicht  hätten  berühren
1  Tacitus,  Germania  cap.  38.  Nunc  de  Suebis  dicendum  est,  quorum  non
una,  ut  Chattorum  Tencterorumque  gens:  majorem  enim  Germaniae  partem
obtinent,  propriis  adhuc  nationibus  nominibusque  discreti,
quamvis  in  commune  Suebi  vocentur.  Vergl.  Annal.  II.  26.
2  Tacitus,  Ann.  II.  cap.  62.
3  Vergl.  Beda  Dudik,  Mährens  allgemeine  Geschichte  I.,  S.  32.
4  Mit  Rücksicht  auf  Tacitus,  Annal.  II.  cap.  63  und  XII.  cap.  29;  dann
dass  das  Quadenreich  von  dem  Markomannenreiche  getrennt  erscheint
nach  Germ.  cap.  42  und  Annal.  II.  cap.  62.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.