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B a c li m a n n.
mannen u. s. w. unterscheidet. 1 Gerade bei der Erzählung
von Marbod’s Vertreibung tritt dies scharf hervor. 2 Wir wissen,
wann Drusus, von seinem Vater in die Donaulande geschickt,
seine Fäden spann zur Auflösung des Marbod’schen Suebenreiches:
,haud leve decus Drusus quaesivit inliciens Germanos
ad discordias, utque fraeto iam Marobuduo usque in exitium
insisteretur*. Dazu gehört, ob noch vor ob bei Marbord’s Sturz,
die Abziehung der südöstlichen Völker von der Herrschaft des
Markomannen, also vor Allem der Quaden, über die Vannius
durch römischen Einfluss König wird. So viel, nicht mehr
aber auch nicht weniger, ergeben die beiden Nachrichten des
Tacitus: Vannius Suebis a Druso Caesare impositus (rex), und
dato rege Vannio gentis Quadorum. Wie weit ihm noch andere
Stämme, etwa die Vandalen im heutigen Schlesien gehorchten,
so dass die Bezeichnung ,Suebenkönig' gerechtfertigt erscheint,
lässt sich nicht feststellen. 3
Ist aber Vannius, wie damit erwiesen ist, König der
Quaden und anderer suebischer Volkstheile, dann ist freilich
leicht möglich, was über seine Herrschaft erzählt wird. Als
König der südöstlichen Sueben — die nordöstlichen, auch die
Markomannen in Böhmen, erscheinen seit Catwalda’s Sturze
von dem Hermundurenfürsten Vibellius beherrscht 4 — vermag
er den Ösen und Gothinen im nordungarischen Berglande
Tribute aufzuerlegen, was er an der Spitze der zweitausend
Gefolgsmänner schwerlich im Stande gewesen wäre, als Herr
des fruchtbaren Marchlandes und weiteren Gebietes vermag er
ein reicher König zu werden, der seine Macht den Nachbarn
fühlen lässt und dadurch Hermunduren wie Römern unbequem
wird, während die beiden Gefolgschaften unmöglich in so kurzer
Zeit so solcher Bedeutung gelangen, sich überhaupt mit den
durch die Quaden getrennten Thüringen nicht hätten berühren
1 Tacitus, Germania cap. 38. Nunc de Suebis dicendum est, quorum non
una, ut Chattorum Tencterorumque gens: majorem enim Germaniae partem
obtinent, propriis adhuc nationibus nominibusque discreti,
quamvis in commune Suebi vocentur. Vergl. Annal. II. 26.
2 Tacitus, Ann. II. cap. 62.
3 Vergl. Beda Dudik, Mährens allgemeine Geschichte I., S. 32.
4 Mit Rücksicht auf Tacitus, Annal. II. cap. 63 und XII. cap. 29; dann
dass das Quadenreich von dem Markomannenreiche getrennt erscheint
nach Germ. cap. 42 und Annal. II. cap. 62.