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Höfle r.
Modena und Reggio zusagte. Die Hauptsache war, die Verständigung
in Betreff der pragmatischen Sanction. Nachdem
dieselbe von dem Concil aufgehoben worden war, musste der
Papst auf ihrer Beseitigung bestehen. Es geschah, aber nur
in der Form, dass dafür das famose Concordat entstand,
welches der französischen Krone und ihrer Habsucht die französische
Kirche preisgab. Es klang beinahe wie Hohn, als das
neue Concordat (Tit. I) auseinandersetzte, welch üblen Zuständen
die pragmatische Sanction ein Ende bereitet, die aber
selbst durch römischen Missbrauch entstanden waren und wie
der König den Papst gebeten habe, dass, wenn durchaus der
Name der sanctio pragmatica fallen solle, wenigstens für gewisse
Gesetze und Bedingungen gesorgt werde, die in seinem
jimperiunF gelten, an die Stelle der Pragmatik treten und von
dem Concil bestätigt werden sollten. Das genügte aber noch
nicht, sondern ausdrücklich heisst es, dass die zur Redaction
des Concordates niedergesetzte Commission das Meiste aus
der Pragmatik aufnehine und nur in Betreff der Wahlen,
welche zu so grosser Simonie Anlass gegeben (Tit. IV), 1 vermochte
K. Franz seinen Willen nicht durchzusetzen. Man
wollte wissen, das K. Franz, nachdem das Concordat angenommen
worden, sich an seinen Kanzler Prat mit den Worten
wandte, dieses Concordat wird dich und mich in die Hölle
bringen, und mit vollem Rechte hat später der Venetianer
Corner auseinandergesetzt, dass es Ursache an dem gänzlichen
Ruine der französischen Kirche ward. 2 Es hat den Hugenotten
die wirksamsten Waffen in die Hände gegeben, während es
dem Könige die Macht verlieh, die Kirchen zu plündern, die
Abteien zur Fütterung seiner Jagdhunde zu gebrauchen, die
Bischöfe in willenlose Werkzeuge seiner schnöden Tyrannei
umzuwandeln. In der eilften Sitzung des Concils (19. December
1516) wurde nach dem Vortrag des Bischofs von Reval,
Abgesandten des Markgrafen Joachim von Brandenburg, auf
Antrag des Bischofs von Isernia das Concordat von dem
Concil angenommen. Nur wenige erklärten sich dagegen, da
theils die Verhinderung von Appellationen, theils die Berech-1
Acta Conciliorum. Parisiis 1714. T. iX, p. 1871.
2 Tomaseo, Relazioni di Francia, S. 128.