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Hofier.
Irre ich mich nicht, so dachte mau damals an Einführung von
Maassregeln, die man aus dem Königreiche Sicilien herübernahm,
wo die Confiscation der Güter von Häretikern Sitte
geworden war. 1 Papst Sixtus IV., welcher erst die verlangte
Erlaubniss gab (1. November 1478), bezeichnete jedoch
(29. Jänner 1482) letztere als erschlichen, indem der angegebene
factische Zustand ihm fälschlich vorgespiegelt worden,
die von der Königin eingesetzten Inquisitoren selbst Personen
bestraft hätten, die sich keine Ketzerei zu Schulden kommen
Hessen. Nur die Rücksicht gegen die königlichen Personen
halte ihn ab, die zwei königlichen Inquisitoren wieder abzusetzen.
Er ernannte den Erzbischof von Sevilla als oberste
Appellationsinstanz und bestand am 2. August 1483 darauf,
dass den von der Häresie Zurücktretenden ihr Vermögen
wieder gegeben werden sollte. Die Königin hatte ihrerseits in
Verbindung mit dem Cardinal von Spanien am 14. September
1480 zwei Inquisitoren mit dem Sitze in Sevilla ernannt und
diese alle, die sich schuldig fühlten, aufgefordert, 1481, innerhalb
einer gewissen Frist sich anzugeben. An 7000 Personen
thaten es und kamen mit einer leichten Pönitenz davon. Nun
wurde gegen diejenigen eingeschritten, welche die Frist hatten
verstreichen lassen, und wirklich wurden 1481/2 an 2000 Kryptojuden
den Flammen übergeben, viele eingesperrt. Ein ungeheurer
Schrecken bemächtigte sich der Betheiligten, ihrer
Freunde und Anverwandten. Wer fliehen konnte, floh. Bald
standen in Andalusien vier- bis fünftausend Häuser leer. Es
war nur der Anfang noch ärgerer Dinge.
Für die Königin war, als so viele Schuldige verurtheilt
wurden, diese Thatsache nur eine Aufforderung, consequent
voranzugehen und die Herstellung der Reinheit des Glaubens
gegen die Juden bildete wie die Zertrümmerung des letzten
maurischen Doppelreiches das Hauptziel ihres Strebens, von
1 Ein gewisser Dr. W. Hofmann gab in diesem Jahre eine Schrift über
die Inquisition heraus, zu welcher Dr. v. Döllinger Material gespendet
haben soll. Der ungezogene Ton dieser Schrift, würdig der durch den
Culturkannpf in Deutschland entfesselten Itohheit der Gesinnung, des
Wortes und der That, erlaubt jedoch nicht, nähere Notiz von diesem
Buche zu nehmen.