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H ö f le r.
niederzulegen. Alexander VI. verfügte nuu, dass beide Könige 1
die Administration gemeinsam führen und für den Fall des
Todes des Einen sie auf den Anderen übergehen solle (12. Juni
1501), und da nun K. Ferdinand die Königin um zwölf Jahre
überlebte, vereinigte er die Administration der drei Grossmeisterthümer
in seiner Person, nicht aber wie so oft behauptet
wurde diese selbst. 2 Gerade in der letzten Zeit seines
Lebens war er deshalb in mannigfaltige VerdrieSslichkeiten
gekommen, namentlich da es hiess, der Eroberer Neapels, der
grosse Capitän Don Gonsalvo von Cordova, welchen der König
auf das Schnödeste zurücksetzte, besitze eine päpstliche Bulle,
welche ihn ermächtige im maestrazgo von San Jago dem
Könige nachzufolgen. 3 Da es 1515 verlautete, Gutiere Lopez
de Padilla strebe nach dem Grossmeisterthume von Alcantara,
so setzte K. Ferdinand, schon den Tod im Herzen fühlend,
noch seinem Enkel Karl gegenüber durch, dass ihm die drei
Grossmeisterthümer zur Administration auf Lebenszeit überlassen
blieben, wogegen er eine päpstliche Bulle auszuwirken
versprach, der zufolge sie für immer der Krone Castiliens incorporirt
werden sollten. Darüber starb K. Ferdinand, ohne
dass das Ziel dieser seiner Bestrebungen vollständig erreicht
worden wäre. 4
1 Ferdinand und IsabelJa, die reyes catolicos.
2 Die Urkunden bei Rayn.
3 Qurita, Hist. X, c. 96.
4 Unter die wichtigsten Verfügungen, die K. Ferdinand in Betreff der
Nachfolge traf, gehörte die über die maestrazgos. Nach dem Doctor Carvajal,
welcher bei den letzten Beratlmngen Ferdinands anwesend war,
habe letzterer die Grossmeisterthümer für den Infanten Ferdinand bestimmt.
Diese Nachricht der Anales des Dr. Carvajal bestreitet aber (Jurita
in der Geschichte K. Hernandos V., c. 99, p. 402. Er erwähnt, dass
unter den Artikeln des Vertrages, welchen der Dechant Adrian mit dem
Könige einging und die nachher in Brüssel so übel vermerkt wurden,
sich auch folgender befand: considerando loque parecia convenir a la
corona real de Castilla unir a ella los maestrazgos offreria el rey de
procurar con el Papa que se incorporassen perpetuamente a la corona
real, con que el tuviesse la administracion dellos durante su vida ((Jurita,
Istoria II, p. 401). Dies ist denn auch der eigentliche innere Grund der
späteren Verfügung Adrians VI., welche sich für immer auf Castilien-Leon
bezog, während die durch K. Ferdinand vollzogene Vereinigung der
Grossmeisterthümer sich nur auf Lebenszeit bezog. Ferdinands Besorgniss