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Hofier.
dieser liess ihn vorläufig' festsetzen, die Frage aber durch die
Prälaten und Theologen der Curie zu Avignon erörtern. ' Die
Sache erhielt durch diese unvermuthete Wendung der Dinge ein
besonderes Interesse, da beide Orden, Prediger und Minoriten,
für ihre Ordensbrüder Partei nahmen und der römische Hof
der Schauplatz der Controverse wurde. Fs war hohe Zeit,
dass der Papst einschritt, da sich bereits die Ansicht geltend
machte, dass derjenige in eine Todsünde falle, welcher den
Minoriten auch nur ein Almosen zukommen lasse, hingegen
wie Bruder Ruffin sich ausdrückte, 2 vollkommene Armuth an
und für sich zum Priesterthum und zur bischöflichen Würde
berechtige.
Nun war Papst Johann XXII. der Ueberzeugung, dass
Nicolaus III. die Constitution Exiit ohne Zustimmung des
Cardinalcollegiums erlassen habe, der darin ausgesprochene
Vorbehalt des dominium für die Kirche, noch mehr aber, dass
man eine Sache rechtlich verbrauchen könne, ohne ein Figenthum
davon zu besitzen, mehr fictiv als innerlich begründet
sei. Da die Sache nun einmal angeregt war, die Besprechung
sich nicht mehr aufhalten liess, hielt er es aber für das Beste,
die Discussion vollständig freizugeben, was jedoch nur geschehen
konnte, wenn die Strafe aufgehoben wurde, mit welcher
Papst Nicolaus III., um die Controverse abzuschneiden, die
Glossirung seiner Constitution belegt hatte. Fr hoffte hiedurch
,den Weg der Wahrheit zu eröffnen', indem durch Vergleich der
Argumente die verhüllte Wahrheit aufgedeckt werde. Das war
denn die Absicht der Constitution Papst Johanns’: Quia quorandam
vom 26. März 1322, 3 gegen deren Zweckmässigkeit
sich Manches sagen lässt, die man aber vom wissenschaftlichen
Standpunkte aus nur billigen kann. Jetzt wandten sich, wie
der Minorit Nicolaus erzählt, einige Cardinäle und andere angesehene
Personen an den Ordensgeneral, damit das auf Pfingsten
in Perugia abzuhaltende Gcneralcapitel die Sache in seine Hand
nehme und eine Erklärung in Betreff der Frage abgebe, 4 ob
1 Cod. Magliab. XXXIV, 76, p. 24.
2 Rayn. 1322, 53.
3 Waddingus VI, p. 395.
4 Utriun asserere Christum et apostolos non habuisse aliquid in eommuui
sit haereticum.