Die roman. Welt und ihr Verhältnis*) zu den Keformideen des Mittelalters. 313
gewählt. 1 Clemens V., von den Cardinälen nach Italien entboten,
berief sie aber zur Krönung nach Lyon, die denn auch dort,
auf noch arelatischem Grunde und Boden 14. November 1305
stattfand. Damit war der für das vierzehnte Jahrhundert
entscheidende Schritt geschehen. Das romanische Papstthum
wanderte über die Alpen. Italien wurde Nebenland.
Schärfer als je unter den Hohenstaufen waren so unter
dem Capetinger Philipp und dem anangnesischen Papste zwei
Principien aneinander gerathen. Die berühmte Constätutio:
unam sanctam 2 hatte den Satz ausgesprochen, dass beide
Schwerter, das geistliche und das weltliche in der Macht der
Kirche lägen, 3 das erstere von ihr, das zweite für sie zu gebrauchen,
das eine in den Händen des Priesters, das andere
in denen des Königs und der Ritter sich befände; dass die
weltliche Autorität der geistlichen 4 Macht unterworfen sein
müsse, die geistliche Gewalt die irdische Gewalt einzusetzen
und zu richten habe, 5 indem alle Gewalt von Gott sei, was
aber von Gott ist, auch geordnet und eben deshalb das
eine Schwert dem andern unterworfen sei. Die Theorie und
ihre Folgerung hatten rascher als man glaubte, ihre bitteren
Früchte getragen. Plätte sich Iv. Philipp IV. begnügt, die
Unabhängigkeit Frankreichs vom römischen Stuhle auszusprechen
, den allgemeinen Sätzen, welche als Theorie das
Mittelalter anerkannte, beizustimmen, . so wäre die heftige
Wirkung des Streites wohl vermieden worden; allein der
König kannt» für sich weder Gesetz noch Schranken. Er
bedrückte die französische Kirche wie seine Unterthanen auf
das Aeusserste, verschlechterte die Münze, verweigerte die
Gerechtigkeit, beschäftigte sich mit grossen Säcularisationsplänen
und Aufrichtung einer Herrschaft, die keine Schranken
eines natürlichen menschlichen oder göttlichen Rechtes
1 lieber die Märchen des Villani, Hefele, Conciliengescbichte VI, 300 ff.
2 Later. XIV eal. Decembris anno VIII. Kayn. anu. 1302. 13, Hefele VI,
S. 316 (18. November 1302).
3 In potestate ecclesiae.
4 Temporalem auetoritatem spirituali subjici potestati.
5 Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet et judicare.