Die roman. Welt und ihr Verhältnis zu den Reformideeu des Mittelalters.
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Sechs Jahre nach der oben erwähnten Erklärung K. Heinrichs
II. und nur zwei Jahre, nachdem K. Friedrich I. den
von ihm so sehr verfolgten Papst als rechtmässig anerkannt,
erhob letzterer, Alexander III., das Herzogthum Portugal,
welches Affonso dem römischen Stuhle als Zinsland übergeben
hatte, zum erblichen Königreiche 1179, jedoch gegen Entrichtung
eines jährlichen Zinses, 1 der 1212 auf zwei Mark
Goldes festgesetzt 2 wurde. Aus einem Herzogthume Apulien,
das ein Lehen des römischen Stuhles war, erhob sich das
Königreich beider Sicilien (1130) als römisches Zinslehen;
es ging als solches von der normannischen Dynastie in die
Hände der Staufer über und von diesen in die Hände Karls
von Anjou. Don Pedro II. König von Aragon legte, nachdem
er in der Kirche San Pancrazio zu Rom die Königskrönung
empfangen, in St. Peter am Grabe des Apostelfürsten
Scepter und Diadem nieder und übergab das Königreich für
ewige Zeiten dem hl. Petrus als Zinsreich in der Hoffnung,
der römische Stuhl werde dessen Vertheidigung übernehmen
1204. Als König Jakob II. von Aragon 1297 von Papst
Bonifacius die Inseln Sardinien und Corsica erlangte, wurde
ihm das neue Königreich als päpstliches Lehen übergeben i
und von ihm mit dem Versprechen eines jährlichen Lehenzinses
übernommen. Als die Insel Sicilien unter dem Namen
Trinakria dem Aragonesen Don Fadrigue (Friedrich) zugesprochen
wurde 1303, leistete derselbe dem Papste Leheneid
und Lehenzins. 5 Von den romanischen Königreichen behaupteten
so nur zwei, Frankreich und Castilien, den rein weltlichen
Charakter, das volle Gepräge weltlicher Unabhängigkeit. Aragon
war selbst von einem seiner Könige Alfonso el batallador testamentarisch
im Jahre 1134 den drei geistlichen Ritterorden von
Jerusalem vermacht worden!
Allein es gab nicht blos romanische Königreiche! Das
Bild romanischer Staatenbildung ist ein sehr mannigfaltiges,
' Per privilegii paginam. Baron. 1179, 17.
2 Rayn. 1212, 38.
3 Rayn. 1204, n. 73, lege perpetua.
1 Per cappam auream, Rayn. 1297, 2. Er leistete vassalium plennm et
homagium ligium.
5 Forma confirmationis ap., Rayn. 1303, n. 24.