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vasallen zu entziehen, es erblich und von ihnen unabhängig
zu machen, die oberste Jurisdiction an sich zu bringen und
dadurch das Königthum zur Quelle des Rechtes zu erheben,
das allgemeine Rechtsbedürfniss an die Krone zu fesseln.
Hatte der deutsche König nach seiner Wahl auf sein
Stammesherzogthum zu verzichten, die heimgefallenen Lehen
wieder zu verleihen, so geschah im französischen Königreiche
gerade das Entgegengesetzte; die Krone behielt, was sie besass
und stärkte sich durch das, was sie erlangen konnte. Als die
deutschen Kaiser ihre Aufgabe in dem unfruchtbaren Kampfe
mit den Päpsten erblickten, ward Frankreich die Zufluchtsstätte
der letzteren. Bekämpften die Kaiser die Freiheit der
lombardischen Städte, so stüzten sich die französischen Könige
gegen den Adel wie später gegen den Papst auf ihre Communen,
die sie gross zogen. In Deutschland bildete sich ein
vielköpfiges Reich, in Frankreich allmälig ein einheitlicher
Staat aus. Er hätte sich viel früher entwickelt, 1 würde nicht
die Ehescheidung K. Ludwigs VI. von seiner Gemahlin Leonore,
Erbin von Poitou und Aquitanien 1152 und ihre Vermählung
mit Heinrich Plantagenet, Herzog der Normandie,
Graf von Anjou, Touraine und Maine, seit 1154 König von
England, die Vereinigung der grossen westlichen Kronlehen
mit der Krone verhindert und dauernde Zerwürfnisse zwischen
England und Frankreich erzeugt haben, die sich bald in dieser
bald in jener Gestalt erneuten und das ganze Mittelalter beherrschten.
Umsomehr arbeiteten aber die nachfolgenden
Könige an der Vermehrung der Hausmacht. Vermandois, Valois,
Amiens, Artois wurden 1184 mit der Krone vereinigt.
Sämmtliehe englische Besitzungen auf dem Continente wurden
dem dritten Plantagenet, K. Johann, entrissen, und wenig fehlte
und es wurde K. Philipps II. Sohn, Ludwig, 1215 König von
England. Aber schon nach des letzteren Tode-1226 fand eine
Ländertheilung unter den königlichen Prinzen statt, wenn diese
auch der Einheit des Königthums keinen Schaden brachte und
in ihren nachtheiligen Folgen weit hinter der zurückblieb, die
König Johann ein Jahrhundert später 1360 zum dauernden
Nachtheile Frankreichs anordnete. Der hohe Gerechtigkeits-'
Schaffner, Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs, Bd. II, S. 16.