Stadion über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
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deckt, was ja nicht bedeuten muss, dass ein Antrag auf die
nächste Ekklesie verwiesen wurde, sondern auch bedeuten kann,
auf die nächste, deren Programm eine derartige Verhandlung
zulässt. Eine andere Auffassung der Worte st? xrjv exioüoav
«wXijcn'av in 318, die unzweifelhaft richtig ergänzt sind, ist
geradezu ausgeschlossen.
Von grossem Interesse ist eine erst jüngst zu Tage geförderte
Inschrift, welche zeigt, dass unter Umständen in der
probuleumatischen Formel sogar der Tag der Ekklesie genau
angegeben wurde. Es ist dies das früher (S. 112 ff.) besprochene
Ehrendecret der Söhne Leukons (’Aöijvaiov VI 152), in welchem
es heisst Z. 55: /pv)p,axiW xou? xpoeopou? o'i oiv Xd^toct xpoeopeuetv
ev T(.) ovjp.w xrj oySe-fl ex! Sexa xpwxov |j.exä xa tepz, und wurde dort
bereits auf A. Schaefer’s scharfsinnige Darlegung der Gründe,
welche zu dieser Datirung Veranlassung gaben, hingewiesen.
Die betreffende Versammlung war eine ausserordentliche (ey.v.X^cta
cu-f/.X^to?) und folgte nicht unmittelbar auf jene, in welcher der
Antrag xpv)p.axtaat xou? xpoeopou? zxX. zum Beschlüsse erhoben
worden war.
Auch ein anderes ekklesiastisches Gesetz über die Rangfolge
der Verhandlungsgegenstände, über welches die Demusthenischen
Studien II S. 429 [67] eingehender sprechen, gewinnt
durch einige Zusätze der probuleumatischen Formel
Bestätigung, indem in Decreten späterer Zeit der Verhandlung
ein bestimmter Platz in der Tagesordnung einer Versammlung
reservirt wird. Die Fälle sind:
1) Ein probuleumatisches Ehrendecret für den Priester
des Zeus Soter, welcher über seine Opfer Bericht erstatten
soll, nr. 325 Z. 11:
[os]o6-/03c x[j) ßouXvj, xou? xjpoeopou? o7|[xive? oiv Xjä'/uc’.v x|poecpeueiv
ev x]w or ( p.w ei? | [xy)v xp(ixv)]v ezy.Xyjafiav xpocaYaYetjv
xcv iepea x|[ou Acö? xou] Swxijpo[? xp'o? x'ov Syjptov] ev lepot?
[y.]aj[i y_pr l \j.ixxi]cca y.xX.
2) Der früher I S. 615 seinem Wortlaute nach mitgetheilte
Titel nr. 352 1 ' (S. 426), nach welchem vom Rathe in Angelegenheit
der Belobung der Aerzte, welche über ihre üblichen Jahresopfer
Bericht erstattet hatten, beantragt wird, xou? xpoeäpou? —
'/p^u-axioai xepi xoüxiov ev lepol?. Derselbe stammt aus der ersten
Hälfte des 3. Jahrhunderts v. Chr.