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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

Wir  kommen  nach  dieser  abschweifenden  Untersuchung
über  die  öffentliche  Ausfertigung  attischer  Urkunden  zu  unserem
eigentlichen  Gegenstand  zurück.  Wir  haben  uns  bisher  begnügt
einen  übersehenen  Unterschied  attischer  Psephismen  klarzustellen, ­
  die  Merkmale  der  probuleumatischen  Decrete  und  der
Volksdecrete  aufzuweisen.  Bei  der  blossen  Thatsache,  so  nützlich ­
  ihr  Nachweis  sein  mag,  darf  man  nicht  stehen  bleiben.
Unabweislich  drängt  sich  die  Frage  auf,  wozu  die  verschiedenen
Formen  der  Decrete  dienten,  weshalb  man  in  später  Zeit  diesen
Unterschied  geschaffen,  während  vor  Euklid,  so  weit  wir  sehen,
eine  Form  mit  soo's  ty)  ßouX9j  y.at  tu  Sijjjiw  im  Protokoll,  ohne
oeoc/ßai  tu  of/gu  und  ohne  die  probuleumatische  Formel  im  Context
  für  alle  Volksbeschlüsse  ausreichte.  Diese  strenge  und  consequente
  Trennung  in  formeller  Beziehung,  welche  bis  auf  die  ganz
unwichtig  scheinenden  Summarien  sich  erstreckt,  weist  auf  tiefer
liegende,  vielleicht  staatsrechtliche  Verhältnisse  und  Differenzen,
über  welche  die  Ueberlieferung  uns  freilich  jede  Belehrung  versagt.
Es  liegt  am  nächsten,  in  dem  Gegenstand  des  Decretes
den  Grund  für  die  verschiedene  Form  der  Beurkundung  zu
suchen.  Man  kann  sich  aber  leicht  von  der  Unfruchtbarkeit
dieses  Gesichtspunktes  überzeugen.  Die  Proxenie  z.  B.  wird
eben  so  oft  durch  probuleumatische  Decrete,  wie  durch  Volksdecrete ­
  beurkundet  (88.  40.  47.  50.  70.  82 b .  87.  95.  111.  141.
186.  377.  380.  423.  438.  ’ABvjvaiov  VI  136.  —  39.  48.  69.  119.
124.  145.  171.  181.  282.  414).  Das  gleiche  gilt  von  Bürgerrechtsverleihung ­
  (51.  54.  148.  273 b .  280.  318.  320.  382.  395.
397.  401.  402.  427.  428.  429.  455.  544.  —  121.  187.  230.  243.
263.  298.  300.  312.  328),  sowie  von  allen  anderen  Sachen,
welche  zur  Competenz  der  Ekklesie  gehören.  Es  bleibt  demnach ­
  kaum  etwas  übrig,  als  die  verschiedene  Urkundenform
auf  eine  verschiedene  Form  der  parlamentarischen  Behandlung
zurückzuführen.
Aber  auch  nach  dieser  Richtung  hin  ist  es  nicht  leicht,
zu  einer  allseitig  befriedigenden  Erklärung  zu  gelangen.  Denn
über  den  Gang  der  Verhandlung  verrathen  uns  die  Volksdecrete ­
  so  gut  wie  Nichts,  die  probuleumatischen  aber  in  ihrem
eigenthümlichsten  Stücke,  der  probuleumatischen  Formel  wohl
Einiges,  aber  Nichts,  was  eine  einfache,  unzweideutige  Auffassung ­
  zuliesse.  Dieselbe  lautet  in  ihrer  ausgebildeten  Form:
            
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