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Hartei.
Wir kommen nach dieser abschweifenden Untersuchung
über die öffentliche Ausfertigung attischer Urkunden zu unserem
eigentlichen Gegenstand zurück. Wir haben uns bisher begnügt
einen übersehenen Unterschied attischer Psephismen klarzustellen,
die Merkmale der probuleumatischen Decrete und der
Volksdecrete aufzuweisen. Bei der blossen Thatsache, so nützlich
ihr Nachweis sein mag, darf man nicht stehen bleiben.
Unabweislich drängt sich die Frage auf, wozu die verschiedenen
Formen der Decrete dienten, weshalb man in später Zeit diesen
Unterschied geschaffen, während vor Euklid, so weit wir sehen,
eine Form mit soo's ty) ßouX9j y.at tu Sijjjiw im Protokoll, ohne
oeoc/ßai tu of/gu und ohne die probuleumatische Formel im Context
für alle Volksbeschlüsse ausreichte. Diese strenge und consequente
Trennung in formeller Beziehung, welche bis auf die ganz
unwichtig scheinenden Summarien sich erstreckt, weist auf tiefer
liegende, vielleicht staatsrechtliche Verhältnisse und Differenzen,
über welche die Ueberlieferung uns freilich jede Belehrung versagt.
Es liegt am nächsten, in dem Gegenstand des Decretes
den Grund für die verschiedene Form der Beurkundung zu
suchen. Man kann sich aber leicht von der Unfruchtbarkeit
dieses Gesichtspunktes überzeugen. Die Proxenie z. B. wird
eben so oft durch probuleumatische Decrete, wie durch Volksdecrete
beurkundet (88. 40. 47. 50. 70. 82 b . 87. 95. 111. 141.
186. 377. 380. 423. 438. ’ABvjvaiov VI 136. — 39. 48. 69. 119.
124. 145. 171. 181. 282. 414). Das gleiche gilt von Bürgerrechtsverleihung
(51. 54. 148. 273 b . 280. 318. 320. 382. 395.
397. 401. 402. 427. 428. 429. 455. 544. — 121. 187. 230. 243.
263. 298. 300. 312. 328), sowie von allen anderen Sachen,
welche zur Competenz der Ekklesie gehören. Es bleibt demnach
kaum etwas übrig, als die verschiedene Urkundenform
auf eine verschiedene Form der parlamentarischen Behandlung
zurückzuführen.
Aber auch nach dieser Richtung hin ist es nicht leicht,
zu einer allseitig befriedigenden Erklärung zu gelangen. Denn
über den Gang der Verhandlung verrathen uns die Volksdecrete
so gut wie Nichts, die probuleumatischen aber in ihrem
eigenthümlichsten Stücke, der probuleumatischen Formel wohl
Einiges, aber Nichts, was eine einfache, unzweideutige Auffassung
zuliesse. Dieselbe lautet in ihrer ausgebildeten Form: