Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. IL
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dasselbe bestätigte den erwiesenen Rechtsanspruch der Petenten
auf die in jenen ausgesprochenen Privilegien und Ehren.
Was man also daraus für die Competenz des Rathes gewinnen
kann, ist nicht mehr, als dass derselbe Beschlüsse, deren
inschriftliche Publication das Volk genehmigt hatte, wenn dies
ohne Praeclusivschrift geschehen war, aufschreiben lassen konnte,
wann er wollte, oder richtiger, bis diejenigen, welche es anging,
die stillschweigend oder ausdrücklich vorausgesetzten Bedingungen
erfüllt und darum ersucht hatten. Ohne die vorausgegangene
Genehmigung des Volkes durfte er das nicht. Diese Bedingung
ist längst richtig von Kirchhoff erkannt und ausgesprochen
worden, wie seine früher S. 166 mitgetheilten Worte zeigen.
Und dafür lässt sich noch ein positives Zeugniss beibringen,
welches mit Foucart’s Hypothese unvereinbar zu sein scheint,
aus dem vorne leider verstümmelten Proxeniedecret nr. 89,
in welchem der Rath beantragt: Z. 14 dj[vaypad«xi oe v.cä ty;v]
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y.axä ävaA:c;xo[j.sv]uv tu wenngleich es sich hiebei
auch noch um Anweisung der Kosten auf die Staatskasse
handelt; denn wenn der Rath zwar für die Bewilligung der
Aufschreibung competent war, aber nicht für die Bewilligung der
Kosten, so musste sav xai tu ov;p.u oov.fi hinter e? oe tyjv avaypa?V
Tvjc Gvrfkrfc Bouvai t'ov Tap.iav toü ovjp.ou eingefügt werden. Die Stelle
an der es steht beweist deutlich die Ineompetenz des Rathes
im Ganzen und lässt auch nicht verkennen, dass die öffentliche
Publication des Ehrenbeschlusses eine weitere Auszeichnung
bedeutet, welche nicht in jedem Falle zugestanden wurde,
deren Erreichung in dem vorliegenden dem Antragsteller selbst
zweifelhaft erscheinen mochte. Es war eine Auszeichnung darüber
hinaus, wenn der Staat auch noch die Kosten der Aufstellung
übernahm, wenn man will, eine Art Ordensverleihung
mit Nachsicht der Taxen.