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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  IL

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dasselbe  bestätigte  den  erwiesenen  Rechtsanspruch  der  Petenten
auf  die  in  jenen  ausgesprochenen  Privilegien  und  Ehren.
Was  man  also  daraus  für  die  Competenz  des  Rathes  gewinnen ­
  kann,  ist  nicht  mehr,  als  dass  derselbe  Beschlüsse,  deren
inschriftliche  Publication  das  Volk  genehmigt  hatte,  wenn  dies
ohne  Praeclusivschrift  geschehen  war,  aufschreiben  lassen  konnte,
wann  er  wollte,  oder  richtiger,  bis  diejenigen,  welche  es  anging,
die  stillschweigend  oder  ausdrücklich  vorausgesetzten  Bedingungen ­
  erfüllt  und  darum  ersucht  hatten.  Ohne  die  vorausgegangene
Genehmigung  des  Volkes  durfte  er  das  nicht.  Diese  Bedingung
ist  längst  richtig  von  Kirchhoff  erkannt  und  ausgesprochen
worden,  wie  seine  früher  S.  166  mitgetheilten  Worte  zeigen.
Und  dafür  lässt  sich  noch  ein  positives  Zeugniss  beibringen,
welches  mit  Foucart’s  Hypothese  unvereinbar  zu  sein  scheint,
aus  dem  vorne  leider  verstümmelten  Proxeniedecret  nr.  89,
in  welchem  der  Rath  beantragt:  Z.  14  dj[vaypad«xi  oe  v.cä  ty;v]
Tcpoljevtav,  sav  •/.a  1  tü  Sv5|j.[[(i)  Soy.r)  töv  ypappjaTsa  vfc,  ßouXiji;  ev
7J[:Ö(vv]  y.c/X  arfjaai  e]v  äy.poxilsi  Sex«  Yj|Aspüv,  e|[?  Bs  ty]v  ävaypatpv]v|
  rr,c  cr/jA^c  Soüvat  t'ov  vap.j[i'av  tou  o^p.ou  —]  opayjj.d;  ex  tüv
y.axä  ävaA:c;xo[j.sv]uv  tu  wenngleich  es  sich  hiebei
auch  noch  um  Anweisung  der  Kosten  auf  die  Staatskasse
handelt;  denn  wenn  der  Rath  zwar  für  die  Bewilligung  der
Aufschreibung  competent  war,  aber  nicht  für  die  Bewilligung  der
Kosten,  so  musste  sav  xai  tu  ov;p.u  oov.fi  hinter  e?  oe  tyjv  avaypa?V
Tvjc  Gvrfkrfc  Bouvai  t'ov  Tap.iav  toü  ovjp.ou  eingefügt  werden.  Die  Stelle
an  der  es  steht  beweist  deutlich  die  Ineompetenz  des  Rathes
im  Ganzen  und  lässt  auch  nicht  verkennen,  dass  die  öffentliche
Publication  des  Ehrenbeschlusses  eine  weitere  Auszeichnung
bedeutet,  welche  nicht  in  jedem  Falle  zugestanden  wurde,
deren  Erreichung  in  dem  vorliegenden  dem  Antragsteller  selbst
zweifelhaft  erscheinen  mochte.  Es  war  eine  Auszeichnung  darüber ­
  hinaus,  wenn  der  Staat  auch  noch  die  Kosten  der  Aufstellung ­
  übernahm,  wenn  man  will,  eine  Art  Ordensverleihung
mit  Nachsicht  der  Taxen.
            
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