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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  TJrkundenwesen.  II.

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durch  ein  Volksdecret  verliehenen  Ehren  der  Proxenie  und
Politie  für  die  Nachkommen  einzugehen  und  ohne  darauf  zu  berufen, ­
  dass  Erneuerungen  analoger  Privilegien  und  Ehrenrechte,
wie  z.  B.  121  und  164,  vom  Volke  ausgehen,  so  scheint  es  mir
in  den  vorliegenden  Fällen  überhaupt  fraglich,  ob  sich  darauf
der  Inhalt  der  Rathspsephismen  bezog.  Selbst  die  Richtigkeit
der  Köhler’schen  Ergänzungen  in  den  letzten  Zeilen  von  nr.  29
zugegeben,  so  muss  die  ehrende  Erinnerung  an  die  Stellung
des  Vaters  nicht  nothwendig  auf  eine  solche  Annahme  führen;
denn  nach  unserer  Auffassung  beginnt  mit  ’E*/d|j,ßpoxov  sivat
’Aörjvat'wv  xpöijsvov  der  Volksbeschluss,  welchen  der  Rath  aufzuschreiben ­
  beschlossen,  der  nr.  11  Z.  6  nur  durch  das  anführende
o'i  deutlicher  abgesondert  wird.  In  nr.  3  müsste  aber,  wenn  es
sich  um  eine  Uebertragung  der  Proxenie  von  dem  Vater  auf
die  Söhne  handelte,  die  Motivirung  anders  lauten;  wir  erwarteten ­
  mindestens,  ,nachdem  die  Säule  vernichtet  worden,
auf  welcher  die  Proxenie  des  Vaters  aufgezeichnet  war';  es
heisst  aber  ,die  Stele,  auf  welcher  ihnen  die  Proxenie  aufgeschrieben ­
  warb  In  dem  von  Foucart  so  glücklich  restituirten
Rathspsephisma,  wo  wir  die  Erneuerung  des  Titels  und  der
Prärogativen  eines  Proxenos  für  Sthorynes,  wenn  sie  nothwendig ­
  oder  intendirt  war,  zu  erwarten  hätten,  ist  davon  keine
Rede,  sondern  der  Rath  genehmigt  einfach,  dass  der  Rathsschreiber, ­
  selbstverständlich  auf  des  Petenten  Kosten,  ma^pMoa  xa
etpY)<pwp.eva  rcepl  ixpovdvwv  xfi>  or,p.w,  wenn  die  Ergänzung,  wie  kaum
zu  zweifeln,  richtig  ist.
Im  günstigsten  Falle  könnte  mithin  aus  den  drei  Rathspsephismen ­
  gefolgert  werden,  was  Foucart  folgerte,  aber  selbst
das  ist  zweifelhaft.  In  den  beiden  früher  besprochenen  Rathsentscheidungen ­
  solcher  Art,  11  und  30,  gelang  es  nachzuweisen,
dass  Volksbeschlüsse  Vorlagen,  welche  die  Aufschreibung  ausdrücklich, ­
  wenn  auch  nicht  auf  Kosten  der  Staatskasse,  genehmigt ­
  hatten.  Das  Rathspsephisma  für  Sthorynes  weist
gleichfalls  auf  Beschlüsse  des  Volkes  hin,  welche  eine  derartige
Bestimmung  enthalten  haben  können.  Es  wäre  nicht  unmöglich,
dass  die  beiden  letzten  Zeilen  die  Präscripte  derselben  oder
eines  derselben  enthielten;  obwohl  sie  auch  ein  zweites  auf
Sthorynes  bezügliches  Volksdecret  derselben  Prytanie,  was  die
wahrscheinliche  Identität  der  Schreiber  in  Z.  2  und  13  zu
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