Studien über attisches Staatsrecht und TJrkundenwesen. II.
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durch ein Volksdecret verliehenen Ehren der Proxenie und
Politie für die Nachkommen einzugehen und ohne darauf zu berufen,
dass Erneuerungen analoger Privilegien und Ehrenrechte,
wie z. B. 121 und 164, vom Volke ausgehen, so scheint es mir
in den vorliegenden Fällen überhaupt fraglich, ob sich darauf
der Inhalt der Rathspsephismen bezog. Selbst die Richtigkeit
der Köhler’schen Ergänzungen in den letzten Zeilen von nr. 29
zugegeben, so muss die ehrende Erinnerung an die Stellung
des Vaters nicht nothwendig auf eine solche Annahme führen;
denn nach unserer Auffassung beginnt mit ’E*/d|j,ßpoxov sivat
’Aörjvat'wv xpöijsvov der Volksbeschluss, welchen der Rath aufzuschreiben
beschlossen, der nr. 11 Z. 6 nur durch das anführende
o'i deutlicher abgesondert wird. In nr. 3 müsste aber, wenn es
sich um eine Uebertragung der Proxenie von dem Vater auf
die Söhne handelte, die Motivirung anders lauten; wir erwarteten
mindestens, ,nachdem die Säule vernichtet worden,
auf welcher die Proxenie des Vaters aufgezeichnet war'; es
heisst aber ,die Stele, auf welcher ihnen die Proxenie aufgeschrieben
warb In dem von Foucart so glücklich restituirten
Rathspsephisma, wo wir die Erneuerung des Titels und der
Prärogativen eines Proxenos für Sthorynes, wenn sie nothwendig
oder intendirt war, zu erwarten hätten, ist davon keine
Rede, sondern der Rath genehmigt einfach, dass der Rathsschreiber,
selbstverständlich auf des Petenten Kosten, ma^pMoa xa
etpY)<pwp.eva rcepl ixpovdvwv xfi> or,p.w, wenn die Ergänzung, wie kaum
zu zweifeln, richtig ist.
Im günstigsten Falle könnte mithin aus den drei Rathspsephismen
gefolgert werden, was Foucart folgerte, aber selbst
das ist zweifelhaft. In den beiden früher besprochenen Rathsentscheidungen
solcher Art, 11 und 30, gelang es nachzuweisen,
dass Volksbeschlüsse Vorlagen, welche die Aufschreibung ausdrücklich,
wenn auch nicht auf Kosten der Staatskasse, genehmigt
hatten. Das Rathspsephisma für Sthorynes weist
gleichfalls auf Beschlüsse des Volkes hin, welche eine derartige
Bestimmung enthalten haben können. Es wäre nicht unmöglich,
dass die beiden letzten Zeilen die Präscripte derselben oder
eines derselben enthielten; obwohl sie auch ein zweites auf
Sthorynes bezügliches Volksdecret derselben Prytanie, was die
wahrscheinliche Identität der Schreiber in Z. 2 und 13 zu
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