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Hartei.
die öffentliche Kasse; in der ersten stellt ausdrücklich, dass die
Geehrten die Kosten zu tragen haben. Die Fälle sind also den
früher besprochenen, wo es sich, wie hier, um blosses Aufschreiben
handelte, und unter sich ganz gleichartig, nur dass
aus nr. 3 die Veranlassung der Entscheidung oder das Petitum
ersichtlich wird. Alle drei sind unzweifelhafte Rathspsephismen,
so dass die obige Vermuthung über den Charakter von l c , 11
und 30 ausser Zweifel gestellt zu sein scheint.
Aus diesen drei Rathspsephismen hat Foucart a. a. O. S. 122
nun folgende für die Competenz des Rathes wichtige Folgerung
abgeleitet: le conseil nvnit le droit d’ordonner de sa seide
autorite la gravure et Vexposition des decrets votes anterieurement
par Vassemblee, gegen welche ich mir bereits in den ,Demosthenischen
Studien' II 418 [56] einen kurzen und in dieser
kurzen Fassung wohl anfechtbaren Zweifel zu äussern erlaubte.
Noch viel weiter als Foucart ging, in seinen Folgerungen
Köhler, welcher im Hermes V 17 gelegentlich der Behandlung
der Inschrift nr. 29 bemerkt: ,Der mitgetheilte Beschluss ist
ein Rathsbeschluss, wodurch dem Kleonaeer Echembrotos die
Proxenie, welche bereits sein Vater besessen hatte, übertragen
wird. Dies muss in der Competenz des Rathes gelegen
haben. Das Proxeniedecret der Söhne des Apemantos [nr. 3]
ist ebenfalls ein Rathsbeschluss. C. Curtius hat in seiner Erläuterung
des letzteren [s. Hermes IV 405] darauf aufmerksam
gemacht, dass dem Apemantos seiner Zeit die Proxenie v.al
au Tw v.al iy.yovo t? ertheilt gewesen sein werde. Dies ist auch
vom Vater des Echembrotos anzunehmen und dem Ratlie
nur die Bestätigung der Proxenie beizulegen, während
die Ertheilung, wie zahlreiche Beispiele lehren, dem Volke
zustand/ Auch H. Sauppe (commentatio de proxenis Atheniensium,
S. 8) stimmt C. Curtius bei: iure Eurypylus a senatu
petere potuit, ut sibi et fratribus, nam pater interea mortuus
fuisse videtur, proxeniae honores continuarentur. Ae senatum
suo id decreto facere pofuisse, ut idem Curtius coniecit, re non
denuo ad, contionem relata, simile decretum comprobat, eodem fere
tempore de proxenia Ecliembvoto Cleonaeo redintegranda factum.
Ohne hier auf die nicht so leicht und im Vorbeigehen zu
erledigende Frage der Rechtsgültigkeit und Bestätigung der