Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

178

Hartei.

die  öffentliche  Kasse;  in  der  ersten  stellt  ausdrücklich,  dass  die
Geehrten  die  Kosten  zu  tragen  haben.  Die  Fälle  sind  also  den
früher  besprochenen,  wo  es  sich,  wie  hier,  um  blosses  Aufschreiben ­
  handelte,  und  unter  sich  ganz  gleichartig,  nur  dass
aus  nr.  3  die  Veranlassung  der  Entscheidung  oder  das  Petitum
ersichtlich  wird.  Alle  drei  sind  unzweifelhafte  Rathspsephismen,
so  dass  die  obige  Vermuthung  über  den  Charakter  von  l c ,  11
und  30  ausser  Zweifel  gestellt  zu  sein  scheint.
Aus  diesen  drei  Rathspsephismen  hat  Foucart  a.  a.  O.  S.  122
nun  folgende  für  die  Competenz  des  Rathes  wichtige  Folgerung ­
  abgeleitet:  le  conseil  nvnit  le  droit  d’ordonner  de  sa  seide
autorite  la  gravure  et  Vexposition  des  decrets  votes  anterieurement
par  Vassemblee,  gegen  welche  ich  mir  bereits  in  den  ,Demosthenischen
  Studien'  II  418  [56]  einen  kurzen  und  in  dieser
kurzen  Fassung  wohl  anfechtbaren  Zweifel  zu  äussern  erlaubte.
Noch  viel  weiter  als  Foucart  ging,  in  seinen  Folgerungen
Köhler,  welcher  im  Hermes  V  17  gelegentlich  der  Behandlung
der  Inschrift  nr.  29  bemerkt:  ,Der  mitgetheilte  Beschluss  ist
ein  Rathsbeschluss,  wodurch  dem  Kleonaeer  Echembrotos  die
Proxenie,  welche  bereits  sein  Vater  besessen  hatte,  übertragen
wird.  Dies  muss  in  der  Competenz  des  Rathes  gelegen
haben.  Das  Proxeniedecret  der  Söhne  des  Apemantos  [nr.  3]
ist  ebenfalls  ein  Rathsbeschluss.  C.  Curtius  hat  in  seiner  Erläuterung ­
  des  letzteren  [s.  Hermes  IV  405]  darauf  aufmerksam
gemacht,  dass  dem  Apemantos  seiner  Zeit  die  Proxenie  v.al
au  Tw  v.al  iy.yovo  t?  ertheilt  gewesen  sein  werde.  Dies  ist  auch
vom  Vater  des  Echembrotos  anzunehmen  und  dem  Ratlie
nur  die  Bestätigung  der  Proxenie  beizulegen,  während
die  Ertheilung,  wie  zahlreiche  Beispiele  lehren,  dem  Volke
zustand/  Auch  H.  Sauppe  (commentatio  de  proxenis  Atheniensium,
  S.  8)  stimmt  C.  Curtius  bei:  iure  Eurypylus  a  senatu
petere  potuit,  ut  sibi  et  fratribus,  nam  pater  interea  mortuus
fuisse  videtur,  proxeniae  honores  continuarentur.  Ae  senatum
suo  id  decreto  facere  pofuisse,  ut  idem  Curtius  coniecit,  re  non
denuo  ad,  contionem  relata,  simile  decretum  comprobat,  eodem  fere
tempore  de  proxenia  Ecliembvoto  Cleonaeo  redintegranda  factum.
Ohne  hier  auf  die  nicht  so  leicht  und  im  Vorbeigehen  zu
erledigende  Frage  der  Rechtsgültigkeit  und  Bestätigung  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.