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Hartei.
Schreibung und das aufzuschreibende Decret selbst. Wer aber war
die Behörde, welche die Bewilligung zur Errichtung der Stele
ertheilte? Ich habe bereits früher die Vermuthung geäussert, dass
ich den Rath dafür ansehe, obwohl die Form von c in den Präscripten
derselben SBoije xf) ßouXfl y.cd xio gy^w einen Volksbeschluss
zu verrathen scheint. Aber das erste Rathspsephisma beruft selbst
auf das Volksdecret, welches die Aufschreibung —- für den
Fall, dass die Ausgezeichneten sie verlangen — auf ihre Kosten
beschlossen haben wird. Als dieser eintrat und die Belobten
um die Aufzeichnung ersuchten, lautete folgerichtig der Bescheid
eoo!;e x?j ßouXvj y.ai xw oy^.m, ohne dass zu diesem Zwecke nochmals
die Meinung der Ekklesie eingeholt zu werden brauchte.
Die ausdrückliche Gewährung dvtrfpädrai wird in der Lücke
hinter azpöitoXiv gestanden haben.
Ich glaube noch einen analogen Fall dieser Art aus der
Inschrift nr. 11 nachweisen zu können, welche gleichfalls an
der Spitze das Merkmal probuleumatischer Decrete trägt, in
Wahrheit aber ein Rathspsephisma ist und die Aufschreibung
des zwischen Ol. 96, 3 und Ol. 98, 2 abgeschlossenen Handelsvertrages
mit den Phaseliten genehmigt. Die für diese Ansicht
entscheidenden Zeilen lauten:
1 ["EBo]!;sv xy] [ß]ouX-ß y.ai xw S[-^]-[[J.w
• ’Ajy.ap.avx!? [ejTcpuxdveus,
[’Ojväcnxxoc sYpajj.p.dxsuev, [•]
[ ]By;<; E'üsaxaxsi, Aew[v eT]-5
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[itpoe <I>]acY)Xi[x]wv xiva, ’A0y}[vv)]-[ofi
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Es folgen Z. 10—22 die weiteren Bestimmungen des Vertrages,
dann unmittelbar
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o Yp«WA]«xebs 6 xtjc ßouXvj?
[Icxi^Xy] XiQiJvy) y.ai y.axaQ-[exw
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<E>aav)Xtxöv].
Die Inschrift spricht deutlich genug, dass es sich um die
Aufschreibung der Vertragsurkunde handelte, die selbst als