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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

sahen,  war  dasselbe  der  Fall  mit  den  für  Athen  doch  nicht  unwichtigen ­
  Verträgen  und  Eiden,  welche  Chabrias  im  Namen  des
Staates  mit  den  Städten  auf  Keos  vereinbart  hatte.  Sie  blieben
im  Archiv  deponirt,  obwohl  ihre  spätere  Aufzeichnung  mit  den
Worten  motivirt  wird  Z.  18  ff.:  otuo?  o’  av  ol  8pxot  xat  c/.l  cuv-Orjy.ai
  —  x6ptai  uatv,  avaypadat  tou?  oTpa-Vj-fou?  v.tX.  —  Das  von
Foucart  (Revue  arch.  1878  S.  119)  hergestellte  Rathspsephisma
genehmigt  die  Aufschreib  ung  der  zu  Gunsten  der  Vorfahren
des  Petenten  vorhandenen  Volksdecrete  und  die  Stele  147  soll
gleichfalls  alte  Decrete  (Arjsio'p.aTa  'jtcpi  spoYÖvtov)  aufnehmen.
In  allen  diesen  Fällen  nachträglicher  Ausfertigung  bot
das  Staatsarchiv,  über  dessen  Ursprung  und  Einrichtung  wir
C.  Curtius  eine  belehrende  Untersuchung  verdanken  (Das  Metroon
in  Athen  als  Staatsarchiv  Berlin  1868),  die  bezüglichen  Akten,
wie  sich  jetzt  zum  Ueberfluss  auch  durch  ein  inschriftliches
Zeugniss  nachweisen  lässt,  welches  CIA.  II  nr.  551  bietet;
dass  es  sich  dabei  nicht  um  Staatsurkunden  handelt,  ist  gleichgültig. ­
  Auf  derselben  stehen  zwei  Decrete  des  delphischen
Amphiktyonenrathes,  in  deren  erstem  der  dionysischen  Schauspielerzunft ­
  (toi?  TTspt  tov  Atovucrov  te/vitcu?)  eine  Reihe  für  ganz
Griechenland  gültiger  Privilegien  (ämXia,  äcfdXsia,  xteleicc)  verliehen, ­
  in  deren  zweitem,  um  mehr  als  ein  Jahrhundert  später
gefassten  Beschluss  dieselben  mit  einigen  Zusätzen  bestätigt
werden.  Die  uns  vorliegende  Aufschreibung  erfolgte  auf  Kosten
und  Ersuchen  der  Genossenschaft  zur  Zeit,  da  das  zweite
Decret  zu  Stande  gekommen  war  oder  um  einige  Jahre  später,
und  zwar,  wie  es  an  der  Spitze  des  ersten  Decretes  Z.  1  und
des  dasselbe  begleitenden  Briefes  an  den  Rath  und  das  Volk
der  Athener  Z.  40  ausdrücklich  heisst,  ex,  toü  [j.vppücu.  Für  die
Zeit  der  beiden  Decrete  und  die  Litteratur  der  vielbehandelten
Inschrift  verweise  ich  auf  Köhler’s  Commentar  derselben.  Eine
Berufung  auf  einen  im  Metroon  deponirten  Beschluss  mag  auch
aus  den  trümmerhaften  Worten  der  von  Kumanudis  im  ’AOqvaiov
V  522  publicirten  Inschrift  Z.  23  exeosi^EV  ev  tm  psTpOw
herauszulesen  sein.
Ich  begnüge  mich  mit  diesen  sicheren  Beispielen  nachträglicher ­
  Aufschreibung  und  lasse  solche  Inschriften,  wo  dieselbe ­
  nur  mit  Rücksicht  auf  den  Schriftcharakter  wahrscheinlich ­
  gemacht  werden  kann,  wie  dies  z.  B.  mit  CIA.  I  51  (vgl.
            
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