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Hartei.
sahen, war dasselbe der Fall mit den für Athen doch nicht unwichtigen
Verträgen und Eiden, welche Chabrias im Namen des
Staates mit den Städten auf Keos vereinbart hatte. Sie blieben
im Archiv deponirt, obwohl ihre spätere Aufzeichnung mit den
Worten motivirt wird Z. 18 ff.: otuo? o’ av ol 8pxot xat c/.l cuv-Orjy.ai
— x6ptai uatv, avaypadat tou? oTpa-Vj-fou? v.tX. — Das von
Foucart (Revue arch. 1878 S. 119) hergestellte Rathspsephisma
genehmigt die Aufschreib ung der zu Gunsten der Vorfahren
des Petenten vorhandenen Volksdecrete und die Stele 147 soll
gleichfalls alte Decrete (Arjsio'p.aTa 'jtcpi spoYÖvtov) aufnehmen.
In allen diesen Fällen nachträglicher Ausfertigung bot
das Staatsarchiv, über dessen Ursprung und Einrichtung wir
C. Curtius eine belehrende Untersuchung verdanken (Das Metroon
in Athen als Staatsarchiv Berlin 1868), die bezüglichen Akten,
wie sich jetzt zum Ueberfluss auch durch ein inschriftliches
Zeugniss nachweisen lässt, welches CIA. II nr. 551 bietet;
dass es sich dabei nicht um Staatsurkunden handelt, ist gleichgültig.
Auf derselben stehen zwei Decrete des delphischen
Amphiktyonenrathes, in deren erstem der dionysischen Schauspielerzunft
(toi? TTspt tov Atovucrov te/vitcu?) eine Reihe für ganz
Griechenland gültiger Privilegien (ämXia, äcfdXsia, xteleicc) verliehen,
in deren zweitem, um mehr als ein Jahrhundert später
gefassten Beschluss dieselben mit einigen Zusätzen bestätigt
werden. Die uns vorliegende Aufschreibung erfolgte auf Kosten
und Ersuchen der Genossenschaft zur Zeit, da das zweite
Decret zu Stande gekommen war oder um einige Jahre später,
und zwar, wie es an der Spitze des ersten Decretes Z. 1 und
des dasselbe begleitenden Briefes an den Rath und das Volk
der Athener Z. 40 ausdrücklich heisst, ex, toü [j.vppücu. Für die
Zeit der beiden Decrete und die Litteratur der vielbehandelten
Inschrift verweise ich auf Köhler’s Commentar derselben. Eine
Berufung auf einen im Metroon deponirten Beschluss mag auch
aus den trümmerhaften Worten der von Kumanudis im ’AOqvaiov
V 522 publicirten Inschrift Z. 23 exeosi^EV ev tm psTpOw
herauszulesen sein.
Ich begnüge mich mit diesen sicheren Beispielen nachträglicher
Aufschreibung und lasse solche Inschriften, wo dieselbe
nur mit Rücksicht auf den Schriftcharakter wahrscheinlich
gemacht werden kann, wie dies z. B. mit CIA. I 51 (vgl.