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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  II.

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wesentlichen  Punkte  von  der  sonst  bekannten  officiellen  ab,
was  später  noch  näher  dargelegt  werden  wird.  Das  Alles  weist
auf  private  Aufschreibung,  wogegen  der  Fundort  der  Stele  auf
der  Burg  nicht  in  Frage  kommen  kann,  da  diese  noch  in  späten
Zeiten  nachzuweisende  Beamtenfamilie  eine  passende  Gelegenheit ­
  gefunden  haben  kann,  derartige  Familienerinnerungen  an
ehrwürdiger  Stelle  unterzubringen.  Wie  man  auch  über  meine
Ansicht  denken  mag,  die  unterlassene  Aufzeichnung  des  früheren
Decretes  steht  ausser  Frage.
Hingegen  war  die  officielle  Aufschreibung  des  uns  128
erhaltenen  Ehrendecretes  der  Halikarnassier,  wie  die  Reste  der
Schlusszeilen  bezeugen,  gleich  ursprünglich  beschlossen  worden;
die  Ausführung  dieses  Beschlusses  erfolgte  aber  erheblich  später.
Ich  halte  nämlich  Köhler’s  Vermuthung,  dass  der  Beschluss
Ol.  92,  3  =  410/9  v.  Chr.  gefasst,  die  Inschi’ift  aber  nach
01.  106  angefertigt  wurde,  für  sicher  und  sehe  nicht  weniger
in  dem  alten  Formular  des  Präscriptes  cdbeaf  als  in  der
alterthümlichen  Phrase  exaiveaai  toT?  'Aluy.apvacasö«  w?  ouutv  av-Spdaiv
  d-faöot?,  welche  der  nacheuklidische  Kanzleistil  nicht
mehr  kennt,  eine  Bestätigung  derselben.  Allerdings  könnte
man  in  diesem  Fälle  lieber  annehmen,  dass  es  sich  um  die
Neuausfertigung  einer  bei  irgend  einem  Anlass  zerstörten  Stele
handelte,  wenn  sich  nicht  aus  der  Inschrift  selbst  ein  Grund  für
das  Unterbleiben  der  Aufschreibung  gewinnen  liesse.  Z.  9  wird
zwar  der  Schreiber  angewiesen  die  Aufschreibung  zu  besorgen;
aber  für  die  Anweisung  der  Kosten  ist  Z.  11  kein  Raum.  Man
hatte  also  die  Aufschreibung  wie  in  den  obigen  Fällen  S.  141  ff.
163  im  Princip,  vielleicht  tsXcoi  töv  ‘Akaapvaacewv  bewilligt,  und
so  mag  Z.  10  hinter  xr,q  ßo'jXvjc  zu  ergänzen  sein  t[eAs<71.  Dann
darf  man  sich  nicht  wundern,  dass  die  Ausführung  bis  auf  eine
Zeit  vertagt  wurde,  da  es  den  Belobten  nützlich  schien,  die  gestellten ­
  Bedingungen  zu  erfüllen  und  von  ihrem  Rechte  Gebrauch
zu  machen.
Die  den  Gesandten  der  Mytilenäer  im  01.  102,4  =  369/8
v.  Chr.  gegebene  Antwort,  welche  zugleich  die  Auszeichnungen
für  dieselben  enthielt,  war  nicht  öffentlich  aufgeschrieben  worden;
erst  ein  Jahr  später  beschloss  das  Volk  52°  Z.  20:  dva-ppadm
y.at  to  4/<piqj.a  s!?  r/v  a&Trjv  o  dxs-/.p(vaT0  b  Syjp.0?  toi?  xpeaßeoi
  Tot?  MoTikyj^atwv  toT?  p.£Tot  'lepolxa.  Wie  wir  oben  (S.  104)
            
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