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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

168  Hartei.
urkunden,  wofür  wir  gleich  einige  Beispiele  zu  besprechen  haben
werden,  zerstört  worden.
Mit  ziemlicher  Sicherheit  kann  hingegen  aus  inneren  Indicien
  auf  einen  verschiedenen  Schreiber  an  der  Spitze  der  Inschrift ­
  nr.  8  und  im  engeren  Protokolle  derselben  geschlossen
werden;  denn  Kirchhoff  hat  auf  paläographische  und  grammatische ­
  Thatsachen  gestützt  dargethan,  dass  die  Aufzeichnung
der  Urkunde  auf  Stein  erhebliche  Zeit  nach  ihrer  Decretirung
verordnet  und  dem  Archiv  zu  diesem  Zwecke  entnommen  worden
sei.  R.  Schöll  setzt  zwanzig  Jahre  zwischen  Beschlussfassung
in  den  letzten  siebziger  Olympiaden  und  Aufzeichnung  (Hermes ­
  VI  32).
Obwohl  die  nacheuklidischen  Inschriften  nicht  verschiedene ­
  Schreiber  in  ein  und  derselben  Urkunde  nennen,  lassen
sich  doch  gerade  aus  ihnen  zahlreichere  Thatsachen  nachweisen,
aus  welchen  hervorgeht,  dass  mit  der  Fassung  eines  Beschlusses
nicht  nothwendig  seine  Publication  von  Staatswegen  verbunden
war,  dass  also  dieselbe  gänzlich  unterbleiben  oder  auf  besondere
Veranlassung  später  erfolgen  konnte.  Die  Inschrift  73,  über
welche  ich  eben  gesprochen  habe,  enthält  zwei  Decrete,  deren
erstes  das  Amt  des  Herolds  des  Rathes  und  Volkes  dem  Eukles,
das  zweite  aber  dasselbe  auf  seinen  Sohn  Philokles  überträgt. ­
  Bereits  Kirchhoff,  welcher  im  Hermes  I  18  ff.  dieselbe
behandelte,  erkannte,  dass  die  Abfassung  der  ersten  Urkunde
erheblich  früher,  in  den  ersten  Jahren  nach  dem  Archontat  des
Euklid,  als  die  der  zweiten  fällt,  und  meinte,  dass  die  vorliegende ­
  Anfertigung  erst  bei  Gelegenheit  und  auf  Veranlassung
der  zweiten  Urkunde  zwischen  Ol.  103  und  106  stattgefunden
hat,  weil  in  dieser  auf  die  frühere  Bezug  genommen  wird
(Z.  24).  ,In  diesem  Falle  wurde  das  ältere  Document  auf  Anweisung ­
  vom  Schreiber  des  späteren  aus  den  Acten  hinzugefügt'
(S.  19).  Mir  bleibt  dagegen  nur  ein  Bedenken,  dass  eine  derartige ­
  Anweisung  sich  weder  in  dem  ersten  noch  in  dem  zweiten
Decrete  findet.  Das  Ende  des  Steines  ist  nach  Köhler’s  Beschreibung ­
  (tabula  marmoris  Pentelici  a  superiore  parte  et  a
sinistra  mutila)  unversehrt,  so  dass  an  einen  Verlust  derselben
nicht  zu  denken  ist.  Auch  ist  kein  zweites  ähnliches  Ernennungsdecret
  eines  niederen  Beamten  bekannt.  Ferner  weicht
die  probuleumatische  Formel  des  zweiten  Decretes  in  einem
            
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