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urkunden, wofür wir gleich einige Beispiele zu besprechen haben
werden, zerstört worden.
Mit ziemlicher Sicherheit kann hingegen aus inneren Indicien
auf einen verschiedenen Schreiber an der Spitze der Inschrift
nr. 8 und im engeren Protokolle derselben geschlossen
werden; denn Kirchhoff hat auf paläographische und grammatische
Thatsachen gestützt dargethan, dass die Aufzeichnung
der Urkunde auf Stein erhebliche Zeit nach ihrer Decretirung
verordnet und dem Archiv zu diesem Zwecke entnommen worden
sei. R. Schöll setzt zwanzig Jahre zwischen Beschlussfassung
in den letzten siebziger Olympiaden und Aufzeichnung (Hermes
VI 32).
Obwohl die nacheuklidischen Inschriften nicht verschiedene
Schreiber in ein und derselben Urkunde nennen, lassen
sich doch gerade aus ihnen zahlreichere Thatsachen nachweisen,
aus welchen hervorgeht, dass mit der Fassung eines Beschlusses
nicht nothwendig seine Publication von Staatswegen verbunden
war, dass also dieselbe gänzlich unterbleiben oder auf besondere
Veranlassung später erfolgen konnte. Die Inschrift 73, über
welche ich eben gesprochen habe, enthält zwei Decrete, deren
erstes das Amt des Herolds des Rathes und Volkes dem Eukles,
das zweite aber dasselbe auf seinen Sohn Philokles überträgt.
Bereits Kirchhoff, welcher im Hermes I 18 ff. dieselbe
behandelte, erkannte, dass die Abfassung der ersten Urkunde
erheblich früher, in den ersten Jahren nach dem Archontat des
Euklid, als die der zweiten fällt, und meinte, dass die vorliegende
Anfertigung erst bei Gelegenheit und auf Veranlassung
der zweiten Urkunde zwischen Ol. 103 und 106 stattgefunden
hat, weil in dieser auf die frühere Bezug genommen wird
(Z. 24). ,In diesem Falle wurde das ältere Document auf Anweisung
vom Schreiber des späteren aus den Acten hinzugefügt'
(S. 19). Mir bleibt dagegen nur ein Bedenken, dass eine derartige
Anweisung sich weder in dem ersten noch in dem zweiten
Decrete findet. Das Ende des Steines ist nach Köhler’s Beschreibung
(tabula marmoris Pentelici a superiore parte et a
sinistra mutila) unversehrt, so dass an einen Verlust derselben
nicht zu denken ist. Auch ist kein zweites ähnliches Ernennungsdecret
eines niederen Beamten bekannt. Ferner weicht
die probuleumatische Formel des zweiten Decretes in einem