Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
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Pflichten es gehörte, die während der Zeit seines Dienstes
gefassten und zu publicierenden Beschlüsse auszufertigenh Es
folgt, wie ich meine, weiter daraus, und diese Folgerung liegt
auch, wenn ich mich nicht täusche, klar genug in Kirchhoff’s
die staatsrechtliche Competenz des Schreibers und die Bedingungen
der officiellen Aufschreibung und Aufstellung von
Beschlüssen präcis und, wie sich zeigen wird, durchaus richtig
formulirenden Worten angedeutet, dass die ersten drei Decrete
bis dahin im Archive lagen und ihre officielle Publication
auf Stein erst erheblich später auf besondere Veranlassung,
vermuthlich auf das Verlangen der Methonäer und auf ihre
Kosten erfolgte. Wenigstens unterstützt die ungewöhnliche Ausschmückung
des Steines mit einem Relief, dessen Beschreibung
R. Schöne, Griecli. Reliefs 1872 S. 24 und Taf. VIII 50
bietet, diese Vermuthung nicht wenig. Diese Praxis späterer
Aufschreibung lang vorher perfect gewordener Beschlüsse hat
Kirchhoff auch an nr. 57 und an einem nicht minder evidenten
Beispiel in der Schrift Bemerkungen zu den Urkunden der Schatzmeister
,der anderen Götter 1 in den Abh. d. Beil. Akad. 1864
S. 18. 28 nachgewiesen.
In der vorausgehenden Abhandlung (I S. 548) stellten wir
die verwandten Fälle aus CIA. I zusammen, wo ein anderer
Schreiber in der Aufschrift, ein anderer im Context des Protokolles
erscheint und demnach wie in der eben besprochenen
Inschrift (40) spätere Aufschreibung früher gefasster Beschlüsse
anzunehmen ist. Es steht dies sicher bei 33 und 33 a , ohne dass
sich der dazwischen liegende Zeitraum genauer fixiren Hesse.
Dort wurde auch betont, dass Böckli’s Vermuthung (Epigraph.-chronol.
Stud. S. 42), das doppelte Vorkommen des Schreibers
vor und im Context der Protokolle lasse in der Regel ein derartiges
Verhältniss annehrnen, durch den Thatbestand sicherer
Ueberlieferung nicht bestätigt werde. In der Mehrzahl der voreuklidischen
Inschriften sind diese Schreibernamen identisch,
auf den nacheuklidischen durchweg. Auch darin vermöchte ich
mit Böckh nicht einer Meinung zu sein, dass, wo verschiedene
Schreiber begegnen, eine Neuausfertigung oder nochmalige Ausfertigung
früherer Decrete vorliege, wenn dabei an eine zweite
Publication auf Stein gedacht sein sollte (Böckh a. a. 0. S. 32
und besonders 42), es wären denn die ursprünglichen Stein-