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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  II.

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Pflichten  es  gehörte,  die  während  der  Zeit  seines  Dienstes
gefassten  und  zu  publicierenden  Beschlüsse  auszufertigenh  Es
folgt,  wie  ich  meine,  weiter  daraus,  und  diese  Folgerung  liegt
auch,  wenn  ich  mich  nicht  täusche,  klar  genug  in  Kirchhoff’s
die  staatsrechtliche  Competenz  des  Schreibers  und  die  Bedingungen ­
  der  officiellen  Aufschreibung  und  Aufstellung  von
Beschlüssen  präcis  und,  wie  sich  zeigen  wird,  durchaus  richtig
formulirenden  Worten  angedeutet,  dass  die  ersten  drei  Decrete
bis  dahin  im  Archive  lagen  und  ihre  officielle  Publication
auf  Stein  erst  erheblich  später  auf  besondere  Veranlassung,
vermuthlich  auf  das  Verlangen  der  Methonäer  und  auf  ihre
Kosten  erfolgte.  Wenigstens  unterstützt  die  ungewöhnliche  Ausschmückung ­
  des  Steines  mit  einem  Relief,  dessen  Beschreibung ­
  R.  Schöne,  Griecli.  Reliefs  1872  S.  24  und  Taf.  VIII  50
bietet,  diese  Vermuthung  nicht  wenig.  Diese  Praxis  späterer
Aufschreibung  lang  vorher  perfect  gewordener  Beschlüsse  hat
Kirchhoff  auch  an  nr.  57  und  an  einem  nicht  minder  evidenten
Beispiel  in  der  Schrift  Bemerkungen  zu  den  Urkunden  der  Schatzmeister ­
  ,der  anderen  Götter 1  in  den  Abh.  d.  Beil.  Akad.  1864
S.  18.  28  nachgewiesen.
In  der  vorausgehenden  Abhandlung  (I  S.  548)  stellten  wir
die  verwandten  Fälle  aus  CIA.  I  zusammen,  wo  ein  anderer
Schreiber  in  der  Aufschrift,  ein  anderer  im  Context  des  Protokolles
  erscheint  und  demnach  wie  in  der  eben  besprochenen
Inschrift  (40)  spätere  Aufschreibung  früher  gefasster  Beschlüsse
anzunehmen  ist.  Es  steht  dies  sicher  bei  33  und  33 a ,  ohne  dass
sich  der  dazwischen  liegende  Zeitraum  genauer  fixiren  Hesse.
Dort  wurde  auch  betont,  dass  Böckli’s  Vermuthung  (Epigraph.-chronol.
  Stud.  S.  42),  das  doppelte  Vorkommen  des  Schreibers
vor  und  im  Context  der  Protokolle  lasse  in  der  Regel  ein  derartiges ­
  Verhältniss  annehrnen,  durch  den  Thatbestand  sicherer
Ueberlieferung  nicht  bestätigt  werde.  In  der  Mehrzahl  der  voreuklidischen ­
  Inschriften  sind  diese  Schreibernamen  identisch,
auf  den  nacheuklidischen  durchweg.  Auch  darin  vermöchte  ich
mit  Böckh  nicht  einer  Meinung  zu  sein,  dass,  wo  verschiedene
Schreiber  begegnen,  eine  Neuausfertigung  oder  nochmalige  Ausfertigung ­
  früherer  Decrete  vorliege,  wenn  dabei  an  eine  zweite
Publication  auf  Stein  gedacht  sein  sollte  (Böckh  a.  a.  0.  S.  32
und  besonders  42),  es  wären  denn  die  ursprünglichen  Stein-
            
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