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Hartei.
und in den Bemerkungen zu den Urkunden der Schatzmeister
der anderen Götter in den Abh. der Berl. Akad. 1864 S. 7 ff.).
Das zweite und dritte Decret, von welchem letzteren uns nur
das Präscript erhalten ist, fällt 01. 88,3 = 426/5 v. Chr.;
das vierte aber setzt Kirchhoff in 01. 89, 1 = 424 v. Chr.,
indem er den für die Prytanie Akamantis dieses Jahres bezeugten
Schreiber (Thukyd. IV 118) mit dem an der Spitze
der Methonäer-Decrete stehenden [«Pjai'vwnto? <hpuvi-/ou £yjpa[r(.i.ä-[sue]
für identisch hält, eine Annahme, welcher der höchste Grad
von Wahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden kann. ,Nach
dem feststehenden Gebrauche der Urkunden dieser Art' bemerkt
Kirchhoff a. a. 0. S. 559 ,muss darunter der Schreiber
verstanden sein, welcher die Urkunde im Aufträge ausgefertigt
hatte; es war dies aber, wie wir gleichfalls sicher wissen, in
den Zeiten vor Eukleides, denen dieses Denkmal angehört,
eine Obliegenheit des Schreibers der Prytanie, welcher mit der
Prytanie regelmässig wechselte. Die Ausfertigung und
öffentliche Aufstellung einzelner Urkunden wie einer
Zusammenstellung mehrerer konnte nur auf Volksbeschluss
erfolgen, welcher den Schreiber damit ausdrücklich
beauftragt. Da nun weder in dem ersten noch in dem
zweiten Decrete eine solche Ausfertigung angeordnet ist und
die in den Protokollen derselben genannten Schreiber verschieden
sind von dem Phänippos der Ueberschrift, auch das
Protokoll des verlorenen dritten Decretes trotz seiner Verstümmelung
erkennen lässt, dass der Schreiber, während dessen
Prytanie es erlassen worden ist, gleichfalls nicht jener Phänippos
gewesen sein kann (der Name dieses Schreibers endigte
auf -rji;), also in diesem Decrete, sein Inhalt mag gewesen sein,
welcher er wolle, auf keinen Fall diejenige Ausfertigung angeordnet
gewesen sein kann, welche laut der Ueberschrift der
Schreiber einer anderen Prytanie vollzogen hat, nämlich die
der Urkunde in ihrer vorliegenden Zusammenstellung, so folgt
nicht etwa blos mit Wahrscheinlichkeit, sondern mit Nothwendigkeit,
dass der verloren gegangene Theil der Platte noch
ein viertes Decret enthalten hat, welches am Schluss die Zusammenstellung
der auf dem Denkmal vereinigten Urkunden
anordnete und welches in der Prytanie erlassen wurde, deren
Schreiber jener Phänippos der Ueberschrift war und zu dessen