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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

und  in  den  Bemerkungen  zu  den  Urkunden  der  Schatzmeister
der  anderen  Götter  in  den  Abh.  der  Berl.  Akad.  1864  S.  7  ff.).
Das  zweite  und  dritte  Decret,  von  welchem  letzteren  uns  nur
das  Präscript  erhalten  ist,  fällt  01.  88,3  =  426/5  v.  Chr.;
das  vierte  aber  setzt  Kirchhoff  in  01.  89,  1  =  424  v.  Chr.,
indem  er  den  für  die  Prytanie  Akamantis  dieses  Jahres  bezeugten ­
  Schreiber  (Thukyd.  IV  118)  mit  dem  an  der  Spitze
der  Methonäer-Decrete  stehenden  [«Pjai'vwnto?  <hpuvi-/ou  £yjpa[r(.i.ä-[sue]
für  identisch  hält,  eine  Annahme,  welcher  der  höchste  Grad
von  Wahrscheinlichkeit  nicht  abgesprochen  werden  kann.  ,Nach
dem  feststehenden  Gebrauche  der  Urkunden  dieser  Art'  bemerkt ­
  Kirchhoff  a.  a.  0.  S.  559  ,muss  darunter  der  Schreiber
verstanden  sein,  welcher  die  Urkunde  im  Aufträge  ausgefertigt
hatte;  es  war  dies  aber,  wie  wir  gleichfalls  sicher  wissen,  in
den  Zeiten  vor  Eukleides,  denen  dieses  Denkmal  angehört,
eine  Obliegenheit  des  Schreibers  der  Prytanie,  welcher  mit  der
Prytanie  regelmässig  wechselte.  Die  Ausfertigung  und
öffentliche  Aufstellung  einzelner  Urkunden  wie  einer
Zusammenstellung  mehrerer  konnte  nur  auf  Volksbeschluss ­
  erfolgen,  welcher  den  Schreiber  damit  ausdrücklich ­
  beauftragt.  Da  nun  weder  in  dem  ersten  noch  in  dem
zweiten  Decrete  eine  solche  Ausfertigung  angeordnet  ist  und
die  in  den  Protokollen  derselben  genannten  Schreiber  verschieden ­
  sind  von  dem  Phänippos  der  Ueberschrift,  auch  das
Protokoll  des  verlorenen  dritten  Decretes  trotz  seiner  Verstümmelung ­
  erkennen  lässt,  dass  der  Schreiber,  während  dessen
Prytanie  es  erlassen  worden  ist,  gleichfalls  nicht  jener  Phänippos ­
  gewesen  sein  kann  (der  Name  dieses  Schreibers  endigte
auf  -rji;),  also  in  diesem  Decrete,  sein  Inhalt  mag  gewesen  sein,
welcher  er  wolle,  auf  keinen  Fall  diejenige  Ausfertigung  angeordnet ­
  gewesen  sein  kann,  welche  laut  der  Ueberschrift  der
Schreiber  einer  anderen  Prytanie  vollzogen  hat,  nämlich  die
der  Urkunde  in  ihrer  vorliegenden  Zusammenstellung,  so  folgt
nicht  etwa  blos  mit  Wahrscheinlichkeit,  sondern  mit  Nothwendigkeit,
  dass  der  verloren  gegangene  Theil  der  Platte  noch
ein  viertes  Decret  enthalten  hat,  welches  am  Schluss  die  Zusammenstellung ­
  der  auf  dem  Denkmal  vereinigten  Urkunden
anordnete  und  welches  in  der  Prytanie  erlassen  wurde,  deren
Schreiber  jener  Phänippos  der  Ueberschrift  war  und  zu  dessen
            
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