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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

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H  artet.

Summe  für  ein  grösseres  oder  schöner  durchzuführendes  Steinexemplar ­
  eingestellt  zu  werden  pflegte,  bin  ich  zwar  nicht  im
Stande  aus  den  Inschriften  selbst  den  Beweis  zu  führen  und
muss  abwarten,  ob  ein  für  die  technischen  Seiten  derselben
geschultes  Auge  beweisende  Indicien  zu  finden  vermag.  Besonders ­
  wären  dann  die  fünfzigdrachmigen  zu  untersuchen,
indem  sich  nach  den  Resten  zu  schliessen  keine,  von  167
abgesehen,  durch  besondern  Umfang  auszeichnete,  zwei  aber
und  zwar  252  durch  die  Person  des  Geehrten,  276  durch  die
Fülle  der  decretirten  Auszeichnungen  die  Verwendung  der
grösseren  Summe  für  eine  entsprechende  Ausstattung  der  Urkunde ­
  plausibel  erscheinen  lassen.  Daran  aber,  dass  die  angewiesenen ­
  Summen  nur  als  ein  Zuschuss  zu  betrachten  seien,
welchen  die  Partei  zu  ergänzen  hatte,  wird  mit  Rücksicht  auf
die  spätere  Formulirung  der  Anweisungsclausei  ooüvcu  xb  yevöp.evov
äväXwp.a,  wofür  wie  bemerkt  nur  einmal  sich  xb  oiotxexaYp.Evov
findet,  sowie  die  voreuklidische  Praxis  nicht  zu  denken  sein,
obwohl  eine  Beitragsleistung  der  Parteien  in  einem  bestimmten
Falle  ausser  Frage  stehen  dürfte.
Schöne  hat  bereits  dargethan,  dass  die  angewiesenen
Summen  sich  unmöglich  auf  den  plastischen  Schmuck  beziehen
können,  welchen  viele  Inschriftensteine  an  sich  tragen  und  gelangte ­
  zu  dem  Schluss,  ,dass  die  Reliefs  der  Urkunden  ein
Schmuck  seien,  den  Privatleute  hinzufügen  Hessen.  Das  findet
eine  wichtige  Bestätigung  darin,  dass  von  der  geringen  Anzahl
der  Reliefs,  deren  zugehörige  Volksbeschlüsse  erhalten  sind,
die  meisten  sicher  sich  auf  Ertheilung  einer  Ehre,  sei  es  des
Bürgerrechts,  sei  es  der  Proxenie  oder  nur  einer  Bekränzung
oder  Belobigung  beziehen'  (a.  a.  0.  S.  19  ff.).  Wir  haben
früher  nachgewiesen,  dass  gerade  derartige  Steine  in  ihren  Decreten
  Fehler  und  Abweichungen  von  der  streng  kanzlistischen
Form  zeigen  und  annehmen  zu  müssen  geglaubt,  dass  die
Schreiber  in  solchen  Fällen  wohl  auch  die  Parteien  für  die  Aufzeichnung ­
  der  Inschrift  sorgen  Hessen,  welche  das  Concept  dem
Bildhauer  übergaben,  mit  dem  sie  die  Herstellung  der  Reliefs
accordirt  hatten.  Der  gewöhnliche  Stein  Schreiber,  der  unter
der  Controle  der  öffentlichen  Beamten  arbeitete,  war  in  der
correcten  Wiedergabe  eines  Aktenstückes  sicherlich  geübter
und  verlässlicher  als  der  Arbeiter  des  Reliefschmuckes.
            
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