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H artet.
Summe für ein grösseres oder schöner durchzuführendes Steinexemplar
eingestellt zu werden pflegte, bin ich zwar nicht im
Stande aus den Inschriften selbst den Beweis zu führen und
muss abwarten, ob ein für die technischen Seiten derselben
geschultes Auge beweisende Indicien zu finden vermag. Besonders
wären dann die fünfzigdrachmigen zu untersuchen,
indem sich nach den Resten zu schliessen keine, von 167
abgesehen, durch besondern Umfang auszeichnete, zwei aber
und zwar 252 durch die Person des Geehrten, 276 durch die
Fülle der decretirten Auszeichnungen die Verwendung der
grösseren Summe für eine entsprechende Ausstattung der Urkunde
plausibel erscheinen lassen. Daran aber, dass die angewiesenen
Summen nur als ein Zuschuss zu betrachten seien,
welchen die Partei zu ergänzen hatte, wird mit Rücksicht auf
die spätere Formulirung der Anweisungsclausei ooüvcu xb yevöp.evov
äväXwp.a, wofür wie bemerkt nur einmal sich xb oiotxexaYp.Evov
findet, sowie die voreuklidische Praxis nicht zu denken sein,
obwohl eine Beitragsleistung der Parteien in einem bestimmten
Falle ausser Frage stehen dürfte.
Schöne hat bereits dargethan, dass die angewiesenen
Summen sich unmöglich auf den plastischen Schmuck beziehen
können, welchen viele Inschriftensteine an sich tragen und gelangte
zu dem Schluss, ,dass die Reliefs der Urkunden ein
Schmuck seien, den Privatleute hinzufügen Hessen. Das findet
eine wichtige Bestätigung darin, dass von der geringen Anzahl
der Reliefs, deren zugehörige Volksbeschlüsse erhalten sind,
die meisten sicher sich auf Ertheilung einer Ehre, sei es des
Bürgerrechts, sei es der Proxenie oder nur einer Bekränzung
oder Belobigung beziehen' (a. a. 0. S. 19 ff.). Wir haben
früher nachgewiesen, dass gerade derartige Steine in ihren Decreten
Fehler und Abweichungen von der streng kanzlistischen
Form zeigen und annehmen zu müssen geglaubt, dass die
Schreiber in solchen Fällen wohl auch die Parteien für die Aufzeichnung
der Inschrift sorgen Hessen, welche das Concept dem
Bildhauer übergaben, mit dem sie die Herstellung der Reliefs
accordirt hatten. Der gewöhnliche Stein Schreiber, der unter
der Controle der öffentlichen Beamten arbeitete, war in der
correcten Wiedergabe eines Aktenstückes sicherlich geübter
und verlässlicher als der Arbeiter des Reliefschmuckes.