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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsreclit  und  Urbundenwescn.  II.

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tlieil  b  so  zu  restituiren  f  ’koy.pärr,?  ’koy.pdftou  ’AX(iMt«Mj]6ev
[eYjpap.p.y.Tcue;  denn  der  Schreiber  aus  dem  Archontat  Nikias’
des  Otryneers  gehört  zum  Demos  Alopeke,  nicht  Pergase,  wie
316  fi  ’I(jo[x.paTYj<;]  ’Icoy.potTou  ’ÄXbncex^Oev  SYpa[p.[r]dT£U£v  lehrt.  Die
299  erhaltenen  Buchstaben  führen  hingegen  auf  einen  anderen
Schreiber  [’Av]ti[x.p]?  Kpomvou  .  .  |  .  .]t[s6?,  aber  die  Inschrift
ist  auch  anders  datirt,  nicht  «d  Nivdou  äpyo'noo  ’OTpuvso);,  sondern
im  Nixiou  ap^ovTo?  üstepov  (s.  o.  I  S.  552).  Ein  Duplikat  des
Volksbeschlusses  vermutheten  wir  in  334  (s.  o.  I  S.  617).  Dass
die  Steine  mit  den  Ephebeninschriften  Duplikate  athenischer
und  nichtathenischer  Decrete  vereinigen,  darauf  ist  wiederholt ­
  aufmerksam  gemacht  worden.  Wer  möchte  unter  solchen
Umständen  Bedenken  tragen,  auch  in  181.  240.  249  zweite
Exemplare  der  Originalurkunden  zu  erblicken  und  ihre,  sowie
die  durchgängige  Mangelhaftigkeit  der  anderen  erkannten  Duplikate ­
  auf  die  Unkenntniss  oder  Flüchtigkeit  ihrer  Aufsteller
zurückzuführen?  Die  Staatskanzlei  wird  sich  um  ihre  Anfertigung ­
  in  keiner  Weise  gekümmert  haben  und  demnach
auch  für  ihre  Genauigkeit  nicht  aufzukommen  brauchen.
Ich  sehe  nämlich  keinen  Grund  daran  zu  zweifeln,  dass
w'enn  einmal  durch  Beschluss  festgesetzt  war  tov  Ypapp.atio.
  ko  Sem  to  Jedermann  sich  so  viele  Abschriften  auf
Stein  machen  lassen  konnte,  als  ihn  freute;  dass  er  sie  auch
aufstellen  lassen  durfte,  wo  es  ihm  beliebte,  folgt  daraus  noch
keineswegs.  Aber  jedenfalls  hatte  der  Staat,  wo  er  Gelder  für
das  avaYpetyai  anweist,  in  der  Regel  nur  den  Gedanken,  eine
Stele  zu  errichten,  wie  er  ja  auch  in  der  Regel  nur  einen  Aufstellungsort ­
  bestimmt.  Wo  die  doppelte  Aufstellung  genehmigt
wird,  handelt  es  sich  entweder  um  eine  Petition  und  die  Petenten
tragen  die  Kosten,  oder  es  fehlt  an  der  Angabe  bestimmter
Summen.  Dieser  Mangel  ist  sehr  zu  beklagen,  weil  wir  sonst
vielleicht  leichter  zu  finden  vermöchten,  was  die  angewiesenen
Summen  zu  bedeuten  haben.  Sollte  damit  der  Stein  und  das
Honorar  des  Steinschreibers  bestritten  werden  oder  nur  letzteres
allein?  Oder  sollte  damit  gar  nur  ein  Beitrag  des  Staates  zu
den  Herstellungskosten  geleistet  werden,  ‘den,  wenn  es  sich
nicht  um  eine  reine  Staatsangelegenheit  handelte,  die  Partei  zu
ergänzen  hatte,  so  dass  diese  Anweisungen  keinen  sicheren
Schluss  auf  den  Preis  der  Arbeit  gestatten?
            
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