Studien über attisches Staatsreclit und Urbundenwescn. II.
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tlieil b so zu restituiren f ’koy.pärr,? ’koy.pdftou ’AX(iMt«Mj]6ev
[eYjpap.p.y.Tcue; denn der Schreiber aus dem Archontat Nikias’
des Otryneers gehört zum Demos Alopeke, nicht Pergase, wie
316 fi ’I(jo[x.paTYj<;] ’Icoy.potTou ’ÄXbncex^Oev SYpa[p.[r]dT£U£v lehrt. Die
299 erhaltenen Buchstaben führen hingegen auf einen anderen
Schreiber [’Av]ti[x.p]? Kpomvou . . | . .]t[s6?, aber die Inschrift
ist auch anders datirt, nicht «d Nivdou äpyo'noo ’OTpuvso);, sondern
im Nixiou ap^ovTo? üstepov (s. o. I S. 552). Ein Duplikat des
Volksbeschlusses vermutheten wir in 334 (s. o. I S. 617). Dass
die Steine mit den Ephebeninschriften Duplikate athenischer
und nichtathenischer Decrete vereinigen, darauf ist wiederholt
aufmerksam gemacht worden. Wer möchte unter solchen
Umständen Bedenken tragen, auch in 181. 240. 249 zweite
Exemplare der Originalurkunden zu erblicken und ihre, sowie
die durchgängige Mangelhaftigkeit der anderen erkannten Duplikate
auf die Unkenntniss oder Flüchtigkeit ihrer Aufsteller
zurückzuführen? Die Staatskanzlei wird sich um ihre Anfertigung
in keiner Weise gekümmert haben und demnach
auch für ihre Genauigkeit nicht aufzukommen brauchen.
Ich sehe nämlich keinen Grund daran zu zweifeln, dass
w'enn einmal durch Beschluss festgesetzt war tov Ypapp.atio.
ko Sem to Jedermann sich so viele Abschriften auf
Stein machen lassen konnte, als ihn freute; dass er sie auch
aufstellen lassen durfte, wo es ihm beliebte, folgt daraus noch
keineswegs. Aber jedenfalls hatte der Staat, wo er Gelder für
das avaYpetyai anweist, in der Regel nur den Gedanken, eine
Stele zu errichten, wie er ja auch in der Regel nur einen Aufstellungsort
bestimmt. Wo die doppelte Aufstellung genehmigt
wird, handelt es sich entweder um eine Petition und die Petenten
tragen die Kosten, oder es fehlt an der Angabe bestimmter
Summen. Dieser Mangel ist sehr zu beklagen, weil wir sonst
vielleicht leichter zu finden vermöchten, was die angewiesenen
Summen zu bedeuten haben. Sollte damit der Stein und das
Honorar des Steinschreibers bestritten werden oder nur letzteres
allein? Oder sollte damit gar nur ein Beitrag des Staates zu
den Herstellungskosten geleistet werden, ‘den, wenn es sich
nicht um eine reine Staatsangelegenheit handelte, die Partei zu
ergänzen hatte, so dass diese Anweisungen keinen sicheren
Schluss auf den Preis der Arbeit gestatten?