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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  II.

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et?  xb  Ssov,  6  077.1.0?  a7XEOsi;aTO  |j.’b  xoXu7i:paYp.ov7fcas  jj,Y)S’  eXevexc  xo
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5m  y.aO’  Ixaarxov  eviauxov  el?  ty)v  SitotpTYjv  £901x0:  3s-/.a  xccXavxa
Txapä  üspaX^ou?)  spricht  nicht  dafür;  aber  er  mag 1  oblitterirt  sein
und  Plutarch’s  Gewährsmann  kann  von  einem  bestimmten  Fond
oder  einer  bestimmten  Revenue  (xa  oey.a  xaXavxa)  gesprochen  haben.
Mau  könnte  zunächst  geneigt  sein,  in  der  Beschaffenheit
der  Urkunden,  deren  Aufstellungskosten  £•/.  xwv  osy.a  xaXotvxwv
bestritten  werden,  und  der  Art  ihrer  Aufstellung  den  Grund
für  diese  singuläre  Weise  der  Kostenbedeckung  zu  suchen  5
denn  auf  17  steht  ein  Staatsvertrag  und  auch  84  mag,  wenn
auch  nicht  eine  feierliche  Vertragsurkunde,  so  doch  etwas
derartiges  enthalten  haben,  auf  37.  44  und  86  stehen  Proxeniedecrete;
  ersterer  wird  aufgestellt  xxapa  xov  Ai'a  xbv  ’EXsuÖEpiov
und  Ehren-  und  Proxeniedecrete  angesehener  Fremden  wurden
in  Athen  und  ausserhalb  gerne  in  Tempeln  deponirt  (vgl.
M.  H.  E.  Meier  Commentatio  de  proxenia  S.  24)  oder  in  einem
Tempel  und  an  einem  anderen  Orte,  wie  z.  B.  das  von  Foucart
hergestellte  (Revue  archeol.  1878  S.  119)  sv  7x6X77  ' / -a:  sv  IIuOiou.
Indessen  wird  diese  Vermuthung  durch  die  Thatsache  hinfällig,
dass  uns  aus  der  ersten  Hälfte  des  4.  Jahrhunderts  bis  auf
wenige  Fälle  überhaupt  nur  Verträge  und  Proxeniedecrete
mit  solchen  Clauseln  über  die  Anweisung  der  Kosten  erhalten
sind.  Es  ist  demnach  wahrscheinlicher,  dass  die  xajxtai  xöv  tt);
0eou  nicht  sowohl  zu  zahlen,  als  zu  borgen  hatten,  weil  der  zu
diesem  Zwecke  dienende  Budgettitel  erschöpft  war  und  dass
wir  es  also  hier  mit  Anlehen  im  Kleinen  nach  dem  Muster  jener
grossen  Anlehen  des  5.  Jahrhunderts  zu  thun  haben.  Die
geborgte  Summe  wurde  dann  auf  den  Titel  (xa  y.axa  il/r^fqj.axo:
avaXicry.6p.Eva  xw  Sv^ptto)  verrechnet  und,  wenn  derselbe  wieder  activ
war,  aus  ihm  zurückgezahlt.
Diese  Erklärung  erhält  durch  einen  jüngst  mit  dem  Ehrendeeret
  der  Söhne  Leukons  bekannt  gewordenen  Vorgang  (’AOi^vaiov
VI  152)  ihre  volle  Bestätigung;  nur  dass  dort  nicht  aus  den
Revenuen  der  Göttin,  sondern  bei  einem  anderen  Fond  (xa
sxpaxiwx'.y.a)  geborgt  wird,  der  auch  nach  108  Frg.  b  c  Z.  11
ei?  xy)V  7xapaXr ( i)jiv  xou  cutou  herhalten  muss.  Es  wird  nämlich  hinsichtlich ­
  der  Geldbeschaffung,  welche  die  Kränze  erfordern,
verfügt  Z.  39:  xb  os  apYipiov  oibovai  xoT?  aOXoQsxai?  si?  xou?  cxsipavoy?
            
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