Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
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Txapä üspaX^ou?) spricht nicht dafür; aber er mag 1 oblitterirt sein
und Plutarch’s Gewährsmann kann von einem bestimmten Fond
oder einer bestimmten Revenue (xa oey.a xaXavxa) gesprochen haben.
Mau könnte zunächst geneigt sein, in der Beschaffenheit
der Urkunden, deren Aufstellungskosten £•/. xwv osy.a xaXotvxwv
bestritten werden, und der Art ihrer Aufstellung den Grund
für diese singuläre Weise der Kostenbedeckung zu suchen 5
denn auf 17 steht ein Staatsvertrag und auch 84 mag, wenn
auch nicht eine feierliche Vertragsurkunde, so doch etwas
derartiges enthalten haben, auf 37. 44 und 86 stehen Proxeniedecrete;
ersterer wird aufgestellt xxapa xov Ai'a xbv ’EXsuÖEpiov
und Ehren- und Proxeniedecrete angesehener Fremden wurden
in Athen und ausserhalb gerne in Tempeln deponirt (vgl.
M. H. E. Meier Commentatio de proxenia S. 24) oder in einem
Tempel und an einem anderen Orte, wie z. B. das von Foucart
hergestellte (Revue archeol. 1878 S. 119) sv 7x6X77 ' / -a: sv IIuOiou.
Indessen wird diese Vermuthung durch die Thatsache hinfällig,
dass uns aus der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts bis auf
wenige Fälle überhaupt nur Verträge und Proxeniedecrete
mit solchen Clauseln über die Anweisung der Kosten erhalten
sind. Es ist demnach wahrscheinlicher, dass die xajxtai xöv tt);
0eou nicht sowohl zu zahlen, als zu borgen hatten, weil der zu
diesem Zwecke dienende Budgettitel erschöpft war und dass
wir es also hier mit Anlehen im Kleinen nach dem Muster jener
grossen Anlehen des 5. Jahrhunderts zu thun haben. Die
geborgte Summe wurde dann auf den Titel (xa y.axa il/r^fqj.axo:
avaXicry.6p.Eva xw Sv^ptto) verrechnet und, wenn derselbe wieder activ
war, aus ihm zurückgezahlt.
Diese Erklärung erhält durch einen jüngst mit dem Ehrendeeret
der Söhne Leukons bekannt gewordenen Vorgang (’AOi^vaiov
VI 152) ihre volle Bestätigung; nur dass dort nicht aus den
Revenuen der Göttin, sondern bei einem anderen Fond (xa
sxpaxiwx'.y.a) geborgt wird, der auch nach 108 Frg. b c Z. 11
ei? xy)V 7xapaXr ( i)jiv xou cutou herhalten muss. Es wird nämlich hinsichtlich
der Geldbeschaffung, welche die Kränze erfordern,
verfügt Z. 39: xb os apYipiov oibovai xoT? aOXoQsxai? si? xou? cxsipavoy?