Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
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des Fonds, und demnach wird derselbe auch nr. 375 gemeint
sein, obwohl dieses Rathspsephisma ihn nur kurz Tap.tao nennt.
In 61 Z. 20 ist es ein Volksbeschluss, welcher die Herstellung
des Cataloges der Chalkotheke iv. twv -/.ata d>Yi©i<jp.aTa dvocX15y.op.evwv
ttj ßou'/.fi anordnet. Im 5. Jahrhundert haben mit der Herstellung
der Inschriften ausser dem vpap.p.aTsuc ßouXrjp die
Poleten, welche die Steinarbeit verdingen, und die Kolakreten,
welche die Zahlung leisten, zu thun, die Formel lautet nach
CIA. I nr. 20 a.va^x]/M 3s to 'k^tap-a t63e y.al tov opzov sv ct^Xv)
luOtvY) y.al crijaat ev xöXsi tov Ypapp,aTea ty)o ßouXr,? • oi 31 xwXY]Tal
äxop.taOwoavTwv • ot os y.wXaicpETat Bovtwv to dp^üptov (vgl. 27. 38.
45. 77. 116 l! . 116 E ); einige Male wird auf die Hellenotamien
angewiesen 59 Z. 35 und 71 Z. 31. Supplem. (vgl. Köhler
Urkunden und Untersuchungen z. Gesch. des delisch-attischen
Bundes S. 104), die auch das Geld für den Kranz 59 Z. 12
zu geben hatten. Nur auf zwei nacheuklidischen Inschriften
nr. 1 und 2 findet sich eine Erinnerung an jene alte, wohl
bald nach Euklid abgekommene Einrichtung. In dieser Zeit
wurde vielmehr die Zahlung direct an den Rathsschreiber
geleistet, was mehrmals ausdrücklich mit den Worten vermerkt
wird Souvat tov Tapiav tou Sijp.ou tw YP°W aTS H 42. 52° 84. 86.
87. 102. 113. 121. 152 (vgl. 18). '
Neben dem Tapi.ac, tou Sijpou begegnen im 4. Jahrhundert
hie und da die T«pio:i twv r?jc Gecü, welche beauftragt werden
die Kosten für die Eingrabung von Volksbeschlüssen ex. tuv
oey.a TaXccnwv zu zahlen (17. 44. 84. 86, ohne die Worte sv. twv
o. t. 37). Auch in dem Decret der Samier aus dem Archontat
des Euklid l b sind mit den Taplai vermuthlich sie gemeint, welche
die 500 Drachmen (Z. 23) und die Kosten der Aufschreibung
(Z. 31 oi ce Taplai xapao/övTwv [to ap'piptov]) zu tragen haben.
Zuerst wurde diese eigentümliche Anweisung sy. twv Sex.«
TaXavTwv aus dein Proxcniedecret des Königs Straton von Sidon
bekannt (nr. 86), und Böckh konnte zu CIG. I nr. 87 die Vermutung
aufstellen und im Staatsh. I 234 wiederholen, dass
diese zehn Talente in dem verlorenen Anfang des Beschlusses
als eine den Schatzmeistern der Burg übergebene Schenkung des
Königs Straton mögen genannt worden sein. Doch hat derselbe
schon in den Nachträgen S. XX im Hinblick auf die inzwischen
bekannt gewordene Bundesurkunde aus dem Archontat des
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