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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

den  Schreiber  auszuführen  gestattet,  aber  sich  um  die  Kosten
und  die  Ausführung  nicht  weiter  bekümmert,  endlich  auch  für
diesen  Zweck  einige  Mal  ganz  ungewöhnliche  Geldanweisungen
vornimmt.
Die  besprochenen  Fälle  lassen  eine  mehr  weniger  befriedigende ­
  Erklärung  für  die  allgemeine  Bestimmung  des  Aufschreibens ­
  zu,  so  dass  wir  nicht,  was  bei  solcher  Häufigkeit
jeder  Wahrscheinlichkeit  entbehren  würde,  an  den  zufälligen
Ausfall  der  Worte  xov  vpappaxeo:  y.xX.  bei  «va-fpcttjm  zu  denken
brauchen.  Ihr  stehen  aber  zwei  Fälle  der  gleichen  allgemeinen
Bestimmung  in  Vertragsurkunden  15  und  17 b  entgegen,  die
sich  nicht  so  leicht  beseitigen  lassen.  In  der  ersteren,  welche
einen  Vertrag  mit  den  Chiern  enthält  und  die  von  einem  sehr
schadhaften  Stein  im  CIA.  II  nr.  15  publicirt,  nach  einem
besser  erhaltenen  Duplikat  später  von  Kumanudis  im  ’AOv^atov
V  520  und  vollständiger  von  Köhler  in  den  Mittheil.  d.  d.
archäol.  Inst.  II  138  ff.  edirt  und  ergänzt  wurde,  heisst  es
Z.  20  irrijca!  Be  s  x/jl'()v  ev  aypoTtöXei  ['xpoJaOev  xoü  aYaX(j,[axo<;,  e?  Be
xauxvjv  dva[Yp]aseiv,  eav  xt?  i[y)  stt’  ’A0Y)valou?  y.xX.;  ähnlich  in  der
anderen,  die  den  Bundesvertrag  mit  Chalkis  aus  01.  100,  3
enthält  Z.  15  [avja-fpatj/ai  ecxf,X-r (  ai0i[v]|y)  [y.at  cx]^aa[t  ’A0iq]vr)m  psv
ev  äy.pc7i6X[ei,  |  e]v  [oe  XaX]y.io[i  ev  x]u>  tepw  xij?  ’A0Y]va!ai;  [x|ov  opyov]
yal  [xd?  cjovO^y.a? -  eivai  Be  Gu[vO]vfya?  ’A0]'()va(o[t?  yxX.  In  keinem
der  beiden  Fälle  wird  der  Ypfjii.paxeu?  vr\q  ßouXrj?  beauftragt,  eine
Unterlassung,  welche  der  Aufstellungsort  der  zweiten  Urkunde
nur  zum  Theil  zu  entschuldigen  vermöchte;  in  keinem  werden
Kosten  für  die  inschriftliche  Publication  angewiesen.  Sollte
Athen  die  Aufstellung  beider  Verträge  demnach  nur  gestattet,
die  Ausführung  aber  den  Chalkidiern  und  Chiern  überlassen
haben?  Obwohl  wir  für  ein  solches  Verfahren  werden  Beispiele ­
  aus  dem  5.  Jahrhundert  beibringen  können,  ist  dasselbe
für  die  Zeit,  in  welche  die  beiden  Inschriften  gehören,  meines
Wissens  nur  durch  ein  Beispiel  zu  belegen,  welches  nr.  333,
der  Best  eines  mit  den  Lakedämoniern  und  anderen  Staaten
geschlossenen  Bündnisses,  bietet,  wenn,  wie  ich  meine,  an  Athen
als  Aufstellungsort  zu  denken  ist;  die  Schlusszeilen  desselben
lauten:  avaYpä<])ai  Be  xtjv  <;u[v0^y.Y]v  xä?  zoXei?  ev  cxVjXai]?  y.at  Gxvjoai
ev  lep'S  otuou  äv  ßou[Xiovxai],  womit  sich  Alkibiades’  Psephisma  CIA.
I  61“  vergleichen  lässt  y.a0’  8.  ^ovdOevxo  E^'fXupßpiavjol  7:p[b?  AO^valouc,
            
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