Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
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fassung, wie früher I S. 577 bereits bemerkt wurde, wenn im
Protokoll der Schreiber vermisst wird. Was in diesem Falle
geschah, mag sich oft wiederholt haben, dass man den Vorstehern
der Heiligthiimer die Ausführung der in ihren Bezirken
aufzustellenden Inschriften überlassen hat, daher denn gerade
diese Gruppe von Denkmälern zu so zahlreichen Ausstellungen
Veranlassung gab. (Vgl. I. S. 576. 577. 615. 616. 620. 621).
In anderen Fällen ergibt der Inhalt der Beschlüsse oder
der Aufstellungsort, für welchen sie bestimmt sind, weshalb
die Publication nicht dem gewohnten Beamten zugewiesen wird,
nämlich: 65 avaypatlat oe Po sarrfArj Xt]|6i'vY) xal airjoce ev
azpoir[6Xsi sv Tcöl.si kvJ.a~r^ | v.ai ev t<;> Xip.svt (vgl. 17 b ), wo es sich
um die Errichtung der Stelen in den verbündeten Städten
Euboeas handelt und demnach auch, was zu dieser Zeit durchaus
üblich ist, keine bestimmte Summe für diesen Zweck angewiesen
werden konnte (Po äs [äpyüpiov ootivai et; xijv a][vaYpa®v^v
Pov xaplav t[ou 3v^.ou) ■— 114 B Z. 1—6 ist offenbar die Ausführung
der Aufzeichnung des Rathsbeschlusses der gewählten
Commission, von welcher vorher die Rede war, zugedacht, so
wie ja 476 Z. 60 ausdrücklich verordnet wird, dass den Beschluss
über die Normalmaasse aufschreibe ei? avqkac Xtdivag
tov y.aOcUTap,evov d’vopa stP. Tr,v y.cuaoy.euvjv twv p.sPpwv.
Viel auffälliger erscheint mir die allgemeine Verordnung
in einem Bürgerrechtsdiplom 272 dvaypdtl/ai 3s töos Po
sv ax^Xst XiOi'vet y.a! aTvjaai ev azpoiroXst. Man könnte vielleicht
auf die Vermuthung gerathen, dass die darauf folgende Anweisung
von zehn Drachmen die Sache erkläre; denn diese
Summe ist so beispiellos geringfügig, dass sie sich fast wie
ein Beitrag ausnimmt, nach dessen Ergänzung erst, also nicht
sofort, an die Ausführung gedacht oder mit welchem sie dem
neuen Bürger überlassen werden sollte. Indessen verliert diese
Erklärung an Plausibilität durch ein zweites Decret derselben
Gattung 320, wo dieselbe Summe angewiesen wird. Andere
Beschlüsse dieser Art stehen in Proxeniedecreten 47 und ’AÖvjvatov
VI 135 und in diese Kategorie wird auch 151 (vgl. 44)
gehören. Diese Decrete haben auch, was die Aufschreibung
betrifft, ihr Apartes, indem das Volk in vielen Fällen hinsichtlich
der öffentlichen Aufstellung, wie wir gleich sehen werden,
entweder gar nichts verfügt, oder aber dieselbe zwar durch