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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  II.

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fassung,  wie  früher  I  S.  577  bereits  bemerkt  wurde,  wenn  im
Protokoll  der  Schreiber  vermisst  wird.  Was  in  diesem  Falle
geschah,  mag  sich  oft  wiederholt  haben,  dass  man  den  Vorstehern ­
  der  Heiligthiimer  die  Ausführung  der  in  ihren  Bezirken
aufzustellenden  Inschriften  überlassen  hat,  daher  denn  gerade
diese  Gruppe  von  Denkmälern  zu  so  zahlreichen  Ausstellungen
Veranlassung  gab.  (Vgl.  I.  S.  576.  577.  615.  616.  620.  621).
In  anderen  Fällen  ergibt  der  Inhalt  der  Beschlüsse  oder
der  Aufstellungsort,  für  welchen  sie  bestimmt  sind,  weshalb
die  Publication  nicht  dem  gewohnten  Beamten  zugewiesen  wird,
nämlich:  65  avaypatlat  oe  Po  sarrfArj  Xt]|6i'vY)  xal  airjoce  ev
azpoir[6Xsi  sv  Tcöl.si  kvJ.a~r^  |  v.ai  ev  t<;>  Xip.svt  (vgl.  17 b ),  wo  es  sich
um  die  Errichtung  der  Stelen  in  den  verbündeten  Städten
Euboeas  handelt  und  demnach  auch,  was  zu  dieser  Zeit  durchaus ­
  üblich  ist,  keine  bestimmte  Summe  für  diesen  Zweck  angewiesen ­
  werden  konnte  (Po  äs  [äpyüpiov  ootivai  et;  xijv  a][vaYpa®v^v
Pov  xaplav  t[ou  3v^.ou)  ■—  114  B  Z.  1—6  ist  offenbar  die  Ausführung ­
  der  Aufzeichnung  des  Rathsbeschlusses  der  gewählten
Commission,  von  welcher  vorher  die  Rede  war,  zugedacht,  so
wie  ja  476  Z.  60  ausdrücklich  verordnet  wird,  dass  den  Beschluss ­
  über  die  Normalmaasse  aufschreibe  ei?  avqkac  Xtdivag
tov  y.aOcUTap,evov  d’vopa  stP.  Tr,v  y.cuaoy.euvjv  twv  p.sPpwv.
Viel  auffälliger  erscheint  mir  die  allgemeine  Verordnung
in  einem  Bürgerrechtsdiplom  272  dvaypdtl/ai  3s  töos  Po
sv  ax^Xst  XiOi'vet  y.a!  aTvjaai  ev  azpoiroXst.  Man  könnte  vielleicht
auf  die  Vermuthung  gerathen,  dass  die  darauf  folgende  Anweisung ­
  von  zehn  Drachmen  die  Sache  erkläre;  denn  diese
Summe  ist  so  beispiellos  geringfügig,  dass  sie  sich  fast  wie
ein  Beitrag  ausnimmt,  nach  dessen  Ergänzung  erst,  also  nicht
sofort,  an  die  Ausführung  gedacht  oder  mit  welchem  sie  dem
neuen  Bürger  überlassen  werden  sollte.  Indessen  verliert  diese
Erklärung  an  Plausibilität  durch  ein  zweites  Decret  derselben
Gattung  320,  wo  dieselbe  Summe  angewiesen  wird.  Andere
Beschlüsse  dieser  Art  stehen  in  Proxeniedecreten  47  und  ’AÖvjvatov
  VI  135  und  in  diese  Kategorie  wird  auch  151  (vgl.  44)
gehören.  Diese  Decrete  haben  auch,  was  die  Aufschreibung
betrifft,  ihr  Apartes,  indem  das  Volk  in  vielen  Fällen  hinsichtlich ­
  der  öffentlichen  Aufstellung,  wie  wir  gleich  sehen  werden,
entweder  gar  nichts  verfügt,  oder  aber  dieselbe  zwar  durch
            
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