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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkunden  wesen.  II.

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=  115,  2,  welcher  sie  durch  die  Annahme  derselben  zufallen
müssen,  worüber  mir  kein  Urtheil  zusteht.
Wie  die  obige  Zusammenstellung  ergibt,  ist  es  bis  340
v.  Chr.  etwa  der  jährige  Bathsschreiber  ausschliesslich,  dem
die  Ausfertigung  und  öffentliche  Aufstellung  der  Decrete  obliegt,
von  da  ab  geht  dieses  Geschäft  immer  mehr  in  die  Hände  des
Prytanienschreibers  über,  ohne  dass  es  ihm  je  ungetheilt  zugefallen ­
  wäre.  Was  für  die  Zuweisung  an  den  einen  oder  anderen
Ausschlag  gebend  war,  und  ob  dabei  planmässig  oder  zufällig
verfahren  wurde,  ist  nicht  zu  entscheiden.  Wohl  aber  lassen
sich  einige  Fälle  nachweisen,  in  welchen  die  Obsorge  der
Ausführung  weder  dem  einen’  noch  dem  anderen  aufgetragen,
sondern  nur  im  Allgemeinen  das  dvaypadxxt  beschlossen  wurde,
obwohl  der  Staat  durch  Bewilligung  der  Kosten  an  derselben
betheiligt  war.  An  eine  blosse  Flüchtigkeit  des  Steinschreibers,
der  die  ganze  den  Schreiber  betreffende  Bestimmung  übersehen
hätte,  lässt  die  Zahl  der  Fälle  und  ihre  Beschaffenheit  nicht
glauben.  Eine  Betrachtung  derselben  wird  zugleich  unseren,
mehreren  Inschriften  gegenüber  früher  geäusserten  Verdacht,
dass  für  ihre  Mängel  die  athenische  Kanzlei  nicht  verantwortlich
zu  machen  sei,  als  wohl  berechtigt  erscheinen  lassen.
Zunächst  darf  es  nicht  befremden,  wenn  der  Auftrag  des
dvaypatlat  nicht  in  allen  Decreten,  die  sich  auf  Epheben  beziehen,
wie  dies  316.  338.  465,  1.  2.  467,  1.  2.  468,  1.  2.  469,  1.  2.
470,1.2.  471,  1.  2  und  480,  1.  2  der  Fall  ist,  einem  öffentlichen
Beamten  gegeben  wird.  Die  uns  erhaltenen  grossen  Ephebeninschriften
  nämlich  vereinigen  wichtige  und  minder  wichtige,
athenische  und  nichtathenische  Decrete;  es  sind  wirkliche  Aktenfascikel
  des  Epheben-Archivs,  mit  deren  uns  vorliegenden  Vereinigung ­
  die  Staatskanzlei  nichts  zu  thun  hatte,  deren  einzelne
Stücke  zum  Theil  recht  nachlässige  Abschriften  der  an  verschiedenen ­
  Orten  für  sich  aufgestellten  oder  im  Staatsarchiv  niedergelegten ­
  Urkunden  darstellen;  nur  hie  und  da  wird  durch  Beschluss ­
  die  Aufschreibung  an  einem  zweiten  Orte  (471  Z.  48  und
Z.  97)  oder  vereinigte  Aufschreibung  gestattet,  niemals  aber  diese
einem  Schreiber  übertragen.  So  enthalten  der  erste  und  zweite
Beschluss  auf  470  die  Hauptbelobungs-Decrete  der  Epheben  (und
ihrer  Meister)  und  des  Kosmeten  und  mit  ihrer  Aufschreibung
und  Aufstellung  ev  ayopa  wird  der  PrytanienSchreiber,  mit  der
            
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