Studien über attisches Staatsrecht und Urkunden wesen. II.
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= 115, 2, welcher sie durch die Annahme derselben zufallen
müssen, worüber mir kein Urtheil zusteht.
Wie die obige Zusammenstellung ergibt, ist es bis 340
v. Chr. etwa der jährige Bathsschreiber ausschliesslich, dem
die Ausfertigung und öffentliche Aufstellung der Decrete obliegt,
von da ab geht dieses Geschäft immer mehr in die Hände des
Prytanienschreibers über, ohne dass es ihm je ungetheilt zugefallen
wäre. Was für die Zuweisung an den einen oder anderen
Ausschlag gebend war, und ob dabei planmässig oder zufällig
verfahren wurde, ist nicht zu entscheiden. Wohl aber lassen
sich einige Fälle nachweisen, in welchen die Obsorge der
Ausführung weder dem einen’ noch dem anderen aufgetragen,
sondern nur im Allgemeinen das dvaypadxxt beschlossen wurde,
obwohl der Staat durch Bewilligung der Kosten an derselben
betheiligt war. An eine blosse Flüchtigkeit des Steinschreibers,
der die ganze den Schreiber betreffende Bestimmung übersehen
hätte, lässt die Zahl der Fälle und ihre Beschaffenheit nicht
glauben. Eine Betrachtung derselben wird zugleich unseren,
mehreren Inschriften gegenüber früher geäusserten Verdacht,
dass für ihre Mängel die athenische Kanzlei nicht verantwortlich
zu machen sei, als wohl berechtigt erscheinen lassen.
Zunächst darf es nicht befremden, wenn der Auftrag des
dvaypatlat nicht in allen Decreten, die sich auf Epheben beziehen,
wie dies 316. 338. 465, 1. 2. 467, 1. 2. 468, 1. 2. 469, 1. 2.
470,1.2. 471, 1. 2 und 480, 1. 2 der Fall ist, einem öffentlichen
Beamten gegeben wird. Die uns erhaltenen grossen Ephebeninschriften
nämlich vereinigen wichtige und minder wichtige,
athenische und nichtathenische Decrete; es sind wirkliche Aktenfascikel
des Epheben-Archivs, mit deren uns vorliegenden Vereinigung
die Staatskanzlei nichts zu thun hatte, deren einzelne
Stücke zum Theil recht nachlässige Abschriften der an verschiedenen
Orten für sich aufgestellten oder im Staatsarchiv niedergelegten
Urkunden darstellen; nur hie und da wird durch Beschluss
die Aufschreibung an einem zweiten Orte (471 Z. 48 und
Z. 97) oder vereinigte Aufschreibung gestattet, niemals aber diese
einem Schreiber übertragen. So enthalten der erste und zweite
Beschluss auf 470 die Hauptbelobungs-Decrete der Epheben (und
ihrer Meister) und des Kosmeten und mit ihrer Aufschreibung
und Aufstellung ev ayopa wird der PrytanienSchreiber, mit der