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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  II.

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von  7u£pt  wv  Asyet  abhangen  lassen.  Dann  beruft  sich  Antiochos
auf  ein  Yolksdecret,  in  welchem  dem  Schreiber  aufgetragen
worden  war,  einen  ihn  und  seine  Genossen  betreffenden  Beschluss ­
  aufzuschreiben.  Er  konnte  sich  aber  darauf  nicht  wohl
dem  Volke  gegenüber  berufen  noch  dieses  die  bereits  einmal
decretirte  Aufschreibung  nochmals  decretiren  und,  was  aus  den
letzten  Resten  der  Inschriften  Köhler  mit  feinem  Takt  erkannte,
nun  erst  realisiren.  Die  Petition  des  Antiochos  und  seiner
Genossen,  welche  nach  dem  kaum  anders  herstellbaren  Resten
a!v(]o]a[|r]ev(i)v  und  Ä T ] 1 fa otVT °  f I>(ox[et<;  den  vorliegenden  Beschluss
provocirte,  war  ohne  Zweifel  an  den  Rath  gerichtet  und  dieser
Beschluss  trotz  eoo^s  ~f t  ßouXyj  za!  xto  ein  Rathsbeschluss,
in  dessen  Sanctionirungsformel  die  Worte  za!  x<7>  nur  mit
Rücksicht  auf  die  vorausgegangene  Entscheidung  des  Volkes
Aufnahme  fanden.  Aber  wenn  das  Volk  die  Aufschreibung  decretirt
  hatte,  weshalb  blieb  sie  unausgeführt?  .AVie  kam  der
Rath  dazu,  was  das  Volk  genehmigt  hatte,  nochmals  zu  genehmigen ­
  und  dem  Volksdecret,  das  die  Aufschreibung  verordnende ­
  Rathspsephisma  —  denn  sein  Inhalt  kann  kein  anderer
gewesen  sein  —  vorauszuschicken?

So  lange  diese  Fragen  nicht  eine  befriedigende  Antwort
gefunden  haben,  wird  gegen  die  dargelegte  Deutung  der  Inschrift
bei  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Ansichten  über  die  Publication
attischer  Psephismen  auf  Stein  Widerspruch  nicht  ausbleiben.
Es  mag  darum  angezeigt  sein,  hier  auf  dieselben  näher  einzugelien,
  aber  nicht  bloss,  um  im  Interesse  der  vorliegenden  Inschrift ­
  diesem  Widerspruch  von  vornherein  zu  begegnen,  sondern
weil  sich  so  die  Gelegenheit  bietet,  die  an  verschiedenen  Punkten
dieser  Untersuchungen  verstreuten  Bemerkungen  über  die  officielle
  Publication  der  Staatsurkunden  zusammenzufassen  und
durch  diese  Zusammenfassung  selbst  fester  zu  begründen,  sowie
einige  Streitfragen  über  die  Grenzen  der  Competenz  der  beiden
Staatskörperschaften,  des  Rathes  und  der  Ekklesie,  und  ihre
Beziehungen  einer  definitiven  Lösung  näher  zu  bringen.  Einen
            
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