Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
129
scheint, ausschliesslich zukam, indem es wie dort Beschlüsse,
welche durch das Zusammenwirken von Rath und Volk zu
Stande gekommen, aber nicht in der Form des Rathsantrages
concipirt waren, signirte. Es wird aber durch die weitere Untersuchung
noch erwiesen werden, dass I3oi;e tw Svjpw als Sanctionirungsformel
nach dem staatsrechtlichen Sprachgebrauch des
4. Jahrhunderts v. Chr. in denselben unmöglich war.
Eine ganz eigene Bewandtniss hat es aber mit zwei Urkunden,
welche im Protokolle das Merkmal eSoijev vfi ßouXf ( y.ai
tw or;|j.(j) tragen, ohne probuleumatische Decrete zu sein, nämlich
mit 11 und 30. nr. 30 lautet:
[’'Eäo|ev ty; ßjouXij y.[at tw St^w • i$] sxpu[r]av£ue •
oje, Ay)p,o<p[i]Xou <3>[y)you<tios? £Ypap]p*Tsus- [Xapp
su]? OTearäTsfi] ■ ’0[ sitts] • itspl wv ’Avt(o[xo?] Asysi £^]Y]<pfc0at
tw S’ö[pw tov Ypap]p«T£a trj<; [ß]ouX[i)s ypä^ai sv] cjt^[X]y) X(0i[v/]
y.ai cTvjcajt s[i<;] ? aypöx[oXiv ] <bw[y.£ ] a[p]svwv ’A[vti6xw
y.ai STe^javw y.at EupfuxuAw EitatvEjaai 8s ’Avt!o-/[ov vtai STE«pav]ov y.ai
Eup[6xuXov xal y.aAsa|ai sxi 8[ewtvov sq to xpUTavjswv [s]? [aüptov].
Qua.e sequuntur ad ea pertinuisse mihi videntur quae scriba pilae
incidere populiscito iussus erat: ijaavTO 4>wy.[sis X]T[e]cpävw
4>wy.e--, bemerkt Köhler und vorher: Praeter ea tenendum
est titulum non esse adcurate per ordines dispositum. Quantum ex
scripturae ratione iudicare licet haec Olympiade 100 recentiora
esse non possunt. Gegen die Auffassung dieses Titels als eines
Volksdecretes lassen sich gewichtige Gründe geltend machen.
Zunächst enthält der Beschluss nichts als die Genehmigung der
Publication einer Auszeichnung, welche mehreren Phokiern zu
Theil geworden war. Welcher? ist nicht zu entnehmen; aber
man möchte am liebsten an die Proxenie denken und annehmen,
dass dieselbe in jener kurzen Formel (ava)Ypai|w Tr,v xpoijsviav tw
osTvi, die uns airf vor- und naclieuklidischen Inschriften nicht
selten begegnet, ausgesprochen worden war, und demnach die
Sanctionirungsformel mit dem eben dargelegten Gebrauch derselben
auf internationalen Urkunden in Uebereinstimmung
finden. Denn darüber kann kein Zweifel sein, dass die Proxenie
nur durch Volksbeschluss verliehen werden konnte. Allein zwei
Umstände erregen Bedenken, von denen sich vielleicht der eine,
der andere kaum beseitigen lassen dürfte. Es fehlt nämlich ein
Sitzungsber, d. phil.-hist. CI. XCI. Bd. I. Hft. 9