Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. II.
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vertrage und Urkunden internationalen Charakters das Protokoll
im alten Stil und nur hier mit solcher Vorliebe c in seiner
alten Form und Bedeutung anwandte, das begreift sich leicht.
Denn in solchen Urkunden erhielt sich ja auch sonst das Alte
am zähesten. Allein ausschlaggeltend war aber diese Rücksicht
sicher nicht. Man musste vielmehr, wie später gezeigt werden
wird, in diesen Decreten des Rathes als mitbeschliessender
oder vorberathender Körperschaft gedenken, da er es war,
welcher den Verkehr und die Verhandlung mit fremden Staaten
und ihren Angehörigen leitete und vermittelte.
Dass man aber für Bundesverträge nicht die neue Form
des probuleumatischcn Decretes anwandte, wo eSoSjs tt) ßouAvj
y.al iw Sv]p.w seine ausschliessliche Verwendung fand, auch das
erklärt sich aus dem Modus der parlamentarischen Behandlung
solcher Angelegenheiten und der Bedeutung probuleumatischer
Decrete, welche am Schlüsse dieser Untersuchungen dargelegt
werden wird. Nur eine scheinbare Ausnahme macht die auf
den Ol. 101, 2 = 375/4 geschlossenen Bundesvertrag mit den
Akarnanen, Korkyraeern, Kephallenen sich beziehende Urkunde
nr. 49 ; sie lautet:
Z. 4 sSo[c;£ TT) ßouAT] 7.7.1 TW §T)[Aw]l ' Kp[lt|{]o? SITTE • TTEpl WV
Ae[jougiv sv tt] ßouAT)jt oi Tr[p]soß[eiji;] twv Kspxupai'wv y.al t[wv
’Azapvdvwv za]l twv Kscpa[X]jXv)Vwv, ETTacvsoai p.sv t[ou? Trpsaßei?
Kspy.jupalwv — Z. 10 [- ottw? 3’] av xpa/9e[l] | wv SeovTat,
TTpoaaYayEpv aiWu? s? tov §]t)|aov, yv[w]p.[v)]|v oe ^ugßaXAEaOat
tt)? [ßouAT)?, Stc oozeÜ] tt; ßouX?)|t dva[y]pä6ai twv ttöaewv t[wv
vjy.ooowv Ta ö]vöp.aTa [e]? | ttjv OTTjXv)V tt)V /.oivvjv tw[v aüp,|j.äy_wv
tov] Ypap,p.a[T]E|a tt]? ßouXv)? y.al aTT000'jva[i touc opxou? Ta]!?
~6Xs[c[] | Tal? vjy.ouaat? ttjv ßouXijv [y.al tou; oTpaTTiyou? (?) y.al
t|oo]? t-TTsa? y.al touo g'jp.p.äy_
Dieselbe enthält nicht einen förmlichen Staatsvertrag, sondern,
wie schon die theilweise Anwendung der probuleumatischen
Formel zeigt, in welcher das Fehlen von oscoxOai tt) ßcuXv) nicht
zufällig ist, eine Art probuleumatisches Decret, wie es zur Einbringung
des ersten besten Antrages in die Ekklesie erforderlich
war. Auch verlangte dieser Gegenstand keine besondere Behandlung
und Decretirung; denn das Gesuch der betreffenden
Gesandten bezog sich auf die Aufnahme ihrer Gemeinden in
den Seebund und die Einzeichnung auf der uns erhaltenen