Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. IT.
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berühmten Tempel des Zeus Ourios am thrakischen Bosporos,
wo die ein- und ausfallenden Schiffe anzulegen pflegten, aller
Welt kund und zu wissen gethan würden. Wenn aber Leukon
weiter die Verträge mit Athen an dem Sitze seiner Herrschaft
sv Booxbpu aufstellen Hess, sollte Athen darin zurückgeblieben
sein und denselben den Platz auf der Burg versagt haben?
Ich möchte demnach nicht zweifeln, dass bei Demosthenes die
Worte ty]V o’ sv äy.poxöÄst vor tyjv o’ e<p’ Mspu ausgefallen sind
und dass das athenische Staatsexemplar des Decretes Leukons,
neben welchem das seiner Söhne aufgestellt werden soll, auf
der Burg seinen Platz hatte. Unter dieser Voraussetzung begreift
man auch, weshalb Z. 46 ohne genauere Angabe des Ortes y.ott
cvr^a'. xX-ijatov ~r t q Satiipou y.at Asby.wvo? gesagt werden konnte, indem
doch Jedermann leichter sv ay.pcxoXst, als sv üstpatst supplirte.
Wenn diese Erwägungen das Richtige getroffen haben,
dann steht die Vermuthung fest, dass die uns erhaltene Stele
mit dem Decrete der Söhne Leukons nicht die von Staatswegen
errichtete ist. Allerdings spricht ein Umstand dagegen, der
nicht verschwiegen werden soll, dass unser Decret selbst die
Aufschreibung sv ernjXait; avtiYpottpot? nicht ausdrücklich verfügt;
aber wie ich meine, kann er die Concurrenz von inneren Indicien
und dem äusseren Zeugniss der doppelten Beurkundung in
dem analogen Fall nicht erschüttern, und dies um so weniger,
als zu den hervorgehobenen Indicien noch andere kommen,
welche auf die Gesandten des Spartokos und Paerisades als
Aufsteller führen.
Obwohl jedes positive Merkmal mangelt, wodurch unsere
Urkunde als Volks decret charakterisirt würde, wird doch auf
Grund der Analogie ähnlicher Verträge und wegen des Mangels
der probuleumatischen Formel nicht an diesem Charakter derselben
zu zweifeln sein. Wie wir später sehen werden, spricht
auch die Formulirung des in unmittelbarster Beziehung zu Anstehenden
Amendements (Z. 65 n [o]c Tip.cy.paTsuc Kpuosb?
sixs ■ [p.sv oXXa y.|a6]axsp ’AvSpoxitov, <rceoavßca[t oe y.at AxoXjXwvtov
xov Acuy.ojvsc; uov iv. tw[v ) dafür. Zwischen diesem Amendement
und der Verordnung der Aufschreibung des Fhrendecretes
Z. 49—65 stehen nun mehrere andere Beschlüsse, die sich
1) auf Belobigung der Gesandten des Spartokos und Paerisades,
2) auf Ladung derselben in das Prytaneion für den
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