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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 91. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  IT.

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berühmten  Tempel  des  Zeus  Ourios  am  thrakischen  Bosporos,
wo  die  ein-  und  ausfallenden  Schiffe  anzulegen  pflegten,  aller
Welt  kund  und  zu  wissen  gethan  würden.  Wenn  aber  Leukon
weiter  die  Verträge  mit  Athen  an  dem  Sitze  seiner  Herrschaft
sv  Booxbpu  aufstellen  Hess,  sollte  Athen  darin  zurückgeblieben
sein  und  denselben  den  Platz  auf  der  Burg  versagt  haben?
Ich  möchte  demnach  nicht  zweifeln,  dass  bei  Demosthenes  die
Worte  ty]V  o’  sv  äy.poxöÄst  vor  tyjv  o’  e<p’  Mspu  ausgefallen  sind
und  dass  das  athenische  Staatsexemplar  des  Decretes  Leukons,
neben  welchem  das  seiner  Söhne  aufgestellt  werden  soll,  auf
der  Burg  seinen  Platz  hatte.  Unter  dieser  Voraussetzung  begreift
man  auch,  weshalb  Z.  46  ohne  genauere  Angabe  des  Ortes  y.ott
cvr^a'.  xX-ijatov  ~r t q  Satiipou  y.at  Asby.wvo?  gesagt  werden  konnte,  indem
doch  Jedermann  leichter  sv  ay.pcxoXst,  als  sv  üstpatst  supplirte.
Wenn  diese  Erwägungen  das  Richtige  getroffen  haben,
dann  steht  die  Vermuthung  fest,  dass  die  uns  erhaltene  Stele
mit  dem  Decrete  der  Söhne  Leukons  nicht  die  von  Staatswegen
errichtete  ist.  Allerdings  spricht  ein  Umstand  dagegen,  der
nicht  verschwiegen  werden  soll,  dass  unser  Decret  selbst  die
Aufschreibung  sv  ernjXait;  avtiYpottpot?  nicht  ausdrücklich  verfügt;
aber  wie  ich  meine,  kann  er  die  Concurrenz  von  inneren  Indicien
  und  dem  äusseren  Zeugniss  der  doppelten  Beurkundung  in
dem  analogen  Fall  nicht  erschüttern,  und  dies  um  so  weniger,
als  zu  den  hervorgehobenen  Indicien  noch  andere  kommen,
welche  auf  die  Gesandten  des  Spartokos  und  Paerisades  als
Aufsteller  führen.
Obwohl  jedes  positive  Merkmal  mangelt,  wodurch  unsere
Urkunde  als  Volks  decret  charakterisirt  würde,  wird  doch  auf
Grund  der  Analogie  ähnlicher  Verträge  und  wegen  des  Mangels
der  probuleumatischen  Formel  nicht  an  diesem  Charakter  derselben ­
  zu  zweifeln  sein.  Wie  wir  später  sehen  werden,  spricht
auch  die  Formulirung  des  in  unmittelbarster  Beziehung  zu  Anstehenden ­
  Amendements  (Z.  65  n  [o]c  Tip.cy.paTsuc  Kpuosb?
sixs  ■  [p.sv  oXXa  y.|a6]axsp  ’AvSpoxitov,  <rceoavßca[t  oe  y.at  AxoXjXwvtov
xov  Acuy.ojvsc;  uov  iv.  tw[v  )  dafür.  Zwischen  diesem  Amendement ­
  und  der  Verordnung  der  Aufschreibung  des  Fhrendecretes
Z.  49—65  stehen  nun  mehrere  andere  Beschlüsse,  die  sich
1)  auf  Belobigung  der  Gesandten  des  Spartokos  und  Paerisades, ­
  2)  auf  Ladung  derselben  in  das  Prytaneion  für  den
,8*
            
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