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Harte 1. Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
perfect gewordener Volksbeschluss formulirt vorliegt und die
probuleumatische Formel nothwendig ausgeschlossen war. Die
Zahl dieser Ausnahmen ist eine überraschend kleine, über
raschend deshalb, weil man erwartet, dass wenigstens die Pro
tokolle der Ekklesie rückblickend mit einem s'So^ev ty) ßo'JAv) v.od
tw oyfy.w auch des Antheijs, den der Rath an der Einbringung
und Formulirung der Anträge gehabt hatte, gedenken und so
gleichsam die passirten Instanzen resumiren, zumal bei allen
wichtigeren Verhandlungen, nicht bloss bei Staatsverträgen, die
Hauptarbeit ohne Zweifel von der Bule geleistet wurde. Wenn
man bemerkt, mit welcher Sparsamkeit und in wie ganz ein
zigen Fällen man dieser Rücksicht Rechnung zu tragen sich
entschloss, ist es fast, als habe man durch Vermeidung dieser
Gleichstellung von Rath und Demos dort, wo eine Willens
meinung des souveränen Volkes zum Ausdruck kam, der Vor
stellung einer staatsrechtlich äquivalenten Stellung Vorbeugen
wollen. So ging man von der Regel nur ab in besonders feier
lichen Verträgen mit auswärtigen Staaten und Gemeinden, in
Ehrendecreten angesehener Fremden, von denen Abschriften
auch auswärts aufgestellt wurden. Ob aber dabei allein oder
in erster Linie die Absicht waltete, durch sSo's ty) ßouXvj y.a\ tw
o-q[j.<j) die gesammten Gewalten des athenischen Staates zu prä-
sentiren oder ob nicht andere Umstände veranlassend waren,
diesen Volksdecreten das Merkmal zbcqe'i ty) ßouAYj y.a't tw g^|j.w
vorzusetzen, welches damals ausschliesslich probuleumatischen
Decreten zukam, werden wir erst nach Vorführung und Prüfung
der einzelnen Fälle untersuchen können.