Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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(vgl. A. Schaefer Rh. Mus. XXXIII 422 und A. Nauck Melanges
Greco-Romains tires du Bulletin de l’Academie de St. Petersbourg
tom. IV 1878. S. 404, Anm. 10).
Wer wird bei solcher Sachlage behaupten wollen, in £8oi;e
Tr, ßo'jXvj liege nicht ein Irrthum des Conceptes, sondern ein
richtiges Merkmal, welches die Präscripten des Decretes auf
die Rathssitzung, in welcher es beantragt wurde, zu be
ziehen zwinge? Auch wenn durch meine frühere Behandlung
desselben nicht erwiesen wäre, dass der zu den tspä zac 5c.a
gehörige Gegenstand, auf welchen sich die Beschlüsse beziehen,
nicht sofort in einer Volksversammlung verhandelt und ent
schieden werden konnte, sondern dass derselbe in einer voraus
gehenden Ekklesie förmlich eingebracht und procheirotonirt
werden musste, selbst dann wäre es unzulässig anzunehmen,
dass über eine solche interne Angelegenheit des Rathes, wofür
dieselbe unter solcher Voraussetzung doch nur gelten könnte,
eine eigene Urkunde aufgesetzt und in einem Formular conci-
pirt worden sei, dessen Wortlaut schon (yvwp.^v oe JjjxßäkXsoSai
tvßouXvjs eis xbv övjp.ov) darauf hinweist, dass sie nur durch
die Zustimmung der Ekklesie rechtskräftig werden konnte.
Wir hätten dann wenigstens ein gewöhnliches Rathspsephisma
ohne die probuleumatische Formel zu erwarten.
Es kann mithin keinem Zweifel unterliegen, dass die beiden
mit dem unrichtigen Merkmal säoi;s xr, ßouXij ausgestatteten Pse-
phismen probuleumatische Anträge sind, wie die zahlreichen
anderen mit dem richtigen Oharakteristicum eSoljev xr] ßouXvj zai
xw S’(5|j.u, und dass sie in derselben Weise in der Ekklesie ein
gebracht und behandelt wurden wie diese. Der Aktenauszug,
welchen in dem einen Falle Eukles, in dem anderen die kiti-
schen Kaufleute in die Hände bekamen, enthielt die Sanctio-
nirungsclausel nicht; beide ergänzten aus der probuleumatischen
Formel s4v)<pfa0ai (osooyOai) xr, ßsuXj) xou<; vcpoeSpouc zxX., was aut
der Hand zu liegen und 168 durch den Gegensatz des unmittel
bar folgenden Volksdecretes geradezu gefordert schien, 28o!jev
xrj ßouX^.
Es erübrigt noch die Besprechung jener Fälle, wo die in
den Präscripten erhaltene Signatur sooijev xi) ßouXvj za! t<7>
ein probuleumatisches Decret erwarten lässt, während Fassung
und Inhalt desselben zeigen, dass in ihm ein in der Ekklesie