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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  I.

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(vgl.  A.  Schaefer  Rh.  Mus.  XXXIII  422  und  A.  Nauck  Melanges
Greco-Romains  tires  du  Bulletin  de  l’Academie  de  St.  Petersbourg
tom.  IV  1878.  S.  404,  Anm.  10).
Wer  wird  bei  solcher  Sachlage  behaupten  wollen,  in  £8oi;e
Tr,  ßo'jXvj  liege  nicht  ein  Irrthum  des  Conceptes,  sondern  ein
richtiges  Merkmal,  welches  die  Präscripten  des  Decretes  auf
die  Rathssitzung,  in  welcher  es  beantragt  wurde,  zu  beziehen ­
  zwinge?  Auch  wenn  durch  meine  frühere  Behandlung
desselben  nicht  erwiesen  wäre,  dass  der  zu  den  tspä  zac  5c.a
gehörige  Gegenstand,  auf  welchen  sich  die  Beschlüsse  beziehen,
nicht  sofort  in  einer  Volksversammlung  verhandelt  und  entschieden ­
  werden  konnte,  sondern  dass  derselbe  in  einer  vorausgehenden ­
  Ekklesie  förmlich  eingebracht  und  procheirotonirt
werden  musste,  selbst  dann  wäre  es  unzulässig  anzunehmen,
dass  über  eine  solche  interne  Angelegenheit  des  Rathes,  wofür
dieselbe  unter  solcher  Voraussetzung  doch  nur  gelten  könnte,
eine  eigene  Urkunde  aufgesetzt  und  in  einem  Formular  concipirt
  worden  sei,  dessen  Wortlaut  schon  (yvwp.^v  oe  JjjxßäkXsoSai
tvßouXvjs  eis  xbv  övjp.ov)  darauf  hinweist,  dass  sie  nur  durch
die  Zustimmung  der  Ekklesie  rechtskräftig  werden  konnte.
Wir  hätten  dann  wenigstens  ein  gewöhnliches  Rathspsephisma
ohne  die  probuleumatische  Formel  zu  erwarten.
Es  kann  mithin  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  die  beiden
mit  dem  unrichtigen  Merkmal  säoi;s  xr,  ßouXij  ausgestatteten  Psephismen
  probuleumatische  Anträge  sind,  wie  die  zahlreichen
anderen  mit  dem  richtigen  Oharakteristicum  eSoljev  xr]  ßouXvj  zai
xw  S’(5|j.u,  und  dass  sie  in  derselben  Weise  in  der  Ekklesie  eingebracht ­
  und  behandelt  wurden  wie  diese.  Der  Aktenauszug,
welchen  in  dem  einen  Falle  Eukles,  in  dem  anderen  die  kitischen
  Kaufleute  in  die  Hände  bekamen,  enthielt  die  Sanctionirungsclausel
  nicht;  beide  ergänzten  aus  der  probuleumatischen
Formel  s4v)<pfa0ai  (osooyOai)  xr,  ßsuXj)  xou<;  vcpoeSpouc  zxX.,  was  aut
der  Hand  zu  liegen  und  168  durch  den  Gegensatz  des  unmittelbar ­
  folgenden  Volksdecretes  geradezu  gefordert  schien,  28o!jev
xrj  ßouX^.
Es  erübrigt  noch  die  Besprechung  jener  Fälle,  wo  die  in
den  Präscripten  erhaltene  Signatur  sooijev  xi)  ßouXvj  za!  t<7>
ein  probuleumatisches  Decret  erwarten  lässt,  während  Fassung
und  Inhalt  desselben  zeigen,  dass  in  ihm  ein  in  der  Ekklesie
            
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