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Hartei.
7) 467. In der wohl erhaltenen Ephebeninschrift hat das
erste auf die Belobung der Epheben und ihrer Lehrer, so wie
das zweite auf die Belobung des Kosmeten bezügliche Decret
in den Protokollen sSoijsv tm beide aber die gleichlautende
volle probuleumatische Formel SsBo/Oai ty) ßouAfl touc 'kayi'naq
xrposBpou? v.TA. Z. 44 ff. und Z. 96 ff. Zu beachten ist, dass in
dem ersten Decret soopsv tw Sujgw Z. 4 durch ein Spatium von
drei Buchstaben von dem vorausgehenden, durch ein Spatium
von vier Buchstaben von dem nachfolgenden Wort getrennt
ist. In dem zweiten Decret aber ist s'Bo^sv tu By^.w Z. 69 von
dem vorausgehenden aupwcpoeBpoi durch einen leeren Baum von
15 Buchstaben geschieden und hinter ihm ist die Zeile bis zu
Ende auf einen Raum für etwa 28 Buchstaben unausgefüllt.
Es würde daraufhin die Annahme nicht unmöglich erscheinen,
dass die nachträgliche Einfügung eines unwissenden Steinschreibers
den Irrthum verschuldete, und dies um so weniger
als, wie S. 608 bereits bemerkt wurde, zwar nicht die Z. 148 ff.,
wohl aber die unmittelbar am Schluss des ersten Decretes beigefügten
Summarien (2 und 3) die richtige Signatur 'II ßoukYj
v.od b By)[ao? tobq s<pY)ßou? und r t ßouM] y.ccl b OYjp.0? tsv y.oop.Y]TYjV Ttguva
BoutccBy]v aufweisen. Auch ist nicht zu übersehen, dass im
zweiten Decrete schliesslich zu Gunsten des Kosmeten beantragt
wird Z. 102: eivai Bs auxio [zal aAAo dtyaSov] eüpscOai itjapa
t]ou ctou av Bov.p cÜg.oc, eivai; denn es ist dies ein weiteres
unter gewissen Umständen, die später im Zusammenhänge erörtert
werden sollen, ziemlich sicheres Kennzeichen probuleumatischer
Decrete. Aber es bleibt zu bedenken, dass die Inschrift
dem Anfang des ersten Jahrhunderts v. Chr. angehört, also einer
Zeit, in welcher die Grenzen der Competenzen zwischen Volk
und Rath allgemach zu schwinden beginnen (s. o. S. 575) und
was von richtig angewandten Formeln sich noch observiren lässt,
nicht auf lebendigem Gebrauch, sondern auf zäher Tradition
beruht; ferner, dass, wie die uns vorliegende Verbindung der
Epheberidecrete nicht von Staatswegen veranstaltet wurde, so
auch die Aufzeichnung der einzelnen nicht von einem öffentlichen
Beamten überwacht worden sein wird, und diese mithin
nicht jene Correctheit bis in’s Detail verbürgen können, welche
wir von eigentlichen Staatsurkunden zu fordern berechtigt sind
und an ihnen auch nicht vermissen. Dieselben Fehler wieder-