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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

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614

Hartei.

7)  467.  In  der  wohl  erhaltenen  Ephebeninschrift  hat  das
erste  auf  die  Belobung  der  Epheben  und  ihrer  Lehrer,  so  wie
das  zweite  auf  die  Belobung  des  Kosmeten  bezügliche  Decret
in  den  Protokollen  sSoijsv  tm  beide  aber  die  gleichlautende
volle  probuleumatische  Formel  SsBo/Oai  ty)  ßouAfl  touc  'kayi'naq
xrposBpou?  v.TA.  Z.  44  ff.  und  Z.  96  ff.  Zu  beachten  ist,  dass  in
dem  ersten  Decret  soopsv  tw  Sujgw  Z.  4  durch  ein  Spatium  von
drei  Buchstaben  von  dem  vorausgehenden,  durch  ein  Spatium
von  vier  Buchstaben  von  dem  nachfolgenden  Wort  getrennt
ist.  In  dem  zweiten  Decret  aber  ist  s'Bo^sv  tu  By^.w  Z.  69  von
dem  vorausgehenden  aupwcpoeBpoi  durch  einen  leeren  Baum  von
15  Buchstaben  geschieden  und  hinter  ihm  ist  die  Zeile  bis  zu
Ende  auf  einen  Raum  für  etwa  28  Buchstaben  unausgefüllt.
Es  würde  daraufhin  die  Annahme  nicht  unmöglich  erscheinen,
dass  die  nachträgliche  Einfügung  eines  unwissenden  Steinschreibers ­
  den  Irrthum  verschuldete,  und  dies  um  so  weniger
als,  wie  S.  608  bereits  bemerkt  wurde,  zwar  nicht  die  Z.  148  ff.,
wohl  aber  die  unmittelbar  am  Schluss  des  ersten  Decretes  beigefügten ­
  Summarien  (2  und  3)  die  richtige  Signatur  'II  ßoukYj
v.od  b  By)[ao?  tobq  s<pY)ßou?  und  r t  ßouM]  y.ccl  b  OYjp.0?  tsv  y.oop.Y]TYjV  Ttguva
BoutccBy]v  aufweisen.  Auch  ist  nicht  zu  übersehen,  dass  im
zweiten  Decrete  schliesslich  zu  Gunsten  des  Kosmeten  beantragt ­
  wird  Z.  102:  eivai  Bs  auxio  [zal  aAAo  dtyaSov]  eüpscOai  itjapa
t]ou  ctou  av  Bov.p  cÜg.oc,  eivai;  denn  es  ist  dies  ein  weiteres
unter  gewissen  Umständen,  die  später  im  Zusammenhänge  erörtert ­
  werden  sollen,  ziemlich  sicheres  Kennzeichen  probuleumatischer
  Decrete.  Aber  es  bleibt  zu  bedenken,  dass  die  Inschrift
dem  Anfang  des  ersten  Jahrhunderts  v.  Chr.  angehört,  also  einer
Zeit,  in  welcher  die  Grenzen  der  Competenzen  zwischen  Volk
und  Rath  allgemach  zu  schwinden  beginnen  (s.  o.  S.  575)  und
was  von  richtig  angewandten  Formeln  sich  noch  observiren  lässt,
nicht  auf  lebendigem  Gebrauch,  sondern  auf  zäher  Tradition
beruht;  ferner,  dass,  wie  die  uns  vorliegende  Verbindung  der
Epheberidecrete  nicht  von  Staatswegen  veranstaltet  wurde,  so
auch  die  Aufzeichnung  der  einzelnen  nicht  von  einem  öffentlichen ­
  Beamten  überwacht  worden  sein  wird,  und  diese  mithin
nicht  jene  Correctheit  bis  in’s  Detail  verbürgen  können,  welche
wir  von  eigentlichen  Staatsurkunden  zu  fordern  berechtigt  sind
und  an  ihnen  auch  nicht  vermissen.  Dieselben  Fehler  wieder-
            
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