Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  I.

609

zeichnissen  der  Epheben  angefügt  wie  330,  Z.  30.  338,  Z.  37.
340,  Z.  6  (?).  467,  Z.  148  ff.  469,  Z.  128  ff.  470,  Z.  119  ff.
482,  Z.  125  ff.  Dieselben  stehen  mit  dem  Charakter  des  Decretes,
  wo  dasselbe  erhalten  ist,  bis  auf  467,  Z.  148  ff.  in
Einklang.  —  481  und  482  zeigen  flagranten  Widerspruch
zwischen  den  Decreten  und  den  Summarien.  Denn  diese  späten
Ephebendecrete  sind,  neben  anderen  ein  unverkennbares  Zeichen
grosser  innerer  Veränderungen,  Rathspsephismen;  gleichwohl
steht  auf  dem  ersten  481,  Z.  71  zuerst  richtig  -q  ßouXvj  |  t'ov  J
y.ac\i:qxq'i,  dann  falsch  o  ovjgoc  |  t'ov  |  v.o<j[j:qrqy  und  482,  Z.  75
neben  ['II  ßouX]v;  |  tou?  |  ia-q|ßou?  das  unrichtige  '0  S-ijg[o?]  ,
wenn  nicht  auch  dieses  auf  das  nicht  erhaltene  salaminische
Decret  zu  beziehen  ist.  —  Wir  werden  daraus  nur  die  Lehre
ziehen,  dass  in  diesen  späten  Inschriften  Correctheit  der
staatsrechtlichen  Terminologie  nicht  erwartet  werden  darf.  Als
Resultat  aber  dieser  Betrachtung  kann  hingestellt  werden,  dass
die  Summarien  durch  eine  die  Präscripten  überbietende  Correctheit ­
  des  Ausdruckes  sich  empfehlen  und  weil  ihre  strenge
Unterscheidung  sonst  unbegreiflich  wäre,  Zeugenschaft  ablegen
für  den  wesentlichen  Unterschied,  der  zwischen  probuleumatischen
  und  Volksdecreten  bestanden  haben  muss.
Eine  grössere  Zahl  von  Ausnahmen  bieten  die  Präscripte
selbst,  indem  in  mehreren  Fällen  wenigstens  nacli  den  uns
vorliegenden  Texten  der  Inschriften  einerseits  auf  ISoi*e  tm  3-^gcp
und  oeci/Oai  to>  orqiM  die  probuleumatische  Formel  folgt,  andererseits ­
  auf  eSoce  ty)  ßouArj  v.ai  tm  o^gto  dieselbe  nicht  folgt.  Dass
von  dem  Steinschreiber  irrthümlich  die  eine  Form  von  c  mit
der  anderen  vertauscht  wurde,  wäre  zwar  eine  mögliche,
durch  ähnliche  Thatsachen  der  inschriftlichen  Ueberlieferung,
welche  zum  Theil  bereits  bemerkt  wurden,  zum  Theil  noch  zur
Sprache  kommen  werden,  zu  rechtfertigende  Erklärung.  AVer
könnte  sich  nach  den  obigen  Betrachtungen  über  die  Bestandteile ­
  der  Protokolle  gegen  die  Annahme  sträuben,  dass,
wenn  die  Aktenauszüge,  welche  dem  Steinschreiber  in  die
Hand  gegeben  wurden,  defect  waren  und  einen  oder  selbst
mehrere  wesentliche  Bestandteile  entbehrten,  dieser  nun,  so
gut  er  es  vermochte,  die  Lücken  füllte  und  beide  gleich  geläufige ­
  Formeln  sSo^ev  tm  o^gw  und  eSo^sv  ty)  ßouAvj  xat  t<7>  o-qijm
mit  einander  vertauschte,  oder  dass  der  der  Unterstützung  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.