Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
609
zeichnissen der Epheben angefügt wie 330, Z. 30. 338, Z. 37.
340, Z. 6 (?). 467, Z. 148 ff. 469, Z. 128 ff. 470, Z. 119 ff.
482, Z. 125 ff. Dieselben stehen mit dem Charakter des Decretes,
wo dasselbe erhalten ist, bis auf 467, Z. 148 ff. in
Einklang. — 481 und 482 zeigen flagranten Widerspruch
zwischen den Decreten und den Summarien. Denn diese späten
Ephebendecrete sind, neben anderen ein unverkennbares Zeichen
grosser innerer Veränderungen, Rathspsephismen; gleichwohl
steht auf dem ersten 481, Z. 71 zuerst richtig -q ßouXvj | t'ov J
y.ac\i:qxq'i, dann falsch o ovjgoc | t'ov | v.o<j[j:qrqy und 482, Z. 75
neben ['II ßouX]v; | tou? | ia-q|ßou? das unrichtige '0 S-ijg[o?] ,
wenn nicht auch dieses auf das nicht erhaltene salaminische
Decret zu beziehen ist. — Wir werden daraus nur die Lehre
ziehen, dass in diesen späten Inschriften Correctheit der
staatsrechtlichen Terminologie nicht erwartet werden darf. Als
Resultat aber dieser Betrachtung kann hingestellt werden, dass
die Summarien durch eine die Präscripten überbietende Correctheit
des Ausdruckes sich empfehlen und weil ihre strenge
Unterscheidung sonst unbegreiflich wäre, Zeugenschaft ablegen
für den wesentlichen Unterschied, der zwischen probuleumatischen
und Volksdecreten bestanden haben muss.
Eine grössere Zahl von Ausnahmen bieten die Präscripte
selbst, indem in mehreren Fällen wenigstens nacli den uns
vorliegenden Texten der Inschriften einerseits auf ISoi*e tm 3-^gcp
und oeci/Oai to> orqiM die probuleumatische Formel folgt, andererseits
auf eSoce ty) ßouArj v.ai tm o^gto dieselbe nicht folgt. Dass
von dem Steinschreiber irrthümlich die eine Form von c mit
der anderen vertauscht wurde, wäre zwar eine mögliche,
durch ähnliche Thatsachen der inschriftlichen Ueberlieferung,
welche zum Theil bereits bemerkt wurden, zum Theil noch zur
Sprache kommen werden, zu rechtfertigende Erklärung. AVer
könnte sich nach den obigen Betrachtungen über die Bestandteile
der Protokolle gegen die Annahme sträuben, dass,
wenn die Aktenauszüge, welche dem Steinschreiber in die
Hand gegeben wurden, defect waren und einen oder selbst
mehrere wesentliche Bestandteile entbehrten, dieser nun, so
gut er es vermochte, die Lücken füllte und beide gleich geläufige
Formeln sSo^ev tm o^gw und eSo^sv ty) ßouAvj xat t<7> o-qijm
mit einander vertauschte, oder dass der der Unterstützung und