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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  I.

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Unwissenheit  privater  Personen  in  übrigens  ganz  vereinzelten
Fällen  Entscheidungen  der  Ekklesie  das  Kennzeichen  der  Rathsbeschliisse
  vorsetzte,  und  fast  nie  fehlt  es  an  allen  Indicien
zugleich,  ein  Decret  nicht  als  Rathspsephisma  zu  erkennen.
Während  die  Volksdecrete  sich,  abgesehen  von  ihrem
Inhalt  vor  den  Rathspsephismen  äusserlich  nur  durch  das
Merkmal  18o<;e  tu>  o-^gw  und  die  damit  häufig  verbundene,  an
der  Spitze  des  Beschlusses  stehende  oder  auf  die  Motivirung
desselben  folgende  Einleitungsforme]  Ss8öy v 0ac(ei}rt)<pi'<j0ai)  tu  Sijjjup
unterscheiden,  tragen  die  probuleumatischen  Decrete  noch  ein
weiteres  Kennzeichen  an  sich,  die  probuleumatische  Formel,
welche  ohne  Berücksichtigung  ihrer  kleinen,  aber  nicht  durchaus ­
  bedeutungslosen  Varianten  also  lautet:
xvj  ßou/.Yj  tob?  xpoeSpou?  ot  av  Aay^toaiv  xposopsueiv  et?
ty)V  xpt!)ir ( v  k/.yXrfi'vj.')  (xpsaayaYelv  tov  Setva  xat)  xpyjjxaTfaai  xepi
toütwv,  Y^t>>p.r)v  ol  |up.ßa)A£a0ai  ty)?  ßoüAij?  ei?  tov  Syjp.ov,  oti  Soxet
TY)  ßouXp,
woran  sich  nun  der  Inhalt  des  vom  Rathe  zu  stellenden  Antrages ­
  reiht.  Die  aus  einer  Untersuchung  des  gesammten
inschriftlichen  Materials  gewonnene  Thatsache,  dass  das  Charakteristicum
  ISoäjev  xp  ßouAp  v.a\  xü  Syjp.w  fast  ausschliesslicher
Trabant  der  probuleumatischen  Formel  ist,  so  dass  man,  eine
einzige  leicht  und  sicher  erkennbare  Art  von  Beschlüssen  älterer
Zeit  ausgenommen,  bei  fragmentarischer  Erhaltung  einer  Inschrift ­
  von  dem  Vorhandensein  des  einen  Stückes  mit  vollster
Zuverlässigkeit  auf  das  andere  schliessen  kann,  dass  hingegen
mit  dem  Merkmal  Ioo^e  tm  die  probuleumatische  Formel  in
keinem  Decret  officiellen  Charakters  und  guter  Zeit  sich  zusammenfindet, ­
  ist  ein  Resultat,  welches  ganz  unabhängig  von  der
Bedeutung  und  Richtigkeit  der  daraus  zu  ziehenden  Folgerungen ­
  staatsrechtlicher  Art  von  Seiten  der  Inschriftenkritik  vollste
Berücksichtigung  in  Anspruch  nehmen  darf.
Ich  stelle  zum  Beweise  dieser  Sätze  hier  I.  die  Nummern
jener  Inschriften  zusammen,  welche  nach  dem  charakteristischen
Merkmal  in  den  Präscripten  als  Volksdecrete  anzusehen  sind,
dann  II.  die  probuleumatischen  Decrete,  und  zwar  a)  die
vollständig  erhaltenen,  welche  neben  dem  charakteristischen
Merkmal  in  den  Präscripten  die  probuleumatische  Formel
aufweisen,  b)  jene  wo  der  trümmerhafte  Zustand  der  Steine
            
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