Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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Unwissenheit privater Personen in übrigens ganz vereinzelten
Fällen Entscheidungen der Ekklesie das Kennzeichen der Rathsbeschliisse
vorsetzte, und fast nie fehlt es an allen Indicien
zugleich, ein Decret nicht als Rathspsephisma zu erkennen.
Während die Volksdecrete sich, abgesehen von ihrem
Inhalt vor den Rathspsephismen äusserlich nur durch das
Merkmal 18o<;e tu> o-^gw und die damit häufig verbundene, an
der Spitze des Beschlusses stehende oder auf die Motivirung
desselben folgende Einleitungsforme] Ss8öy v 0ac(ei}rt)<pi'<j0ai) tu Sijjjup
unterscheiden, tragen die probuleumatischen Decrete noch ein
weiteres Kennzeichen an sich, die probuleumatische Formel,
welche ohne Berücksichtigung ihrer kleinen, aber nicht durchaus
bedeutungslosen Varianten also lautet:
xvj ßou/.Yj tob? xpoeSpou? ot av Aay^toaiv xposopsueiv et?
ty)V xpt!)ir ( v k/.yXrfi'vj.') (xpsaayaYelv tov Setva xat) xpyjjxaTfaai xepi
toütwv, Y^t>>p.r)v ol |up.ßa)A£a0ai ty)? ßoüAij? ei? tov Syjp.ov, oti Soxet
TY) ßouXp,
woran sich nun der Inhalt des vom Rathe zu stellenden Antrages
reiht. Die aus einer Untersuchung des gesammten
inschriftlichen Materials gewonnene Thatsache, dass das Charakteristicum
ISoäjev xp ßouAp v.a\ xü Syjp.w fast ausschliesslicher
Trabant der probuleumatischen Formel ist, so dass man, eine
einzige leicht und sicher erkennbare Art von Beschlüssen älterer
Zeit ausgenommen, bei fragmentarischer Erhaltung einer Inschrift
von dem Vorhandensein des einen Stückes mit vollster
Zuverlässigkeit auf das andere schliessen kann, dass hingegen
mit dem Merkmal Ioo^e tm die probuleumatische Formel in
keinem Decret officiellen Charakters und guter Zeit sich zusammenfindet,
ist ein Resultat, welches ganz unabhängig von der
Bedeutung und Richtigkeit der daraus zu ziehenden Folgerungen
staatsrechtlicher Art von Seiten der Inschriftenkritik vollste
Berücksichtigung in Anspruch nehmen darf.
Ich stelle zum Beweise dieser Sätze hier I. die Nummern
jener Inschriften zusammen, welche nach dem charakteristischen
Merkmal in den Präscripten als Volksdecrete anzusehen sind,
dann II. die probuleumatischen Decrete, und zwar a) die
vollständig erhaltenen, welche neben dem charakteristischen
Merkmal in den Präscripten die probuleumatische Formel
aufweisen, b) jene wo der trümmerhafte Zustand der Steine