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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

Zeit-  herrührt,  zusammengedrängt  sind;  indessen  ist  es  durchaus
nicht  sicher,  dass  c  liier  wirklich  gefehlt  habe.
Es  bleiben  somit  52 b .  105.  110.  ’Äöijvatov  VI  152.  125.
183,  1.  2?  193.  238 b  übrig,  wo  das  Fehlen  von  c  unaufgeklärt
bleibt.  Aber  es  ist  zu  erwägen,  dass  im  Eingang  des  einen
und  anderen  dieser  Decrete  osäcyjk'.  (et^ivjtptaOat)  tv)  ßouA?)  oder  3eocyßoi.’.
  tw  o^y.w  nicht  gefehlt  haben  wird  und  dass  der  Aktenauszug ­
  die  in  solchem  Falle  selbstverständliche  Ergänzung
unterlassen  oder  auch  dem  Steinschreiber  überlassen  haben  kann,
welcher  die  Lücke  übersah,  wie  er  sie  in  anderen  später  nachzuweisenden ­
  Fällen  falsch  ergänzte.  In  den  vier  ersten  Fällen,
welche  das  Schema  adbef  und  in  einzelnen  Bestandtheilen
noch  den  älteren  Stil  des  Formulars  cdbef  mehr  weniger  genau
darstellen,  weiss  ich  nicht,  ob  nicht  nach  dem  Muster  von  14 b
(■ab"  -f~  ca  d  b  ef)  eigentlich  c  adbef  beabsichtigt  war;  auf  dem
Ehrendecret  der  Söhne  Leukons  ist  zwischen  der  Aufschrift
und  den  Präscripten  leerer  Raum  in  der  Breite  von  etwa  acht
Zeilen,  wo  c  nebst  den  Kränzen  Platz  hatte.  Uebrigens  zeigt
ein  in  derselben  Ekklesie  perfect  gewordenes  Volksdecret  109
das  Formular  acdb"  ef"  und  110  stammt  aus  demselben  Jahr.
Drei  davon  beziehen  sich  auf  Verträge,  wie  auch  14 b .  In  105
kann  die  ungewöhnliche  Einfügung  eines  Verzeichnisses  von
Gesandten  zwischen  a  und  d  zum  Ausfall  von  c  beigetragen
haben.  Auf  110  wäre  auch  die  Herstellung  eines  Formulars
a  -f-  cdbef  nicht  unmöglich.  Doch  wir  eilen  zum  Schluss  dieser
Untersuchung.
Unter  den  sechs  Bestandtheilen,  welche  schon  die  ältesten
Inschriften  vollzählig  aufweisen,  scheint  c,  wodurch  die  Sanctionirung
  eines  Beschlusses  von  Seiten  der  verfassungsmässigen
Gewalten  bezeugt  wird,  einer  der  wichtigsten.  Gleichwohl  fehlt
er  häufiger  als  ein  anderer  derselben,  ohne  dass  dieser  Mangel
durchweg  völlig  überzeugend  entschuldigt  oder  erklärt  werden
kann,  selbst  wenn  man  alle  meine  Zweifel  an  der  Verlässlichkeit ­
  der  Restitution  der  in  diesem  Punkte  defecten  Protokolle
theilen  sollte,  was  ich  kaum  erwarten  darf.  Dass  er  gerade
nicht  selten  in  solchen  vermisst  wird,  welche  durch  den  Abgang
von  b  pi'ivaten  Ursprung  verrathen,  verdient  alle  Beachtung,
nicht  mindere,  dass  einige  Mal  der  Steinschreiber  freien  Raum
für  seine  nachträgliche  Einfügung  gelassen  zu  haben  scheint.
            
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