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SMi(lirin über attisches Staatsrecht und Urlninrlenwesen. 1. 597
weil die Bedeutung des einzelnen Decretes nicht wie die der
vereinigten durch das Ensemble oder den Aufstellungsort und
eine gemeinsame Aufschrift ohne weiteres klar war. So erklärt
es sich, dass die ausführlichen Rathspsephismen auf dem Weihgeschenk
des Käthes nr. 114 aus Ol. 109, 2 = 343/2 von den
Bestandtheilen des Präscriptes nur f haben. Und mit blossem
/ begnügen sich die zweiten und folgenden Decrete der grossen
allerdings nicht officiellen Epheben-Inschriften, die S. 56G zusammengestellt
sind. Die Rathspsephismen 481, 2. 3. 482, 3 und
487 haben nicht einmal f.
Ein Rathspsephisma ist auch 440 {ad! b" k ghi s"/"). Dass
aber soo^e r?j ßouXvj vermisst wird, darf deshalb weniger befremden,
weil die Gattung des Beschlusses schon Z. 3 durch k =
{ioukfjC drjtpiop.a, wie in 481, 1 (alchif"), genügend charakterisirt
erschien, und aus einem gleichen Grunde erklärt sich das Fehlen
von soo^c Tto 0-/7p.<j) in 124. 127 und vermuthlich 179; denn in
den beiden ersten Fällen folgt wie 234 unmittelbar auf f im
Eingang des Antrags dyaOij -üyv] vfi xöv ’AOvjvat'wv osooyOai tm
Svjpup, 179 aber weisen die Buchstabenreste $■/]<? 1 an gleicher
Stelle auf i&r^bOcc. rf) ßooAfi. Es ist übrigens ein merkwürdiger
Zufall, dass Demades der Antragsteller von 124 und 127 ist und
dass sich noch ein drittes Mal ein Psephisma dieses Redners 193,
dasselbe, in welchem früher (S. 581) eine jener in den Präscripten
sehr verdächtigen Abkürzungen des Demotikons constatirt wurde,
durch den gleichen Defect auszeichnet; doch vorschnell daraus
etwas zu folgern, können die andern Anträge desselben 174,
178 und ’AO/v. VI 158 abhalten. Mehr verdient ein anderer
Mangel an 124 hervorgehoben zu werden, der auch 127 zutreffen
dürfte; 124 nämlich entbehrt der auf Proxenie-Decreten
öffentlicher Aufstellung unentbehrlichen Aufschrift xpoijsvG xoü
ostvoq oder toü oslvop xpo^evou, über welche an einer späteren
Stelle eingehender zu handeln sein wird. Wir werden auch
sehen, dass die Aufstellung solcher Decrete den Betreffenden
häufig überlassen blieb oder von ihnen gerne eine weitere Abschrift
angefertigt wurde. So ist auch 237 vermuthlich ein Proxenie-Decret,
das durch das Fehlen von b und c seinen nicht
officiellen Ursprung verbürgt. 280 b fiel c vielleicht einer Spielerei
zum Opfer, indem die Präscripten in den Giebel des Steines,
wie auch theilweise auf 279, welche Inschrift aus derselben