Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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zwar nicht in allen Fällen verbürgt, aber wo er fehlt mit
grösster Wahrscheinlichkeit ausschliesst. Dass die das Ehrendecret
der Söhne Leukons enthaltende Inschrift A8v)v. VI 152
nicht das athenische Staatsexemplar ist, wird später nachgewiesen
werden. Bei 236. 371, ’AOf/vaiov VI S. 271, welche
Verzeichnisse der crugitpösopot haben, ist das Gleiche, wenn
auch nicht mit voller Sicherheit, zu vermuthen. In einigen
anderen ist c zufällig übergangen oder nach den erhaltenen
Buchstabenresten der Präscripte noch herstellbar. So vermissen
wir nr. 51 (ad!b"zf) hinter s den Bestandteil c, aber hinter
dem Demotikon des Vorsitzenden, wenn es sechs Stellen einnahm,
waren in derselben fünften Zeile noch 25 freigelassen
worden, die für das vermisste sSoljsv xr, ßstAi) y.ai x£> gt^m gerade
genügten. Wenn ich Köhler’s Worte richtig verstehe, dass der
Stein Z. 5 nur zu Anfang, wo das Demotikon stand, zerstört
sei (Mittheilungen des deutschen arcli. Inst, in Athen I 13 3 ),
wird anzunehmen sein, dass hier der Steinschreiber freien Raum
gelassen hatte, um den Bestandteil c, den seine Vorlage zufällig
nicht haben mochte, den er aber für unerlässlich hielt, später
nachzutragen. Nach dem Wortlaut des Decretes konnte er
schwanken, ob sooiji xfl ßouAyj oder x-?j ßouAvj y.ai xw of,p,u zu setzen
sei. Die gleiche Erscheinung zeigt die Inschrift im A0v)vaiov VI
386, und wir haben einen analogen Fall mit b auf der Inschrift
332 kurz vorher zu beobachten Gelegenheit gehabt (S. 585).
Auch in 249 b und 345 b erscheint, wie der Text uns vorliegt,
allerdings keine Spur von c, aber aus der Abbildung ist ersichtlich,
dass zwischen Z. 5 und 6 eine ganze Linie frei geblieben
und darauf auch aller Wahrscheinlichkeit nach soo^sv xw cv^[j.(p
eingegraben war. Nicht selten eben steht in Inschriften dieser
Bestandtheil auf einer Zeile für sich mit freiem Raum vorne und
hinten (308. 330. 334. 403. 420, 1. 2. 431, 1. 2. 460. 475; vgl.
Böckh Chronol. e.'pigr. Stud. S. 34), wie ich überzeugt bin, nicht
um ihn vor den anderen Stücken des Protokolles auszuzeichnen
und hervorzuheben, sondern weil der dem Steinschreiber in
die Hand gegebene Aktenauszug, den oft ein untergeordneter
Kanzlist angefertigt haben mag, ihn hie und da, indem er nicht
ohne nähere Einsicht in die Verhandlung leicht festzustellen war,
vielleicht auch, weil er sich aus dem Wortlaut des Decretes von
selbst zu ergeben schien, übergangen hatte. Den erfahreneren