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Härtel.
proedren-Verzeichnissen versehenen Protokolle aufzusparen, bis
eine neue vollständig erhaltene Inschrift dieser Art vielleicht
besseren Aufschluss bringt. Jedenfalls stammen diese Verzeichnisse
aus den Sitzungsprotokollen der einzelnen Versammlungen,
in welchen weiter nach der Reihenfolge der Verhandlung
und Abstimmung die einzelnen Anträge eingetragen waren.
(Ueber die Einrichtung des Archivs vgl. Böckh Kl. Schriften
IV 293 ff., C. Curtius Das Metroon S. 23 Anm. 164.)
Woher aber stammte c, die Sanctionirungsformel? Diese
Frage könnte als eine inüssige erscheinen, indem ja das Abstimmungsresultat
wenn etwas bemerkt sein musste. Aber die
Sanctionirungsformel besagt nicht die blosse Annahme, sondern
enthält genauere, die Natur der Beschlüsse charakterisirende
Merkmale, welche kaum ohne weiteres aus den Protokollen, nicht
ohne Kenntniss der staatsrechtlichen Verhältnisse in jedem
Falle leicht und sicher zu gewinnen war. Sie hat nämlich in
den nacheuklidischen Decreten nicht mehr eine und dieselbe
Form Ecoije T?j ßoiikp y.ai tw o’jpt;), wie auf den Urkunden des
5. Jahrhunderts, sondern sie tritt uns in dreifacher Form
entgegen. Das ist eine ihrer wichtigsten und instructivsten
Eigenthümlichkeiten, welche die eingehendste Untersuchungverdient.
Bevor wir aber daran gehen, die drei verschiedenen Charakteristiken
zu erörtern und ihre consequente Anwendung zu
erweisen, wird es angezeigt sein, jene Präscripten zusammenzustellen,
in welchen dieser wichtige Bestaiultheil fehlt, indem
dadurch zahlreiche Umstände und Veranlassungen für die
unrichtige Anwendung seiner streng geschiedenen Formen
werden erkannt werden können. Die in Betracht kommenden
Inschriften sind:
51. 52 b . 105. 110. 114. 120. 124. 125. 127. 179. 183. 193.
222. 230,2. 234. 236. 237. 238 b . 249. 249 b . 280 b . 329, 2.
345 b . 371. 401. 432. 440. 481, 1. 482, 1. ’A6i)vawv VI
S. 152. S. 271. S. 386. Zeno’s Ehrendecret bei Diogenes
L. VII 10.
Unter diesen 33 Inschriften erscheinen sieben bereits in ihrer
Qualität privater Aufzeichnungen nachgewiesen, nämlich 230.
234. 237. 249. 401. 481. 482, indem ihre Präscripten des
Schreibers entbehren, dessen Namen die officielle Aufschreibung