Studien über attisches Staatsrecht und Urkunden wesen. I.
593
vermissen lassen. Innerhalb der Phylenfächer gab es wohl
mehrere Unterabtheilungen, von denen wir zwei durch ihre
Ueberschriften kennen; ßouXvjc t\ir l yia[>.avx war die Ueberschrift
der einen, Svjjroo irq<pic[xaT:a die der anderen. Innerhalb dieser
Unterabtheilungen war die Folge der Akten eine streng chronologische.
Daher denn jedes Aktenstück eine specielle Signatur
erhielt. Die Aktenstücke der beiden uns bekannten Unterabtheilungen
waren fortlaufende Protokolle der Raths- und
Volksversammlungen, an welche sich auf die Anträge bezügliche
Beilagen anschliessen konnten, und so bestand demnach
die Signatur eines jeden aus Monatstag (h) und wo dies erforderlich
schien, Tag der Prytanie (</), Art der Versammlung
und Versammlungslocal (i), sowie dem Präsidenten und seinen
Collegen, seitdem es aup.TCpoeSpot gab, woher denn auch genauer
abgefasste Aktenauszüge — 230, 2. 236. 244. 245. 252 b . 336.
343. 371. ’AÖijvaiov VI 271 — selbst das Verzeichniss der cup,-zpösopoi
entnommen haben. Ueblich war das durchaus nicht
und wir dürfen, so lange uns nicht eine vollständig erhaltene
Inschrift mit dem Verzeichnis im Protokoll eines besseren belehrt,
vermuthen, dass die Präscripten mit diesem genauen bis
auf die Namen der Symproedren sich erstreckenden Aktenauszuge
nicht ofticiellen Ursprunges sind, sondern dass wir sie dem
um die kanzlistische Praxis des Secretariats wenig bekümmerten
oder wenig wissenden Privatfleiss zu verdanken haben, wie ein
Aktenauszug solcher Art, welcher dem von Kumanudis im ’AOr r
vaiov VI 271 publicirten Decrete zu Grunde liegt, und ein anderer
von gleich simpler Genauigkeit, welchen sich der wackere
Eukles, um dem Tlpwq iaipsc durch eine Aufschrift seine Verehrung
zu bezeugen, anfertigen liess, sogar den Plural der Fachüberschrift
o-jp.cu 'b-qoia[ioL~7. recipirt'en, obwohl nur ein Psephisma
den Akten entnommen wurde (vgl. nr. 403 und was an späterer
Stelle über diese Inschrift gesagt werden wird). Wenigstens
ist es sehr compromittirend, dass mehrere Inschriften mit dem
Namensverzeiehniss der aupwipöeSpoi als nicht officiell erkannt
wurden, so 230, 2. 343. ’AO-jvatov VI 271, worüber wir eben ausführlich
gehandelt. Auch 236 und 371 sind dessen verdächtig,
indem ihren Protokollen ein so wichtiger Bestandtheil wie die
Sanctionirungsformel (c) mangelt. Indessen ist es gerathener
ein definitives Urtheil über die Beschaffenheit der mit Sym-