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H a r t o 1.
Raum die Lücke auszufüllen. Mit diesen Erwägungen müssten
wir uns zufrieden geben, wenn uns die letzten Zeilen der Inschrift,
welche die Aufschreibung verordnen, nicht erhalten
wären, die also lauten Z. 42 ff.:
y.a't avaYpä'ia[i aexrjv xov Yp] _
app.axsa xov y.axd icpuxavelav ev crxvjAy) /ahy.[v) y.ai axfe]-v
dotpoiroXet xapä xov vew xyj? ’AO^vä? vr\q IIo[XiocSo? ■ op.ooai os]
[xä] ap/ v eia xolc ^peaßsoi y.xX.
Daraus geht unwiderleglich hervor, dass die uns erhaltene
Steinschrift mit dem von Staatswegen errichteten Denkmal
nichts zu tliun hat; ja wenn man bemerkt, dass für die beschlossene,
ungleich kostspieligere Publikation auf Erz keine
Gelder angewiesen werden, könnte sogar der Verdacht rege
werden, dass unsere Abschrift diese Bestimmung, absichtlich
übergangen habe. Ich will mich nicht in Vermuthungen erschöpfen,
wann, zu welchem Zwecke und von wem unser
Steindenkmal gestiftet wurde. Sicherlich erfolgte die Stiftung
nicht von Staatswegen. Sollte unter diesen Umständen das
Fehlen der legalisirenden Unterschrift noch zufällig sein und
nicht vielmehr aus gutem Grunde die Absicht des verständigen
Steinschreibers, wenn eine solche richtig vermuthet wurde,
unerfüllt geblieben sein ?
Unter besonderen Umständen konnte die Legalisirung gar
nicht von demjenigen Schreiber, unter dessen Mitwirkung ein
Beschluss in der Ekklesie gefasst und im Archiv niedergelegt
worden war, ausgehen, wenn z. B. das Volk erst später, in
einem anderen Jahr die Aufzeichnung beschloss. Ein solcher
Fall liegt uns in
52°, 2 (acf)
aus Ol. 103, 1 = 368/7 vor. In dem unmittelbar vorhergehenden,
aus 01. 102, 4 = 369/8 v. Chr. datirten und vollständig protokollirten
Beschluss (adWecf) war bestimmt worden Z. 20: dva-Ypajm
os y.at xo ’ivjcpixp.a et? xr ( v auxrjv cx^XnjV ö Äjcexplvaxo ö oYjp.0? xcfiq
■xpsoßso'. xoto Mux0.^vaiojv_xoic p.sxd 'lepoixa und zwar ward dies dem
Ypa|jp.axel>? rqq ßouXvj? dieses Jahres mit Namen Moschos aufgetragen.
Das zweite Decret ist diese Antwort und es ist unter
diesen Umständen genügend durch das Protokoll des ersten
beglaubigt und seine Präscripten enthalten alles Wesentliche
acf, d. i. das Datum, die erfolgte Sanctionirung und den