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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

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H  a  r  t  o  1.

Raum  die  Lücke  auszufüllen.  Mit  diesen  Erwägungen  müssten
wir  uns  zufrieden  geben,  wenn  uns  die  letzten  Zeilen  der  Inschrift, ­
  welche  die  Aufschreibung  verordnen,  nicht  erhalten
wären,  die  also  lauten  Z.  42  ff.:
y.a't  avaYpä'ia[i  aexrjv  xov  Yp] _
app.axsa  xov  y.axd  icpuxavelav  ev  crxvjAy)  /ahy.[v)  y.ai  axfe]-v
  dotpoiroXet  xapä  xov  vew  xyj?  ’AO^vä?  vr\q  IIo[XiocSo?  ■  op.ooai  os]
[xä]  ap/ v eia  xolc  ^peaßsoi  y.xX.
Daraus  geht  unwiderleglich  hervor,  dass  die  uns  erhaltene
Steinschrift  mit  dem  von  Staatswegen  errichteten  Denkmal
nichts  zu  tliun  hat;  ja  wenn  man  bemerkt,  dass  für  die  beschlossene, ­
  ungleich  kostspieligere  Publikation  auf  Erz  keine
Gelder  angewiesen  werden,  könnte  sogar  der  Verdacht  rege
werden,  dass  unsere  Abschrift  diese  Bestimmung,  absichtlich
übergangen  habe.  Ich  will  mich  nicht  in  Vermuthungen  erschöpfen, ­
  wann,  zu  welchem  Zwecke  und  von  wem  unser
Steindenkmal  gestiftet  wurde.  Sicherlich  erfolgte  die  Stiftung
nicht  von  Staatswegen.  Sollte  unter  diesen  Umständen  das
Fehlen  der  legalisirenden  Unterschrift  noch  zufällig  sein  und
nicht  vielmehr  aus  gutem  Grunde  die  Absicht  des  verständigen
Steinschreibers,  wenn  eine  solche  richtig  vermuthet  wurde,
unerfüllt  geblieben  sein  ?
Unter  besonderen  Umständen  konnte  die  Legalisirung  gar
nicht  von  demjenigen  Schreiber,  unter  dessen  Mitwirkung  ein
Beschluss  in  der  Ekklesie  gefasst  und  im  Archiv  niedergelegt
worden  war,  ausgehen,  wenn  z.  B.  das  Volk  erst  später,  in
einem  anderen  Jahr  die  Aufzeichnung  beschloss.  Ein  solcher
Fall  liegt  uns  in
52°,  2  (acf)
aus  Ol.  103,  1  =  368/7  vor.  In  dem  unmittelbar  vorhergehenden,
aus  01.  102,  4  =  369/8  v.  Chr.  datirten  und  vollständig  protokollirten
  Beschluss  (adWecf)  war  bestimmt  worden  Z.  20:  dva-Ypajm
  os  y.at  xo  ’ivjcpixp.a  et?  xr ( v  auxrjv  cx^XnjV  ö  Äjcexplvaxo  ö  oYjp.0?  xcfiq
■xpsoßso'.  xoto  Mux0.^vaiojv_xoic  p.sxd  'lepoixa  und  zwar  ward  dies  dem
Ypa|jp.axel>?  rqq  ßouXvj?  dieses  Jahres  mit  Namen  Moschos  aufgetragen. ­
  Das  zweite  Decret  ist  diese  Antwort  und  es  ist  unter
diesen  Umständen  genügend  durch  das  Protokoll  des  ersten
beglaubigt  und  seine  Präscripten  enthalten  alles  Wesentliche
acf,  d.  i.  das  Datum,  die  erfolgte  Sanctionirung  und  den
            
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