Studien über attisches Staatsrecht und Urknndenwesen. I.
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der Schreiber fehlt, zumal in der ersten ausdrücklich verordnet
wird ävafpitijw cs xoos x'o xov ypaiJ.p.axsa xov y.axa
rcpuxavslav sv cx^Xy) XiÖtvei y.at sxvjcat sv ay-poTsoAsc. Zu diesem Irrtlmm
würde sich allerdings ein zweiter gesellen, wenn Köhler
in dem Summarium richtig [ vj ßouhv; ] o S^pio? ergänzt hätte,
während, wie später nachgewiesen werden wird, es correct nur
o o-?jp.o;, entsprechend dem sSoije xw S^pup in dem Protokolle, heissen
durfte; doch ist die Ergänzung zweifelhaft und nicht durch die
Symmetrie der Anordnung gefordert. Vollständig bis auf b und
c ist auch das Ehrendecret des Philosophen Zeno bei Diogenes
L. VII 10 («d! hgi e"/"); doch stammt die uns überlieferte
Abschrift aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Archiv, aus
dessen Akten die lückenlose Zusammenstellung eines Präscriptes
nur kundiger Hand glücken mochte. Was aber das bei Köhler
in folgender Weise hergestellte Protokoll der Inschrift 120 betrifft
cid' lig cs.f
so trage ich Bedenken, in demselben einen gesicherten Beleg
für das Fehlen des Schreibers anzuerkennen, indem dieses Formular
ohne Beispiel ist und namentlich cef für die Zeit der
Inschrift (Ol. 110, 1 = 340/39) Befremden erregt. Unmöglich
wäre es nicht aus den erhaltenen Buchstabenresten ein Formular
ad' cgb' t f" zu reconstruiren. Erinnert mag aber werden,
dass auch eine andere Inschrift dieses Jahres 117 eine ganz
singuläre Form des Protolcolles aufweist.
Am schwersten müsste aber derselbe Irrthum wiegen und
könnte unsere Ansicht über die Bedeutung der Ueberschrift
des Schreibers ernstlich erschüttern, wenn es nicht gelänge das
Fehlen des b in einer Vertragsurkunde
332 (ad hgie"cf")
aufzuklären, mit deren Aufschreibung und Aufstellung an besonders
feierlichem Orte der Schreiber der Prytauie beauftragt
wird. Doch lässt die Beschaffenheit des Textes, so scheint es,
an der Zufälligkeit des Defectes keinen Zweifel. Hinter ad'
nämlich, die nicht etwa abgetrennt und mit grösseren Lettern
voranstehen, ist eine ganze Zeile bis auf neun Stellen freigelassen,
offenbar zur nachträglichen Aufnahme von b bestimmt.
Der kundige Steinschreiber mag in diesem Falle erkannt haben,
dass die ihm in die Hand gegebene Vorlage dieser Vervollständigung
bedurfte, um für legalisirt zu gelten, und liess genügenden
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