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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urknndenwesen.  I.

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der  Schreiber  fehlt,  zumal  in  der  ersten  ausdrücklich  verordnet ­
  wird  ävafpitijw  cs  xoos  x'o  xov  ypaiJ.p.axsa  xov  y.axa
rcpuxavslav  sv  cx^Xy)  XiÖtvei  y.at  sxvjcat  sv  ay-poTsoAsc.  Zu  diesem  Irrtlmm
  würde  sich  allerdings  ein  zweiter  gesellen,  wenn  Köhler
in  dem  Summarium  richtig  [  vj  ßouhv;  ]  o  S^pio?  ergänzt  hätte,
während,  wie  später  nachgewiesen  werden  wird,  es  correct  nur
o  o-?jp.o;,  entsprechend  dem  sSoije  xw  S^pup  in  dem  Protokolle,  heissen
durfte;  doch  ist  die  Ergänzung  zweifelhaft  und  nicht  durch  die
Symmetrie  der  Anordnung  gefordert.  Vollständig  bis  auf  b  und
c  ist  auch  das  Ehrendecret  des  Philosophen  Zeno  bei  Diogenes
L.  VII  10  («d!  hgi  e"/");  doch  stammt  die  uns  überlieferte
Abschrift  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  aus  dem  Archiv,  aus
dessen  Akten  die  lückenlose  Zusammenstellung  eines  Präscriptes
nur  kundiger  Hand  glücken  mochte.  Was  aber  das  bei  Köhler
in  folgender  Weise  hergestellte  Protokoll  der  Inschrift  120  betrifft
cid'  lig  cs.f
so  trage  ich  Bedenken,  in  demselben  einen  gesicherten  Beleg
für  das  Fehlen  des  Schreibers  anzuerkennen,  indem  dieses  Formular ­
  ohne  Beispiel  ist  und  namentlich  cef  für  die  Zeit  der
Inschrift  (Ol.  110,  1  =  340/39)  Befremden  erregt.  Unmöglich
wäre  es  nicht  aus  den  erhaltenen  Buchstabenresten  ein  Formular
ad'  cgb'  t  f"  zu  reconstruiren.  Erinnert  mag  aber  werden,
dass  auch  eine  andere  Inschrift  dieses  Jahres  117  eine  ganz
singuläre  Form  des  Protolcolles  aufweist.
Am  schwersten  müsste  aber  derselbe  Irrthum  wiegen  und
könnte  unsere  Ansicht  über  die  Bedeutung  der  Ueberschrift
des  Schreibers  ernstlich  erschüttern,  wenn  es  nicht  gelänge  das
Fehlen  des  b  in  einer  Vertragsurkunde
332  (ad  hgie"cf")
aufzuklären,  mit  deren  Aufschreibung  und  Aufstellung  an  besonders ­
  feierlichem  Orte  der  Schreiber  der  Prytauie  beauftragt
wird.  Doch  lässt  die  Beschaffenheit  des  Textes,  so  scheint  es,
an  der  Zufälligkeit  des  Defectes  keinen  Zweifel.  Hinter  ad'
nämlich,  die  nicht  etwa  abgetrennt  und  mit  grösseren  Lettern
voranstehen,  ist  eine  ganze  Zeile  bis  auf  neun  Stellen  freigelassen,
  offenbar  zur  nachträglichen  Aufnahme  von  b  bestimmt.
Der  kundige  Steinschreiber  mag  in  diesem  Falle  erkannt  haben,
dass  die  ihm  in  die  Hand  gegebene  Vorlage  dieser  Vervollständigung ­
  bedurfte,  um  für  legalisirt  zu  gelten,  und  liess  genügenden
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