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Härtel.
Aufzeichnung' keinen Zweifel übrig lassen. Auch sie ist mit einer
bildlichen Darstellung, deren Herstellung wohl weder in einem
andern Falle noch in diesem der Staat auf sich nahm, geschmückt,
von der Reste erhalten sind. Vor derselben müssen, wie Köhler
richtig sah, der Archon und die Prytanie des ersten Decretes
ihre Stelle gehabt haben. Das zweite, wie S. 572 gezeigt wurde,
einem andern Jahre angehörige Decret ermangelt aber der Datirung
gänzlich. Wie schwer dieser Defect wiegt, konnte die oben
(S. 566) gegebene Zusammenstellung zweiter Decrete mit gekürzten
Protokollen zeigen, welche, wenn nicht aus demselben
Jahre wie das erste Decret herrührend, den Archonten nicht
fahren lassen, wie ja das auch durchaus begreiflich ist. Endlich
ist zwischen das erste und zweite Decret eine Bestimmung mit
kleineren Lettern eingezwängt, welche sich auf die im ersten
Decret ausgesprochene Bürgerrechtsverleihung bezieht --]v ®pa-Tpia?
vcvscöat kX[fJv - von der Art wie 397 in den bezüglichen
Antrag selbst aufgenommen wurde, deren Sinn sich durch 115 1 ’,
Z. 20 YpoRacOoct oe aüx'ov ov)p.O'j y.a[i | s'jjXyjc y.ai <jpaxpiac, av ßo6Xr ( x[a|t
wv oi vo|j.oi Xeyooaiv erschliesst. Augenscheinlich ist sie durch
Amendement hinzugekommen, für die Amendementsclausel aber
hat die Zeile unmöglich Platz, so dass man auch dadurch an
einen Flüchtigkeitsfehler und seine nachträgliche theilweise Verbesserung
zu denken sich bemüssigt fühlt.
Ich bin Aveit entfernt den Rathsschreiber oder die unter
seiner Controle arbeitenden Organe für unfehlbar und es für
unmöglich zu halten, dass nicht auch das eine oder andere
Mal ein defectes Protokoll aus ihrer Kanzlei hervorging. Aber
die Concurrenz von Defecten und Umständen, wie sie bei
Besprechung der bisherigen Inschriften sich ungesucht geltend
machten, enthält eine nicht geringe Beweiskraft. Und so möchte
ich auch nicht Bedenken tragen die Inschrift 237, avo neben
dem Schreiber die Sanctionirungsformel (c) fehlt, in eine Kategorie
mit den anderen zu stellen.
Hingegen Avird es allein von der durch die vorausgehende
Untersuchung gewonnenen Ueberzeugung abhangen, ob man die
Rathsschreiber oder die privaten Aufsteller dafür verantxvortlich
machen Avill, wenn in drei Inschriften mit sonst vollständigen
Protokollen
300 und 319 (ad! hg in" cf"), 343 (ad' hgiz'--)