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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

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Härtel.

Aufzeichnung'  keinen  Zweifel  übrig  lassen.  Auch  sie  ist  mit  einer
bildlichen  Darstellung,  deren  Herstellung  wohl  weder  in  einem
andern  Falle  noch  in  diesem  der  Staat  auf  sich  nahm,  geschmückt,
von  der  Reste  erhalten  sind.  Vor  derselben  müssen,  wie  Köhler
richtig  sah,  der  Archon  und  die  Prytanie  des  ersten  Decretes
ihre  Stelle  gehabt  haben.  Das  zweite,  wie  S.  572  gezeigt  wurde,
einem  andern  Jahre  angehörige  Decret  ermangelt  aber  der  Datirung
  gänzlich.  Wie  schwer  dieser  Defect  wiegt,  konnte  die  oben
(S.  566)  gegebene  Zusammenstellung  zweiter  Decrete  mit  gekürzten ­
  Protokollen  zeigen,  welche,  wenn  nicht  aus  demselben
Jahre  wie  das  erste  Decret  herrührend,  den  Archonten  nicht
fahren  lassen,  wie  ja  das  auch  durchaus  begreiflich  ist.  Endlich
ist  zwischen  das  erste  und  zweite  Decret  eine  Bestimmung  mit
kleineren  Lettern  eingezwängt,  welche  sich  auf  die  im  ersten
Decret  ausgesprochene  Bürgerrechtsverleihung  bezieht  --]v  ®pa-Tpia?
  vcvscöat  kX[fJv  -  von  der  Art  wie  397  in  den  bezüglichen
Antrag  selbst  aufgenommen  wurde,  deren  Sinn  sich  durch  115 1 ’,
Z.  20  YpoRacOoct  oe  aüx'ov  ov)p.O'j  y.a[i  |  s'jjXyjc  y.ai  <jpaxpiac,  av  ßo6Xr ( x[a|t
wv  oi  vo|j.oi  Xeyooaiv  erschliesst.  Augenscheinlich  ist  sie  durch
Amendement  hinzugekommen,  für  die  Amendementsclausel  aber
hat  die  Zeile  unmöglich  Platz,  so  dass  man  auch  dadurch  an
einen  Flüchtigkeitsfehler  und  seine  nachträgliche  theilweise  Verbesserung ­
  zu  denken  sich  bemüssigt  fühlt.
Ich  bin  Aveit  entfernt  den  Rathsschreiber  oder  die  unter
seiner  Controle  arbeitenden  Organe  für  unfehlbar  und  es  für
unmöglich  zu  halten,  dass  nicht  auch  das  eine  oder  andere
Mal  ein  defectes  Protokoll  aus  ihrer  Kanzlei  hervorging.  Aber
die  Concurrenz  von  Defecten  und  Umständen,  wie  sie  bei
Besprechung  der  bisherigen  Inschriften  sich  ungesucht  geltend
machten,  enthält  eine  nicht  geringe  Beweiskraft.  Und  so  möchte
ich  auch  nicht  Bedenken  tragen  die  Inschrift  237,  avo  neben
dem  Schreiber  die  Sanctionirungsformel  (c)  fehlt,  in  eine  Kategorie ­
  mit  den  anderen  zu  stellen.
Hingegen  Avird  es  allein  von  der  durch  die  vorausgehende
Untersuchung  gewonnenen  Ueberzeugung  abhangen,  ob  man  die
Rathsschreiber  oder  die  privaten  Aufsteller  dafür  verantxvortlich
machen  Avill,  wenn  in  drei  Inschriften  mit  sonst  vollständigen
Protokollen
300  und  319  (ad!  hg  in"  cf"),  343  (ad'  hgiz'--)
            
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