Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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ITo:vSio[vi'Bj? £x.ty)c TrpjuTavefac • Mouvuj£iöv[o? v.zX. Nur war es nicht
der jährige Rathsschreiber, sondern sein anderer College, c '(pcqj-(meu;
c y.axa irpuiavsiav, der hier vom äva-ppapei? verdrängt wurde
und in den beiden anderen Inschriften (’A0i)vaiov VI 158 und
nr. 191) neben ihm seinen Platz behauptet. Diesen Schreiber
zu nennen hielt man einmal für überflüssig, weil er es nicht
war, von dem die Aufzeichnung des Decretes ausging, ein anderes
Mal geschah es in sehr bezeichnender Weise so, dass man
ihm nicht die beiden üblichen Attribute, sondern nur das eine
derselben, das Demotikon, gönnte. Dass also in der Inschrift
299' 1 der Schreiber fehlt, ist begreiflich; dass die beiden anderen
und 403, die nicht von Staatswegen gesetzt wurde, ihn dennoch
in ihren Protokollen führen, weder unerklärlich noch der vorgetragenen
Ansicht von der Bedeutung dieses Bestandtheiles der
Präscripte widersprechend; denn es begreift sich leicht, dass
der avaYpatpsüc oder ein privater Concipist, wenn er nur in der Lage
war, seine Decrete mit der herrschenden Norm in Einklang zu
bringen suchte und den Schreiber beifügte; aber es ist kaum anzunehmen,
dass die Rathsschreiber in den von ihnen ausgefertigten,
für die Publication bestimmten Decreten so häufig die legalisirende
Beisetzung ihrer Namen sollten vernachlässigt haben. Der
Namen des Schreibers verbürgt also noch nicht mit voller Sicherheit,
dass die öffentliche Aufstellung und Aufsclireibung eines
Psephisma beschlossen würde und von Staatswegen erfolgte; wohl
aber lässt sein Fehlen nicht leicht zweifeln, dass er, während
dessen Amtirung ein Beschluss fertig wurde, mit der Aufzeichnung
nichts zu thun hatte, dass dieselbe, wenn sie nicht dem
Schreiber einer anderen Prytanie oder eines anderen Jahres von
Staatswegen übertragen war, auf privatem Wege geschah. Der
Umstand aber, dass jener ,Aufschreiber' von ephemerer Dauer
und doch wohl untergeordneter Stellung mit vollem Titel an der
Spitze vor oder neben dem Archon figuriren durfte, kann beweisen,
dass wir den Schreiber an der Spitze der älteren
Decrete richtig nicht als ein Stück des Datums, sondern als
Vollstrecker des staatlichen Willens gedeutet haben. In dem jüngeren
Formular änderte sich in den Präscripten seine Stelle,
aber nicht seine Bedeutung.
Wer wird nach diesen Erfahrungen und Betrachtungen
noch zweifeln wollen, dass das Fehlen des Schreibers in 135°