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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  I.

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ITo:vSio[vi'Bj?  £x.ty)c  TrpjuTavefac  •  Mouvuj£iöv[o?  v.zX.  Nur  war  es  nicht
der  jährige  Rathsschreiber,  sondern  sein  anderer  College,  c  '(pcqj-(meu;
  c  y.axa  irpuiavsiav,  der  hier  vom  äva-ppapei?  verdrängt  wurde
und  in  den  beiden  anderen  Inschriften  (’A0i)vaiov  VI  158  und
nr.  191)  neben  ihm  seinen  Platz  behauptet.  Diesen  Schreiber
zu  nennen  hielt  man  einmal  für  überflüssig,  weil  er  es  nicht
war,  von  dem  die  Aufzeichnung  des  Decretes  ausging,  ein  anderes ­
  Mal  geschah  es  in  sehr  bezeichnender  Weise  so,  dass  man
ihm  nicht  die  beiden  üblichen  Attribute,  sondern  nur  das  eine
derselben,  das  Demotikon,  gönnte.  Dass  also  in  der  Inschrift
299' 1  der  Schreiber  fehlt,  ist  begreiflich;  dass  die  beiden  anderen
und  403,  die  nicht  von  Staatswegen  gesetzt  wurde,  ihn  dennoch
in  ihren  Protokollen  führen,  weder  unerklärlich  noch  der  vorgetragenen ­
  Ansicht  von  der  Bedeutung  dieses  Bestandtheiles  der
Präscripte  widersprechend;  denn  es  begreift  sich  leicht,  dass
der  avaYpatpsüc  oder  ein  privater  Concipist,  wenn  er  nur  in  der  Lage
war,  seine  Decrete  mit  der  herrschenden  Norm  in  Einklang  zu
bringen  suchte  und  den  Schreiber  beifügte;  aber  es  ist  kaum  anzunehmen, ­
  dass  die  Rathsschreiber  in  den  von  ihnen  ausgefertigten,
für  die  Publication  bestimmten  Decreten  so  häufig  die  legalisirende
  Beisetzung  ihrer  Namen  sollten  vernachlässigt  haben.  Der
Namen  des  Schreibers  verbürgt  also  noch  nicht  mit  voller  Sicherheit, ­
  dass  die  öffentliche  Aufstellung  und  Aufsclireibung  eines
Psephisma  beschlossen  würde  und  von  Staatswegen  erfolgte;  wohl
aber  lässt  sein  Fehlen  nicht  leicht  zweifeln,  dass  er,  während
dessen  Amtirung  ein  Beschluss  fertig  wurde,  mit  der  Aufzeichnung ­
  nichts  zu  thun  hatte,  dass  dieselbe,  wenn  sie  nicht  dem
Schreiber  einer  anderen  Prytanie  oder  eines  anderen  Jahres  von
Staatswegen  übertragen  war,  auf  privatem  Wege  geschah.  Der
Umstand  aber,  dass  jener  ,Aufschreiber'  von  ephemerer  Dauer
und  doch  wohl  untergeordneter  Stellung  mit  vollem  Titel  an  der
Spitze  vor  oder  neben  dem  Archon  figuriren  durfte,  kann  beweisen, ­
  dass  wir  den  Schreiber  an  der  Spitze  der  älteren
Decrete  richtig  nicht  als  ein  Stück  des  Datums,  sondern  als
Vollstrecker  des  staatlichen  Willens  gedeutet  haben.  In  dem  jüngeren ­
  Formular  änderte  sich  in  den  Präscripten  seine  Stelle,
aber  nicht  seine  Bedeutung.
Wer  wird  nach  diesen  Erfahrungen  und  Betrachtungen
noch  zweifeln  wollen,  dass  das  Fehlen  des  Schreibers  in  135°
            
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