Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  I.

577

enthaltend  ;  auch  wird  die  Aufzeichnung  und  Aufstellung  im
Heiligthum  des  Glottes  zwar  verordnet,  aber  nicht  einem
öffentlichen  Beamten  übertragen.  Der  xapiac  xwv  cxpaxuoxixwv,
  auf  welchen  die  Kosten  angewiesen  werden,  hat  damit  nichts
weiter  zu  tliun.  Es  heisst  Z.  20:  ava-ppd^sa  oe  xo  ptcp.a  ev  cjxi)ay}
Xiöi'vy]  y.al  axrjuai  sv  tw  toj  AczXrj'Ttiou  kpto,  xbv  os  xapiav  x£5v  axpaxuoxixwv
  [i-epiaai  xo  ^evop-svov  ÄvaAiopc!  sic  xr ( v  dvaypaijJTjv  gtyjXyj?.  Die
ungeübte  oder  unkundige  Hand  des  Aufschreibers  verräth  sich
aber  noch  durch  einen  anderen  Defect.  Es  fehlt  das  Präsidium. ­
  Das  fehlt,  wie  bemerkt,  sonst  noch  in  einem  Rathsdecret
  8  und  zwei  Volksbeschlüssen  49  und  75.  In  späteren
Urkunden  ist  dies  nur  einmal  323  der  Fall.
Privaten  Charakters,  sind  wie  bereits  Köhler  erkannte
(Hermes  V  351  ff.),  weiter  die  beiden  wohl  erhaltenen  Decrete
168,  1  und  2,  deren  mangelhafte  Präscripten  a  d!  s'  cf"  für  jene
Zeit  —  die  Inschrift  gehört  in  01.  111,  4  ==  333/2  —  höchst
befremdend  wären.  Auch  enthalten  sie  keine  Verfügung  über
die  Aufstellung.  Die  Inschrift  ist  im  Piraeus  gefunden  worden
und  sie  war  wohl  von  den  kitischen  Kaufleuten  im  Heiligthume
  der  Aphrodite  aufgestellt  worden,  dessen  Gründung  damit
genehmigt  worden  war.  Wir  werden  später  sehen,  dass  bei  der
Aufzeichnung  des  ersten  Decretes  ein  grober  staatsrechtlicher
Irrthum  sich  eingeschlichen  hat,  der  mit  nicht  minderer  Sicherheit ­
  darauf  führt,  dass  der  Rathsschreiber  mit  der  Aufzeichnung
und  Aufstellung  beider  Decrete  nichts  zu  thun  hatte.  Das  Fehlen
seiner  Unterschrift  wird  mithin  nichts  weniger  als  zufällig  sein.
Gegen  diese  Auffassung  aber  lässt  sich  nicht  ohne  den
Schein  vollster  Berechtigung  ein  wenden,  dass  in  einem  Falle,  wo
die  private  Aufschreibung  einer  Urkunde  keinem  Zweifel  unterliegt ­
  (nr.  403),  worüber  später  noch  genauer  zu  handeln  sein
wird,  der  Schreiber  nicht  fehlt  und  in  Fällen,  wo  die  Aufschreibung ­
  nicht  vom  Rathsschreiber,  sondern  einem  anderen
Beamten,  dem  äva^paipsö?,  besorgt  worden  sein  muss,  welchem
sie  ausdrücklich  227.  228.  229.  ’AO^vatov  VI  133  übertragen  wird,
dieser  avaYpstipc'jc  in  den  Präscripten  genannt,  aber  daneben  doch
der  Schreiber  nicht  übergangen  wurde,  nämlich  in  der  von  Kumanudis
  im  ’AOvpaiov  VI  158  publicirten,  in  die  zweite  Prytanie
des  Jahres  01.  115,  1  =  320/19  v.  Ohr.  gehörigen  Inschrift,
deren  erste  Zeilen  lauten:  AvaYpaspd)?  ’Apyyvixox  Nouz.pi'xou  Aap.ir-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.