Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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enthaltend ; auch wird die Aufzeichnung und Aufstellung im
Heiligthum des Glottes zwar verordnet, aber nicht einem
öffentlichen Beamten übertragen. Der xapiac xwv cxpaxuoxixwv,
auf welchen die Kosten angewiesen werden, hat damit nichts
weiter zu tliun. Es heisst Z. 20: ava-ppd^sa oe xo ptcp.a ev cjxi)ay}
Xiöi'vy] y.al axrjuai sv tw toj AczXrj'Ttiou kpto, xbv os xapiav x£5v axpaxuoxixwv
[i-epiaai xo ^evop-svov ÄvaAiopc! sic xr ( v dvaypaijJTjv gtyjXyj?. Die
ungeübte oder unkundige Hand des Aufschreibers verräth sich
aber noch durch einen anderen Defect. Es fehlt das Präsidium.
Das fehlt, wie bemerkt, sonst noch in einem Rathsdecret
8 und zwei Volksbeschlüssen 49 und 75. In späteren
Urkunden ist dies nur einmal 323 der Fall.
Privaten Charakters, sind wie bereits Köhler erkannte
(Hermes V 351 ff.), weiter die beiden wohl erhaltenen Decrete
168, 1 und 2, deren mangelhafte Präscripten a d! s' cf" für jene
Zeit — die Inschrift gehört in 01. 111, 4 == 333/2 — höchst
befremdend wären. Auch enthalten sie keine Verfügung über
die Aufstellung. Die Inschrift ist im Piraeus gefunden worden
und sie war wohl von den kitischen Kaufleuten im Heiligthume
der Aphrodite aufgestellt worden, dessen Gründung damit
genehmigt worden war. Wir werden später sehen, dass bei der
Aufzeichnung des ersten Decretes ein grober staatsrechtlicher
Irrthum sich eingeschlichen hat, der mit nicht minderer Sicherheit
darauf führt, dass der Rathsschreiber mit der Aufzeichnung
und Aufstellung beider Decrete nichts zu thun hatte. Das Fehlen
seiner Unterschrift wird mithin nichts weniger als zufällig sein.
Gegen diese Auffassung aber lässt sich nicht ohne den
Schein vollster Berechtigung ein wenden, dass in einem Falle, wo
die private Aufschreibung einer Urkunde keinem Zweifel unterliegt
(nr. 403), worüber später noch genauer zu handeln sein
wird, der Schreiber nicht fehlt und in Fällen, wo die Aufschreibung
nicht vom Rathsschreiber, sondern einem anderen
Beamten, dem äva^paipsö?, besorgt worden sein muss, welchem
sie ausdrücklich 227. 228. 229. ’AO^vatov VI 133 übertragen wird,
dieser avaYpstipc'jc in den Präscripten genannt, aber daneben doch
der Schreiber nicht übergangen wurde, nämlich in der von Kumanudis
im ’AOvpaiov VI 158 publicirten, in die zweite Prytanie
des Jahres 01. 115, 1 = 320/19 v. Ohr. gehörigen Inschrift,
deren erste Zeilen lauten: AvaYpaspd)? ’Apyyvixox Nouz.pi'xou Aap.ir-